Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02. November 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. Oktober 2006 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 20. Oktober 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 901/95 = AE-Nr. 953305 und
Drucksache 509/00 = AE-Nr. 002341
Begründung
1. Hintergrund
Im Sinne der doppelten Zielsetzung einer stufenweisen und kontrollierten Liberalisierung des Postmarktes und der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes, wie sie der Rat in seiner Entschließung vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft1 formuliert hat, ist in der Postrichtlinie2 ein Zeitplan für Entscheidungen über eine weitere Öffnung des Postmarktes für den Wettbewerb vorgesehen. Laut Artikel 7 der Richtlinie:
- - unterbreitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2006 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem ein Vorschlag zur etwaigen Bestätigung des auf 2009 festgelegten Termins für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste oder zur Festlegung anderweitiger Schritte beigefügt ist;
- - stützt sich der Vorschlag der Kommission auf eine Prospektivstudie, in der für jeden Mitgliedstaat bewertet wird, welche Auswirkungen die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahr 2009 auf den Universaldienst haben wird.
Der vorliegende Vorschlag basiert auf den Schlussfolgerungen der Prospektivstudie über die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahr 2009 auf den Universaldienst3, wie in der Postrichtlinie vorgesehen, auf einer Folgenabschätzung4 und einem Bericht über die Anwendung der Postrichtlinie5 mit einer eingehenden Analyse des Sektors. Die genannten Unterlagen enthalten ausführlichere Informationen über den Hintergrund und die Überlegungen zu diesem Vorschlag, der in den folgenden Abschnitten entwickelt wird.
2. Der Vorschlag der Kommission
2.1. Rechtliche Aspekte
2.1.1. Subsidiaritätsprinzip
Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste durch die Abschaffung ausschließlicher oder besonderer Rechte im Postsektor, die Gewährleistung eines gemeinsamen Niveaus beim Universaldienst für alle Nutzer in allen Mitgliedstaaten und die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Regulierung der Postdienste im Umfeld eines offenen Marktes, um sonstige Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes abzubauen.
Diese Zielsetzungen können von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Das deutlichste Beispiel hierfür ist der Umstand, dass mehrere Mitgliedstaaten Monopole unterschiedlichen Umfangs für die Erbringung bestimmter Postdienste aufrecht erhalten, um den Universaldienst zu finanzieren, während andere ihre Monopole bereits ganz oder teilweise abgeschafft haben bzw. feste Pläne haben, dies bis 2009 zu tun.
Diese Zielsetzungen lassen sich angesichts des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreichen, daher kann die Gemeinschaft Maßnahmen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 EG-Vertrag verabschieden.
2.1.2. Verhältnismäßigkeit
In Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Dieser Vorschlag zur Änderung der Richtlinie gibt auch weiterhin einem allgemeinen Rahmen von Regulierungselementen den Vorzug vor einem detaillierten Vorschriftenkatalog zur Regulierung des Sektors.
Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips gibt der Vorschlag mehrere Optionen vor, unter denen die Mitgliedstaaten den besten Weg zur Erreichung der vorgeschlagenen Ziele wählen können:
- - die in Artikel 7 vorgeschlagenen Finanzierungsmethoden geben den Mitgliedstaaten eine breite Palette von Optionen und schreiben keine einheitliche Lösung vor;
- - im vorgeschlagenen neuen Artikel 11a zur Frage des Netzzugangs wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ob und in welchem Umfang sie eine Regulierung im Hinblick auf bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder Dienstleistungen für erforderlich halten und wie sie den nachgelagerten Zugang zu den Netzbereichen Sortierung und Zustellung regulieren;
- - es wird vorgeschlagen, die Anforderung einer Überwachung der Quersubventionen durch sektorspezifische Vorschriften, wie sie sich gegenwärtig aus Artikel 12 sechster Gedankenstrich ergibt, zu streichen und die effektive Regulierung dieser Frage den Mitgliedstaaten zu überlassen;
- - es wird nicht vorgeschlagen, neue Stellen zur Koordinierung der Tätigkeiten nationaler Regulierungsbehörden einzurichten.
3. Elemente des Vorschlags
3.1. Bestätigung des in der Richtlinie vorgesehenen Zeitplans für die Marktöffnung aufgrund der Schlussfolgerungen der Prospektivstudie über die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahr 2009
Die Prospektivstudie lässt den Schluss zu, dass die Vollendung eines Binnenmarktes für Postdienste in allen Mitgliedstaaten im Jahre 2009 mit der Aufrechterhaltung eines qualitativ hochwertigen Universaldienstes vereinbar ist und bestätigt das Ziel einer vollständigen Öffnung des Marktes zum 1. Januar 2009.
Wenn 2009 als Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt wird, können die Vorteile eines größeren Wettbewerbs dazu beitragen, das Niveau der den Kunden angebotenen Dienstleistungen im Hinblick auf Qualität, Preis und Angebot zu verbessern und das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial des Sektors zu erschließen. Die Bestätigung dieses Datums ist auch notwendig und angemessen mit Blick auf die Anforderungen der Nutzer und der europäischen Wirtschaft insgesamt.
Um den territorialen und sozialen Zusammenhalt sicherzustellen und der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrecht erhalten werden.
Daher enthält dieser Vorschlag einen neuen Artikel 7, in dessen erstem Absatz den Mitgliedstaaten untersagt wird, im Postsektor ausschließliche oder besondere Rechte zu gewähren oder beizubehalten.
