Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, auch zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfassungsbeschwerde und Organstreitverfahren betreffend Einführung einer DreiProzent-Sperrklausel bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
Antragstellerin: Partei die REPUBLIKANER
Antragsgegner: Deutscher Bundestag
-2 BvE 9/13 -
- b) Organstreitverfahren betreffend Einführung einer DreiProzent-Sperrklausel bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
Antragstellerin: auf - Partei für Arbeit, Umwelt und Familie, Christen für Deutschland
Antragsgegner: Deutscher Bundestag
-2 BvE 10/13 -
jeweils über den Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragsstellerinnen aus Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG durch Beschluss des § 2 Absatz 7 EuWG in der am 10. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013, BGBl. I, S. 3749) verletzt hat.