Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Revision der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
- 1. Der Bundesrat nimmt den Verhandlungsstand in Rat und Parlament der EU zur Revision der EG-Fernsehrichtlinie zur Kenntnis.
- 2. Er bestätigt seine Positionen zur Revision der EG-Fernsehrichtlinie in den Stellungnahmen vom 10. März 2006 (BR-Drucksache 948/05(B) ), 23. Mai 2003 (BR-Drucksache 332/03(B) ) und vom 1. März 2002 (BR-Drucksache 116/02(Beschluss) ).
- 3. Der Bundesrat erkennt, dass die bisherigen deutschen Positionen nicht in vollem Umfang auf Zustimmung stoßen und daher mit dem Ziel einer Mehrheitsfähigkeit möglichst vieler deutscher Zielsetzungen fortzuentwickeln sind.
- 4. Er ist sich der besonderen Verantwortung Deutschlands im Rahmen der anstehenden Ratspräsidentschaft bewusst, die Verhandlungen zur Revision der EG-Fernsehrichtlinie voranzubringen.
- 5. Die verhandlungsführenden Vertreter der Länder werden ermächtigt, im Rat in Abstimmung mit der Bundesregierung von den ursprünglichen Positionen im Interesse einer Revision der EG-Fernsehrichtlinie abzuweichen. Dabei soll die grundlegende Zielsetzung möglichst weitgehend realisiert werden.
- 6. Ausgehend von der bisherigen Position muss die künftige Regulierung insgesamt den Besonderheiten der Angebotsformen audiovisueller Angebote angemessen Rechnung tragen. Über den Fortgang des weiteren Verfahrens werden die verhandlungsführenden Länder zeitnah alle Länder informieren und die problematischen Punkte innerhalb der Rundfunkkommission abstimmen.
- 7. Diese Stellungnahme ist vom Bund gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) maßgeblich zu berücksichtigen, weil bei dem Vorhaben der Revision der Fernsehrichtlinie im Schwerpunkt die Befugnisse der Länder zur Gesetzgebung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Rundfunkrechts in und für Deutschland betroffen sind. Insoweit besitzt der Bund nach ständiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung kein Recht auf Gesetzgebung. Vielmehr besteht insoweit die Rechtssetzungskompetenz der Länder gemäß Artikel 30, 70 GG .