3.2. Ergänzende und flankierende Maßnahmen zur Sicherung des Universaldienstes
In der Prospektivstudie werden einige flankierende oder "unterstützende" Maßnahmen sowohl auf Ebene der EU als auch der Mitgliedstaaten aufgeführt, die Mitgliedstaaten bei Bedarf zur Sicherung des Universaldienstes verabschieden können. Einige dieser Maßnahmen haben Regulierungscharakter, andere sind marktorientiert, aber alle sind darauf ausgerichtet, die Bereitstellung des Universaldienstes auf einer finanziell tragfähigen Basis unter Wettbewerbsbedingungen zu erleichtern und/oder zu gewährleisten. Diese Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um eine Marktöffnung in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
Außerdem wurden zusätzliche Sicherungen in Form spezifischer Finanzierungsmechanismen ermittelt um bei Bedarf und falls angemessen die unrentablen Kosten für die Erbringung des Universaldienstes auf eine Weise zu kompensieren, die im Binnenmarkt weniger Verzerrungen hervorrufen dürfte als ein Festhalten an Monopolen.
Einige der Regulierungsmaßnahmen zur Sicherung des Universaldienstes stehen bereits aufgrund der derzeitigen Postrichtlinie zur Verfügung, z.B. die Anpassung des Universaldienstes an die Bedürfnisse der Nutzer innerhalb des von der Postrichtlinie vorgegebenen Rahmens, die Auferlegung von Dienstleistungsverpflichtungen bei zugelassenen Betreibern, Interventionen der Regulierungsbehörden zum Schutz des Wettbewerbs und ggf. die Einführung eines nachgelagerten Zugangs zu den Netzbereichen Sortierung und Zustellung.
Sofern zusätzliche unterstützende Regulierungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich wären, sind sie in diesen Vorschlag eingeflossen.
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten selbst über Maßnahmen entscheiden, die entweder Marktabläufe betreffen oder nicht Teil des Gemeinschaftsrahmens sind. Wie die Prospektivstudie und sektorbezogene Studien gezeigt haben, können dazu Effizienzsteigerungsmaßnahmen gehören die von den etablierten Universaldienstanbietern zu verabschieden wären, sowie die Diversifizierung ihrer Einnahmequellen und Maßnahmen zur Volumensteigerung.
Innerhalb des vorgeschlagenen EU-Rahmens für den Postsektor können die Mitgliedstaaten dann selbst bestimmen, welche Kombination der verschiedenen Maßnahmen am besten geeignet ist, um den Universaldienst in dem neuen Marktumfeld sicherzustellen.
3.2.1. Alternative kostenwirksame Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes (Artikel 3 und 6)
Aufgrund von Artikel 4 der Postrichtlinie wurde bei der Gewährleistung des Universaldienstes der verbindlichen Vorabfestlegung auf einen oder mehrere Universaldienstanbieter der Vorzug gegeben. Die Entwicklung eines stärkeren Wettbewerbs und eines breiteren Angebots im Markt bedeutet, dass es noch andere und gleichermaßen effektive Möglichkeiten geben kann, um die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten. Dieser Vorschlag ermöglicht es durch die Änderungen von Artikel 4 und Artikel 3 Absatz 3, dass die Mitgliedstaaten selbst den effizientesten und am besten geeigneten Mechanismus bestimmen können, um die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten unter Beachtung der Grundsätze Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmögliche Marktverzerrung.
Diese Mechanismen können die Bereitstellung des Universaldienstes oder einzelner Teile dieses Dienstes erleichtern, indem sie zum Beispiel den Marktkräften überlassen wird oder indem die Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber erhalten, bei welchen spezifischen Diensten oder Regionen die Erbringung des Universaldienstes nicht den Marktkräften überlassen werden kann, und diese Dienste kostenwirksam über öffentliche Ausschreibungen bereitzustellen.
In Übereinstimmung mit der größeren Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung des Universaldienstes auf anderem Wege als durch die Vorabfestlegung auf einen oder mehrere Universaldienstanbieter überträgt dieser Vorschlag durch eine Änderung von Artikel 6 den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, wie Informationen über den Universaldienst der Öffentlichkeit am besten zugänglich gemacht werden können.
3.2.2. Stärkung und Klarstellung des Grundsatzes, dass die Universaldiensttarife kostenorientiert sein müssen (Artikel 12 zweiter Gedankenstrich und Artikel 2 Absatz 20)
Das Prinzip, dass Postdienste kostenorientiert zu erbringen sind, wurde in den unterschiedlichen Sprachfassungen der Richtlinie 97/67/EG in verschiedener Form übersetzt, was zu unterschiedlichen Interpretationen geführt hat. Daher wird nunmehr das Konzept der "Kostenorientierung" auch in jenen Sprachfassungen verwendet, bei denen dies zurzeit noch nicht der Fall ist, um so eine einheitliche Anwendung des Prinzips sicherzustellen. Außerdem wird der Grundsatz, dass die Preise die Effizienz fördern müssen, die Anwendung dieser Bestimmung zum Vorteil der Nutzer erleichtern. Gemäß Artikel 12 zweiter Gedankenstrich der Postrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Grundsatz kostenorientierter Tarife für den Universaldienst abweichen und einen von Entfernungen und anderen Dienstleistungskosten unabhängigen Einheitstarif in ihrem Hoheitsgebiet einzuführen, um sozialen und territorialen Zusammenhalt besser zu gewährleisten.
