Der Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 19. Oktober 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/3005 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Drucksachen 016/2711, 016/2753 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- I. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach § 92 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen
- b) Der Angabe zu § 124 werden die Wörter "und Berichtszeitpunkte" angefügt.
- c) Nach § 133a wird folgende Angabe eingefügt:
§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006
- a) Nach § 92 wird folgende Angabe eingefügt:
- II. Artikel 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
- III. Artikel 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
6. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest. Sie können die Ermächtigung auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Die Träger der Sozialhilfe können ermächtigt werden, auf der Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2007 und dann zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem eine Neubemessung der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5 erfolgt oder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert."
- IV. Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
9. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "Lebensunterhalt in" das Wort "stationären" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt."
- V. Nach Artikel 1 Nr. 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
9a. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 91 ist anzuwenden.
- VI. Artikel 1 Nr. 15 wird aufgehoben.
- VII. Nach Artikel 1 Nr. 29 wird folgende Nummer 30 eingefügt:
30. Nach § 133a wird folgender § 1336 eingefügt:
§ 1336 Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006
Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro." `
- VIII. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Inkrafttreten- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 tritt am 1. April 2007 in Kraft."
Fristablauf: 16.11.06
Erster Durchgang: Drucksache. 617/06 (PDF)