Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09

904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

A

Begründung:

Anlass für das vorliegende Gesetz ist das EuGH-Verfahren C 284-09. Die EU-Kommission hatte Deutschland in diesem Vertragsverletzungsverfahren verklagt, weil bislang auf Streubesitzdividenden Kapitalertragsteuer einzubehalten war, die bei inländischen Anteilseignern nach § 8b Absatz 1 KStG erstattet, bei ausländischen Anteilseignern hingegen definitiv wurde. Der EuGH hat entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Anteilseignern gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Infolgedessen ist Deutschland verpflichtet, die Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden zu beseitigen.

Die vom EuGH gerügte Ungleichbehandlung kann dadurch beseitigt werden, dass - wie in dem Gesetz vorgesehen - Auslandsdividenden von der Körperschaftsteuer frei gestellt werden. EU-rechtlich zulässig ist aber auch die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum JStG 2013 (BR-Drs. 302/12(B) PDF ) angeregte Aufhebung der Steuerbefreiung für die Streubesitzdividenden (Beteiligungen von weniger als 10 Prozent), die von inländischen Körperschaften und ausländischen Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte bezogen werden. Die Lösung des Bundesrates hätte dabei nicht nur den Vorteil, dass erhebliche Steuermindereinnahmen für die öffentliche Hand vermieden würden, sie würde auch zu einer grenzüberschreitenden Steuerrechtsangleichung führen, denn die Besteuerung von Streubesitzerträgen ist international üblich.

Aus Sicht des Bundesrates muss eine Steuerbefreiung für Streubesitzdividenden auf das EU-rechtliche Minimum begrenzt werden. Das Gesetz darf vor allem nur für die Vergangenheit gelten. Außerdem sollte die Erstattung von Kapitalertragsteuer entsprechend der Rechtslage im Inland auf 95 Prozent beschränkt werden. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Länder und ist auch EU-rechtlich geboten, dass das Gesetz einfach umgesetzt werden kann.

Die vorgesehene Behördenzuständigkeit beinhaltet große Gefahrenpotenziale und wäre zudem sehr uneffektiv. Aus nicht überzeugenden Gründen soll nämlich für den die Erstattung begründenden Freistellungsbescheid das Finanzamt örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk sich Vermögen des beschränkt Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Streitigkeiten über die Zuständigkeiten bei mehrfachen Beteiligungen im Bundesgebiet sind vorprogrammiert, und schließlich ist auch die Gefahr von Mehrfacherstattungen bei mehrfacher Antragstellung gegeben. Insofern müsste das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gesetzlich mit dieser Aufgabe betraut werden. Nur das BZSt als dann zentral zuständige Behörde kann diese Aufgabe zur Vermeidung von aufwendigen Abstimmungen zwischen den Landesfinanzbehörden effektiv und schließlich auch ohne Risiken hinsichtlich Mehrfacherstattungen bewältigen.

B