Wie sektorbezogene Studien ergeben haben, kann die verbindliche Anwendung von Einheitstarifen in einem voll wettbewerbsorientierten Umfeld zu steigenden Kosten für bestimmte Dienste führen und ihre Wirtschaftlichkeit in Frage stellen, da der Universaldienstanbieter Gefahr läuft, in den Bereichen mit hohem Wettbewerbsdruck rentable Geschäftsanteile zu verlieren. Die sektorbezogenen Studien lassen auch erkennen, dass die Universaldienstanbieter die Einheitstarife wahrscheinlich auch nach der vollen Marktöffnung für eine große Zahl von Diensten beibehalten werden.
Unter diesen Umständen sollten die Mitgliedstaaten ihre Regulierungsmaßnahmen beschränken um die finanziell tragfähige Bereitstellung des Universaldienstes zu gewährleisten. Wenn die Universaldienstanbieter die nötige Flexibilität erhalten, um auf den Wettbewerb zu reagieren, werden die Risiken für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes begrenzt. Daher wird in diesem Vorschlag Artikel 12 zweiter Gedankenstrich in dem Sinne geändert, dass die Mitgliedstaaten Einheitstarife auf Sendungen beschränken sollten, einschließlich Sendungen mit Zielort im jeweiligen Mitgliedstaat und in der EU, die Einzelsendungstarifen unterliegen (wie die durch Briefmarken gezahlten), die mehrheitlich von Verbrauchern und kleinen Unternehmen in Anspruch genommen werden und für die der Wettbewerb begrenzt sein dürfte. Der Begriff Einzelsendungstarif wird in Artikel 2 Absatz 20 definiert.
Die vorgeschlagene Änderung gibt den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, Einheitstarife vorzuschreiben wenn andere legitime öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen, z.B. in Fällen, wo die Postdienste in Ermangelung anderer Kanäle für die Verteilung von Presseerzeugnissen genutzt werden. Dieser Aspekt wird in Erwägung 24 genauer ausgeführt.
3.2.3. Finanzierung des Universaldienstes (Artikel 7)
Mitunter kann es nach der Verabschiedung von flankierenden Maßnahmen zur Sicherung des Universaldienstes noch erforderlich sein, in manchen Ländern die restlichen Kosten für die Bereitstellung des Universaldienstes zu finanzieren. Durch einen neuen Artikel 7 schafft dieser Vorschlag Klarheit darüber, welche Alternativen den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen wenn eine externe Finanzierung des Universaldienstes nötig ist.
Die Mitgliedstaaten sollten frei entscheiden können, welche Finanzierungsmethode für ihre spezifische Situation am besten geeignet ist, gleichzeitig aber darauf achten, dass unverhältnismäßige Verzerrungen beim Funktionieren des Marktes vermieden werden.
Zu den Finanzierungsoptionen des neuen Artikels 7 gehören öffentliche Ausgleichszahlungen durch direkte staatliche Beihilfen (Absatz 3) oder auf indirektem Wege durch öffentliche Ausschreibungen (Absatz 2). Da ein umfangreicher Bestand an gemeinschaftlichen Vorschriften sowie an Rechtsprechung zur öffentlichen Beschaffung und öffentlichen Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse vorhanden ist, der auch auf den Postsektor anwendbar ist, müssen hier keine neuen Vorschriften eingeführt werden.
Schließlich wird in den vorgeschlagenen Absätzen 3b und 4 von Artikel 7 weiterhin die bisher in Artikel 9 der Postrichtlinie vorgesehene Möglichkeit geschaffen, einen Ausgleichsfonds einzurichten um die unverhältnismäßigen Nachteile auszugleichen, die dem/den Universaldienstanbieter/ n bei Erbringung des Dienstes entstehen. Bisher sind die Erfahrungen mit dem Ausgleichsfonds als Instrument zur Finanzierung des Universalpostdienstes sehr begrenzt.
Das ist jedoch nicht überraschend, da der in den meisten Mitgliedstaaten noch immer vorhandene und umfangreiche reservierte Bereich eine offenkundige Finanzierungsquelle darstellte. Da es ohne reservierten Bereich jedoch wahrscheinlich ist, dass einige Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Ausgleichsfonds nun doch in Betracht ziehen, sollte diese Option als mögliche Sicherung für den Universaldienst beibehalten werden. In den Absätzen 3b und 4 von Artikel 7 wird auch die Möglichkeit eingeräumt, zur Deckung etwaiger Restkosten für das Netz des Universaldienstes eine Gebühr für Anbieter und/oder Nutzer von Dienstleistungen einzuführen.
3.3. Sonstige Maßnahmen des Vorschlags
3.3.1. Allgemein- und Einzelgenehmigungen (Artikel 9)
Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 9 der Postrichtlinie weiterhin Allgemein- und Einzelgenehmigungen erteilen, wenn es im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie jedoch im dritten Bericht der Kommission über die Anwendung der Postrichtlinie betont wird, ist wohl eine stärkere Harmonisierung der möglichen Auflagen und der für diese Auflagen und Verfahren geltenden Grundsätze erforderlich, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt abzubauen.
Dieser Vorschlag enthält auch eine Änderung von Artikel 9 Absatz 2, durch die folgende Liste unzulässiger Auflagen aufgrund praktischer Erfahrungen und sektorbezogener Studien eingeführt wird:
- - Begrenzung der Zahl der Genehmigungsinhaber. Diese Maßnahme wurde in anderen netzgebundenen Industriezweigen eingesetzt, in denen eine Vervielfältigung der Infrastruktur wirtschaftlich, physisch oder gesellschaftlich unerwünscht ist, was auf den Postsektor nicht zutrifft.
