A. Problem und Ziel
Die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214) sieht in § 3 Absatz 2 Satz 1 vor, Meldungen zu den Produktionsbedingungen in den Betrieben der Ernährungswirtschaft alle vier Jahre, beginnend mit Jahr 2007 abzugeben. Bereits im Dezember 2011 hatte der Bundesrat einer zeitlichen Verschiebung der Meldung gem. EWMV auf das Jahr 2015 zugestimmt.
Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 413).
Die zeitliche Verschiebung wurde für erforderlich gehalten, da die Ergebnisse eines vom Bund (BMELF) in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens zu den rechtlichen Grundlagen der Ernährungsnotfallvorsoge noch nicht vorlagen. Nach wie vor stehen diese Ergebnisse aus. Sie werden erst zum März 2014 erwartet. Ergänzend kommt hinzu, dass der Bund (nunmehr das BMBF) ein weiteres Forschungsvorhaben zur Neuausrichtung der Ernährungsnotfallvorsorge in Auftrag gegeben hat. Ergebnisse hierzu werden nicht vor März 2015 erwartet. Aus diesen Gründen wird der Zeitpunkt für die Meldung der Erhebungsergebnisse als verfrüht angesehen.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung zur Änderung von § 3 Absatz 2 Satz 1 durch den Ersatz der Angabe 2015 durch die Angabe 2017.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Eine Ersparnis von Kosten für die mit der Durchführung befassten Behörden im Falle der erwarten Neuausrichtung der Ernährungsnotfallvorsorge. Sollte aufgrund der Erkenntnisse der vorgenannten Studien eine Datenerhebung gem. EWMV dennoch erforderlich sein, entstehen hierbei keine höheren oder zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige finanzielle Auswirkungen
Die Datenerhebung in der Wirtschaft verursacht einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand. Bei Nichterhebung wird die Wirtschaft entlastet.
Bei einer evtl. doch noch erforderlichen Erhebung nicht stärker belastet.
Verordnungsantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
Kiel, 22. Oktober 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung mit dem Antrag vorzulegen, den Verordnungsentwurf gemäß Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz der Bundesregierung zuzuleiten.
Ich bitte, den Verordnungsentwurf gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 916. Sitzung am 8. November 2013 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Albig
Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet
- - aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und des § 3 Abs. 1 und 4 des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl I S. 1776), das durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) zuletzt geändert worden ist,
- - aufgrund des § 5 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 des Ernährungssucherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl I S.1802), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl I S. 2214), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (BGBl I S. 413) geändert worden ist, wird die Angabe "2015" durch die Angabe "2017" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, Datum.
Begründung:
Im Dezember 2011 bestand im Bundesrat Einvernehmen den Zeitpunkt der Meldung auf das Jahr 2015 zu verschieben. Ziel war es, zunächst Ergebnisse und Schlußfolgerungen des vom BMELV in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens "Prüfung des legislativen Reformbedarfs im Bereich der ENV" in die Durchführung der Erhebung einzubeziehen. Diese waren zum 31.12.2013 angekündigt.
Ungeachtet möglicher Erkenntnisse aus der Studie, beginnen mit dem Hinweis auf den Meldetermin 2015 bereits jetzt die Vorbereitungen für die Durchführung der umfangreichen Erhebung nach der EWMV. Dieses verursacht bei den Ländern einen nicht unerheblichen finanziellen und administrativen Aufwand, welcher sich im Nachhinein als vertan erweisen könnte.
Bereits der Bundesrechnungshof hat in seinem Bericht über die Prüfung der Ernährungsnotfallvorsorge vom 15. September 2011 empfohlen die Grundlagen der Ernährungsnotfallvorsorge zu überdenken. Ein weiteres Forschungsvorhaben des Bundes "Neukonzeption der Ernährungsnotfallvorsorge", welches das BMBF in Auftrag gegeben hat, verfolgt diesen Ansatz. Das letztgenannte Forschungsvorhaben läuft bis Ende Juli 2015. Das erstgenannte Forschungsvorhaben wird sich verzögern und erst zum 31. März 2014 einen Abschlussbericht vorlegen können.
Vor diesem Hintergrund und der von vielen Seiten geäußerten erheblichen Zweifel am derzeitigen System der Ernährungsnotfallvorsorge, ist es nur folgerichtig, die in der EMWV genannte Zeitangabe so zu verändern, dass eine Verwaltung und Wirtschaft belastete Erhebung erst dann in die Planung geht, wenn die Ergebnisse der genannten Forschungsvorhaben einbezogen werden können. Eine erneute Verschiebung, nunmehr auf das Jahr 2017, ist somit erforderlich.