Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 1. Oktober 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung - Drucksache 015/3837 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ die GRÜNEN eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) - Drucksache 015/3671 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Artikel 1 Nr. l wird wie folgt geändert:
- 1. Im neuen Absatz 3 wird Satz 7 wie folgt gefasst:
Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem l. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
- 2. Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.
- 1. Im neuen Absatz 3 wird Satz 7 wie folgt gefasst:
- 2. In Artikel 1 Nr. 5 wird dem neuen Absatz 6 des § 60 folgender Absatz angefügt:
(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Mio. Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 66) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesversicherungsamt Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.