- - Gleichzeitige Einforderung eines Beitrags zu einem Ausgleichsmechanismus und Auferlegung von Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen für gleiche Qualität, Verfügbarkeit und Leistungen. Durch Universaldienstverpflichtungen werden die unrentablen Kosten des Dienstes auf mehrere Unternehmen verteilt, der Ausgleichsfonds verlangt von Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung der unrentablen Kosten eines anderen Unternehmens - aus diesem Grunde ist die gleichzeitige Anwendung beider Auflagen ungerechtfertigt.
- - Parallelauflagen für Unternehmen aufgrund anderer und nicht sektorspezifischer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften; hierdurch können unnötige Verwaltungskosten für die Anbieter des Postdienstes begrenzt werden.
- - Unverhältnismäßige oder ungerechtfertigte technische oder betriebliche Auflagen. Sonstige Auflagen, die z.B. den Schutz des Briefgeheimnisses oder die Erleichterung der Korrektur von Fehlzustellungen zum Ziel haben, sollen anwendbar bleiben.
Diese Restriktionen gelten nicht für die benannten Universaldienstbetreiber, die unterschiedlichen Regulierungen unterliegen können, da sie unterschiedliche Ziele zu erfüllen haben oder auf einer anderen Rechtsgrundlage operieren, z.B. im Rahmen einer staatlichen Beteiligung.
3.3.2. Zugang zu zentralen postalischen Infrastrukturen und Diensten (Artikel 11a)
Aufgrund der Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten wird mit diesem Vorschlag ein neuer Artikel 11a eingeführt, nach dem die Mitgliedstaaten bewerten müssen, ob in einem Umfeld mit mehreren Betreibern bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder Dienste:
- - für die Erbringung von Dienstleistungen unverzichtbar sind bzw. diese wesentlich erleichtern für Betreiber, die mit dem/den Anbieter/n des Universaldienstes in Wettbewerb treten wollen; und/oder
- - nützlich sind für Nutzer und Verbraucher, da sie dazu beitragen, die Zahl falsch adressierter oder nicht an den Absender rückleitbarer Sendungen zu reduzieren, oder zur Gesamtqualität der Postdienste sowie zum Schutz der Grundanforderungen im Interesse aller Betreiber und Nutzer beitragen.
Da der rechtliche Status und die Marktsituation für diese Komponenten der postalischen Infrastruktur oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist (z.B. ausschließliches Eigentum des Universaldienstanbieters oder ausschließlich von ihm angeboten oder Eigentum mehrerer Betreiber und von ihnen angeboten), wird vorgeschlagen, diese Anforderung für die Mitgliedstaaten darauf zu begrenzen, dass eine sachlich fundierte Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang der Regulierung, die Wahl des Regulierungsinstruments und eventuell notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu treffen ist.
Der vorgeschlagene Artikel 11a berührt nicht die Regulierung des nachgelagerten Zugangs zu den Netzbereichen Sortierung und Zustellung. Was Letzteren betrifft, so müssen die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Auflagen von Artikel 12 fünfter Gedankenstrich erfüllen und können entsprechend einzelstaatlichen Erfordernissen weitere Maßnahmen treffen, um den Zugang zum öffentlichen Postnetz unter transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewährleisten.
3.3.3. Kontrolle des lauteren Wettbewerbs (Artikel 12 sechster Gedankenstrich, Artikel 14)
Unter Wettbewerbsbedingungen müssen die Mitgliedstaaten die heikle Aufgabe bewältigen, einerseits den Anbietern des Universaldienstes ausreichende Freiheit einzuräumen, damit diese sich auf den Wettbewerb einstellen können, und andererseits für eine angemessene Überwachung des wahrscheinlich beherrschenden Betreibers sorgen, um einen effektiven Wettbewerb sicherzustellen.
Da hierfür eine Bewertung der Marktbedingungen, des institutionellen Rahmens und der Aufsichtskapazitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich ist, sollte den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die spezifischen Regulierungsmechanismen für die Kontrolle des etablierten Betreibers überlassen werden, wobei aber eine gemeinsame Mindestgrundlage erhalten bleiben sollte. Das rechtfertigt einerseits die Streichung der Auflage für die Mitgliedstaaten, Quersubventionen mit Hilfe sektorspezifischer Vorschriften zu kontrollieren, und andererseits die Beibehaltung der Vorschriften über die Transparenz der Rechnungslegung.
Im Hinblick auf Quersubventionen und den Wegfall eines reservierten Bereichs als eindeutige Quelle von Wettbewerbsverzerrungen als Rechtfertigung für die derzeitigen Vorschriften überlässt dieser Vorschlag durch die vorgeschlagene Streichung des sechsten Gedankenstriches von Artikel 12 den Mitgliedstaaten die Entscheidung, wie am besten gewährleistet werden kann, dass das Verhalten des Universaldienstanbieters, der oft ein beherrschender Marktakteur sein dürfte, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck spezifische Vorabkontrollen (wie durch die derzeitige Richtlinie vorgeschrieben) einführen oder im weiteren Verlauf die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch Wettbewerbsbehörden und/oder einzelstaatliche Regulierungsbehörden gewährleisten.
In Bezug auf die für den/die Anbieter des Universaldienstes geltenden Vorschriften zur Transparenz der Rechnungslegung bleibt die Anforderung einer angepassten getrennten Rechnungslegung während des Übergangs zu einem voll wettbewerbsorientierten Markt notwendig. Die vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 14 entsprechen der neuen Situation ohne reservierten Bereich. In Anbetracht der vorhandenen Zusammenarbeit zwischen nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung bewährter Praktiken und gemeinsamer Konzepte in diesem Bereich (z.B. Europäischer Ausschuss für Regulierungsfragen im Postsektor) müssen gemäß den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung keine detaillierteren und verbindlichen Vorschriften für die Kostenaufschlüsselung in die Richtlinie aufgenommen werden.
3.3.4. Stärkung des Verbraucherschutzes (Artikel 12 erster Gedankenstrich, Artikel 19, 22, 22a)
In Übereinstimmung mit den vorhandenen Vorschriften, die für andere Dienstleistungsbereiche gelten und im Hinblick auf das Ziel eines stärkeren Verbraucherschutzes in einem sich dynamisch entwickelnden Markt sieht dieser Vorschlag durch die Änderung von Artikel 19 vor, dass die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des/der Anbieter/s des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt wird.
Dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen auch: 1. die größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und der Dienste, wie im neuen Artikel 11a vorgeschlagen und weiter oben erläutert; 2. die Anforderung der Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzeinrichtungen in der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 22 zweiter Absatz; 3. die Klärung der Rolle und Zuständigkeiten der einzelstaatlichen Regulierungsbehörden bei der Kontrolle und Aufsicht über den Universaldienst in Artikel 22 dritter Absatz und Artikel 22a erster Absatz.
In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden der Postdienste wird vorgeschlagen, Artikel 12 erster Gedankenstrich zu bestätigen, wonach der Liberalisierungsprozess die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte gemäß den geltenden internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Weltpostvereins eingeführt wurden, nicht einschränken darf.
3.3.5. Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission (Artikel 21)
Der im Rahmen der Postrichtlinie eingesetzte Ausschuss soll die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, insbesondere in Fragen der Änderung von Anhang 1 betreffend Qualitätsziele für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Dienste und die Verabschiedung von Auflagen für die Qualitätserfassung unter genormten Bedingungen (vgl. Artikel 16 der Richtlinie).
Da die Regulierungsfunktionen dieses Ausschusses die Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie betreffen, ist es angebracht, die für ihn geltenden Regeln an das kürzlich in dem Beschluss des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 eingeführte Regelungsverfahren anzupassen das dem Europäischen Parlament zusätzliche Mechanismen für die Prüfung derartiger Maßnahmen zugänglich macht.
3.3.6. Nationale Regulierungsbehörden (Artikel 22)
Die nationalen Regulierungsbehörden dürften weiterhin eine zentrale Rolle spielen, vor allem in den Mitgliedstaaten, wo der Übergang zum Wettbewerb noch nicht abgeschlossen ist. Um das effektive Funktionieren dieser Stellen zu verbessern und die Erfahrungen aus ähnlichen regulierten Bereichen, die Ergebnisse von Diskussionen im europäischen Ausschuss für Regulierungsfragen im Postsektor und von sektorbezogenen Studien zu nutzen, sind in diesem Vorschlag folgende Änderungen zu Artikel 22 vorgesehen:
- - Strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beteiligung an einem oder Kontrolle über einen Betreiber. Gemäß dem Grundsatz der Trennung zwischen Regulierungs- und Betriebsfunktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Funktionen, die Eigentumsaspekte betreffen, bei denen ein klarer Interessenkonflikt auf Regierungsebene vorliegen könnte, um die Unparteilichkeit der Entscheidungen dieser Behörden zu gewährleisten. Diese auch in anderen netzgebundenen Industriezweigen anzutreffende Anforderung bedingt nicht zwangsläufig den Aufbau neuer Verwaltungsstrukturen, verlangt aber eine klare Trennung zwischen den von verschiedenen öffentlichen Einrichtungen wahrgenommenen Funktionen (Artikel 22 erster Absatz).
- - Transparenz bei der Zuweisung von Regulierungsfunktionen und Zusammenarbeit zwischen nationalen Stellen, die Regulierungsaufgaben erfüllen. Aufgrund der häufigen Beteiligung verschiedener nationaler Behörden an der Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben wird vorgeschlagen, bei der Zuweisung ihrer Aufgaben größere Transparenz und damit Klarheit zu verlangen. Wegen häufiger Überschneidungen bei den Aufgaben der für Regulierung des Sektors zuständigen Stellen, bei der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften und beim Verbraucherschutz wird vorgeschlagen, die Zusammenarbeit dieser Stellen vorzuschreiben, um eine bessere Ausführung ihrer Aufgaben sicherzustellen (Artikel 22 Absatz 1 und 2).
- - Bestätigung des Rechts auf Einspruch gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden und ihres vorläufigen Bestandes, um auf dem Markt klare Verhältnisse während des Prozesses der Marktöffnung zu schaffen, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten vorgenommenen Aufteilung von Zuständigkeiten in ihren nationalen Rechtssystemen und der Rechte von juristischen oder natürlichen Personen nach einzelstaatlichem Recht (Artikel 22 Absatz 3).
- - Engere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden in der EU, um rechtliche Unterstützung für die derzeit durchgeführten Arbeiten zu leisten und ihnen Dynamik zu verleihen, wie z.B. beim Europäischen Ausschuss für Regulierungsfragen im Postsektor und beim Ausschuss für die Postrichtlinie, durch Förderung bewährter Praktiken und der Harmonisierung von Regulierungsverfahren im Binnenmarkt ohne zwangsläufige Einrichtung neuer Verwaltungsstrukturen (Artikel 22 Absatz 2).
3.3.7. Bereitstellung von Informationen für die nationalen Regulierungsbehörden (Artikel 22a)
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Das Fehlen spezieller Befugnisse für das Einholen von Informationen bei den Postbetreibern wurde vom Europäischen Ausschuss für Regulierungsfragen im Postsektor, von statistischen Stellen sowie in sektorbezogenen Studien immer wieder hervorgehoben und als wesentliches Hindernis für die Durchsetzung der Richtlinie und die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften kritisiert. Mit diesem Vorschlag wird ein neuer Artikel 22a eingeführt, um den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis zur Einholung von Informationen - auch zu statistischen Zwecken - zu verleihen, wann immer dies angemessen und gerechtfertigt ist.
3.3.8. Überprüfung der und Berichterstattung über die Anwendung der Postrichtlinie (Artikel 23)
Aufgrund dieses Vorschlags soll die regelmäßige Überwachung der Anwendung der Richtlinie und die Berichterstattung an Rat und Parlament aufrecht erhalten werden, um rechtzeitig zu erkennen, welche weiteren Regulierungsmaßnamen für die Gewährleistung des Universaldienstes und/oder des Prozesses der Marktöffnung erforderlich sein könnten.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird vorgeschlagen, Artikel 23 in dem Sinne zu ändern, dass der Berichterstattungszeitraum von zwei auf drei Jahre verlängert wird. Dieser Berichterstattungszeitraum berücksichtigt den Rhythmus von Marktentwicklungen sowie soziale Aspekte der Anwendung der Richtlinie und bietet einen ausreichenden Zeitrahmen für politische Empfehlungen.
3.3.9. Streichung der Bestimmung über die Geltungsdauer (Artikel 26, 27)
In Übereinstimmung mit der Entscheidung, besondere und ausschließliche Rechte 2009 abzuschaffen (Artikel 7 Absatz 1) ist in diesem Vorschlag die Außerkraftsetzung der bisherigen Bestimmung über die Geltungsdauer in Artikel 26 Absatz 2 und in Artikel 27 der Postrichtlinie vorgesehen.
3.3.10. Kohärenz und bessere Rechtsetzung (Artikel 1, 2, 9, 10, 11)
Dieser Vorschlag enthält eine Reihe von Änderungen zur Verbesserung der rechtlichen Klarheit und der Kohärenz der Postrichtlinie.
- - Artikel 1 zweiter Gedankenstrich: die vorgeschlagene Änderung steht in Einklang mit der Änderung von Artikel 7 und der Forderung, dass die Postdienste nicht mehr reserviert sein dürfen
- - Artikel 2 Absatz 6: die vorgeschlagene Änderung macht den Anwendungsbereich der Richtlinie klarer, insbesondere, dass sie für alle Anbieter von Postdiensten gilt und nicht nur für Universaldienstanbieter;
- - Artikel 2 Absatz 8: die vorgeschlagene Änderung steht in Einklang mit der Änderung von Artikel 7, da das Konzept der Direktwerbung nur in Verbindung mit den Diensten verwendet wurde, die reserviert sein dürfen;
- - Artikel 9 Absatz 5: die vorgeschlagene Änderung steht in Einklang mit der Änderung von Artikel 7, da das Konzept der Direktwerbung nur in Verbindung den Diensten verwendet wurde die reserviert sein dürfen;
- - Überschrift von Kapitel 4: die vorgeschlagene Änderung der Überschrift von Kapitel 4 steht in Einklang mit der Änderung von Artikel 7, da der Unterschied zwischen reservierten und nichtreservierten Postdiensten bei diesem Vorschlag nicht mehr besteht;
- - Artikel 10: die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen die neue Nummerierung des EG-Vertrags sowie den Umstand, dass der Unterschied zwischen reservierten und nichtreservierten Postdiensten bei diesem Vorschlag nicht mehr besteht;
- - Artikel 11: die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt die neue Nummerierung des EG-Vertrags;
- - Artikel 12 fünfter Gedankenstrich: der Begriff "privaten" wird gestrichen, da die Frage, ob ein Kunde eine öffentliche Einrichtung oder eine Privatperson ist, unerheblich ist und sogar irreführend sein kann;
- - Artikel 26 Absatz 1: die vorgeschlagene Streichung von Artikel 26 Absatz 1 steht in Einklang mit der Änderung von Artikel 7, da Postdienste nicht mehr reserviert sein dürfen und daher keine stärkere Liberalisierung mehr möglich ist.
Um eine einheitliche Umsetzung des geänderten Regulierungsrahmens zu erleichtern, ist die Kommission entschlossen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die angemessene Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der neuen Bestimmungen der Richtlinie zu überwachen und zu erörtern.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (Text mit Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission7, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag10, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In seiner Entschließung vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft11 bezeichnete der Rat es als eines der Hauptziele der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Postdienste, die stufenweise und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes und die dauerhaft garantierte Bereitstellung des Universaldienstes miteinander in Einklang zu bringen.
- (2) Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität12 wurde ein Rechtsrahmen für den Postsektor in der Gemeinschaft geschaffen der unter anderem Vorschriften umfasst, die einen Universaldienst garantieren und bei den Postdiensten Höchstgrenzen für den Bereich festlegt, den die Mitgliedstaaten für ihre(n) Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren können um den Universaldienst aufrechtzuerhalten, und der ferner einen Zeitplan für Beschlüsse über eine weitere Öffnung des Marktes für den Wettbewerb festlegt, damit ein Binnenmarkt für Postdienste entsteht.
- (3) Artikel 16 EG-Vertrag betont das Gewicht der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union sowie ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Laut diesem Artikel muss auch Sorge dafür getragen werden, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.
- (4) Die Maßnahmen in diesem Bereich sollten so angelegt sein, dass die Aufgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 EG-Vertrag, d.h. in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, erfüllt werden können.
- (5) In seinen Schlussfolgerungen zur Halbzeitbilanz der Strategie von Lissabon verwies der Europäische Rat am 22. und 23. März 2005 erneut auf die Bedeutung der Vollendung des Binnenmarktes als Instrument zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und betonte die Bedeutung effektiver Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für eine wettbewerbsfähige und dynamische Wirtschaft. Diese Schlussfolgerungen gelten auch für die Postdienste als zentrales Instrument für Kommunikation, Handel sowie die Sicherung des sozialen und territorialen Zusammenhalts.
- (6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit(7) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/67/EG wurde in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkung der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahre 2009 auf den Universaldienst ermittelt. Die Kommission hat ferner eine eingehende Untersuchung des Postsektors der Gemeinschaft durchgeführt, Studien zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung in diesem Sektor in Auftrag gegeben und intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt.
- (8) Laut der Prospektivstudie kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden.
- (9) Die stufenweise und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes hat den Anbietern des Universaldienstes ausreichend Zeit für die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gelassen, um unter den neuen Marktbedingungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit langfristig zu gewährleisten, und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. Die Mitgliedstaaten können nun die Gelegenheit der Übergangsfrist sowie den für die Einführung des effektiven Wettbewerbs erforderlichen langen Zeitraum nutzen um bei Bedarf weitere Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der Universaldienstanbieter durchzuführen.
- (10) Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für alle Nutzer. Daher sollte der 1. Januar 2009 als Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt werden.
- (11) Es gibt im Postsektor eine Reihe von Katalysatoren für Veränderungen, insbesondere die Nachfrage und die sich wandelnden Anforderungen der Kunden, organisatorische Veränderungen, die Automatisierung und die Einführung neuer Technologien, die Ablösung konventioneller durch elektronische Kommunikationsmittel und die Marktöffnung.
- (12) Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste.
- (13) Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann.
- (14) Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft, Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrecht erhalten werden. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, müssen die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie müssen geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie zur Verfügung stehen, damit die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Kunden entspricht, und bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem Zugangspunkt gewährleisten.
- (15) In der Richtlinie 97/67/EG wurde für die Bereitstellung des Universaldienstes der Benennung der Universaldienstanbieter der Vorzug gegeben. Aus der Entwicklung eines stärkeren Wettbewerbs und eines breiteren Angebots folgt, dass die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Auswahl des effizientesten und angemessensten Mechanismus für die Gewährleistung der Verfügbarkeit des Universaldienstes haben sollten, wobei allerdings die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung beachtet werden sollten, um eine freie Bereitstellung der Postdienste im Binnenmarkt gewährleisten zu können. Die Mitgliedstaaten können sich für eine der folgenden Optionen oder eine Kombination aus ihnen entscheiden: Bereitstellung des Universaldienstes auf der Grundlage der Marktkräfte, Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes oder die Abdeckung verschiedener Teile ihres Hoheitsgebietes sowie öffentliche Ausschreibung der Dienstleistungen.
- (16) Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Unternehmen, die die Postdienste bereitstellen die Rechte und Pflichten des/der Universaldienstanbieter/s kennen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher stets über die Merkmale und die Zugänglichkeit der angebotenen Dienstleistungen voll unterrichtet werden. Analog zur größeren Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung des Universaldienstes auf andere Weise als durch Benennung des/der Universaldienstanbieter/s sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Entscheidung erhalten, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
- (17) Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden.
- (18) In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen und - wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen - öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldienstanbieter/s außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
- (19) Bei der Entscheidung darüber, welche Unternehmen für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer an die Stelle von Leistungen des Universaldienstes treten könnten, unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Dienstleistungen, einschließlich Mehrwertaspekte, und ihrer vorgesehenen Nutzung. Hierfür müssen die Dienste nicht zwangsläufig alle Merkmale des Universaldienstes aufweisen, z.B. tägliche Zustellung oder vollständige Abdeckung des Hoheitsgebietes. Um sich bei der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Universaldiensterbringung in einem Mitgliedsstaat, die von diesen Unternehmen gefordert wird, an das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu halten, haben die Mitgliedstaaten transparente und nicht diskriminierende Kriterien wie z.B. den Anteil dieser Unternehmen an den Aktivitäten, die im Bereich des Universaldienstes fallen, zu berücksichtigen.
- (20) Die schon in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit müssen auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten und jede Entscheidung in diesem Bereich muss auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sind die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde zu berechnen, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Unternehmens mit Universaldienstverpflichtungen und ohne Universaldienstverpflichtungen. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen entstehenden marktrelevanten Vorteile, dem Anspruch auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz berücksichtigt werden.
- (21) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzelgenehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie jedoch im dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG betont wird, ist wohl eine weitere Harmonisierung der zulässigen Bedingungen notwendig, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen. In diesem Kontext können die Mitgliedstaaten es z.B. Unternehmen gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der aber von einem anderen Unternehmen erbracht wird, zu wählen aber es sollte es nicht mehr zugelassen werden, dass gleichzeitig ein Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus verlangt und Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen auferlegt werden, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass einige der Bestimmungen über Allgemein- und Einzelgenehmigungen nicht für die benannten Anbieter des Universaldienstes gelten sollten.
- (22) Wenn mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder bestimmte Dienstleistungen, für die in der Regel die Anbieter des Universaldienstes zuständig sind, anderen Betreibern mit einem ähnlichen Diensteangebot zugänglich gemacht werden sollten um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten und/oder Nutzer und Verbraucher durch Sicherstellung der Gesamtqualität des Postdienstes zu schützen. Da Rechtslage und Marktsituation dieser Komponenten oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten nur sachlich fundierte Entscheidungen über Notwendigkeit, Umfang und Wahl des Regulierungsinstruments sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Kosten verlangt werden. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum öffentlichen Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen.
- (23) In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden der Postdienste sollte bekräftigt werden, dass der Liberalisierungsprozess die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte gemäß den geltenden internationalen Verpflichtungen eingeführt wurden nicht einschränken darf.
- (24) Unter Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrecht erhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z.B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt.
- (25) Angesichts der spezifischen nationalen Umstände bei der Regulierung der Voraussetzungen für die Tätigkeit des etablierten Universaldienstanbieters unter Wettbewerbsbedingungen sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, über den besten Weg zur Überwachung von Quersubventionen zu entscheiden.
- (26) Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt sollten die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet werden, von den Universaldienstanbietern weiterhin eine getrennte, transparente Rechnungslegung zu verlangen, vorbehaltlich notwendiger Anpassungen. Diese Verpflichtung sollte bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden und die Kommission die notwendigen Informationen erhalten, um Entscheidungen über den Universaldienst zu treffen und die Einhaltung fairer Marktbedingungen zu überwachen, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich sollte zur harmonisierten Anwendung dieser Vorschriften beitragen.
- (27) Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist angemessen, dass die Richtlinie mit dem Ziel einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren fördert, wie in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind13 und in der Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen14 ausgeführt. Den Verbraucherinteressen wäre auch gedient durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzstellen.
- (28) Die Bestimmung über die Durchführungsbefugnisse sollte in dem Sinne angepasst werden, dass die Änderungen an dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse15 Berücksichtigung finden.
- (29) Die nationalen Regulierungsbehörden dürften weiterhin eine zentrale Rolle spielen, vor allem in den Mitgliedstaaten, wo der Übergang zum Wettbewerb noch nicht abgeschlossen ist. Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 EG- Vertrag. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.
- (30) Angesichts der häufigen Beteiligung verschiedener nationaler Stellen an der Wahrnehmung von Regulierungsfunktionen sollte bei der Aufgabenzuweisung für Transparenz gesorgt und die verschiedenen für den Regulierungsbereich, die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften und Verbraucherfragen zuständigen Stellen verpflichtet werden, zur Gewährleistung einer effektiven Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
- (31) Jede Partei, die einem Beschluss einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von dieser Behörde unabhängigen Stelle Rechtsbehelf einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Die Kompetenzverteilung in den einzelstaatlichen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht bleiben von diesem Beschwerdeverfahren unberührt. Bis zum Abschluss dieser Verfahren ist für die einstweilige Geltung der Beschlüsse der nationalen Regulierungsbehörden zu sorgen, um Rechts- und Marktsicherheit zu gewährleisten.
- (32) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie bei Bedarf ihre Maßnahmen mit denen der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission abstimmen. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, wo die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem aufgrund der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.
- (33) Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen um ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Die Anforderung von Informationen sollte in angemessenem Verhältnis stehen und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch von der Kommission eingeholt werden, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann.
- (34) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen, um sie über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste zu unterrichten.
- (35) Um den Rahmen für die Regulierung des Sektors zu bestätigen, sollte das Datum für das Erlöschen der Richtlinie 97/67/EG gestrichen werden.
- (36) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, d.h. die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste, die Gewährleistung eines gemeinsamen Niveaus beim Universaldienst für alle Nutzer und die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Regulierung der Postdienste, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (37) Daher sollte die Richtlinie 97/67/EG entsprechend geändert werden.
- (38) Diese Richtlinie steht in Einklang mit anderen geltenden Gemeinschaftsinstrumenten im Bereich Dienstleistungen. Sollten Widersprüche zwischen dieser Richtlinie und einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsinstruments auftreten, insbesondere in Bezug auf die Richtlinie [2006/../EG] über Dienstleistungen im Binnenmarkt, haben diese Richtlinie und ihre Bestimmungen Vorrang und finden auf den Postsektor volle Anwendung.
- (39) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der im EG-Vertrag festgelegten Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit. Sollten Finanzierungsmodelle staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhalten, so berührt diese Richtlinie nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags zu staatlichen Beihilfen.
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 97/67/EG wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
- die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten,
- (2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- (a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
6. "Postsendung" eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie vom Anbieter eines Postdienstes übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen z.B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
- (b) Nummer 8 wird gestrichen
- (c) Es wird folgende Nummer angefügt:
20. "Dienstleistungen zum Einzelsendungstarif" Postdienste, für die der Tarif in den allgemeinen Bedingungen des/der Universaldienstanbieter/s für die Beförderung einzelner Postsendungen festgelegt wird.
- (a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- (3) In Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz erhält der Anfang folgende Fassung:
"Sie tragen dafür Sorge, dass der Universaldienst an allen Arbeitstagen, wenigstens aber an fünf Tagen pro Woche, sofern keine von der nationalen Regulierungsbehörde anerkannten besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geographischen Gegebenheiten vorliegen, mindestens wie folgt gewährleistet ist:"
- (4) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
- 1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist und unterrichtet die Kommission über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen Maßnahmen. Der aufgrund von Artikel 21 eingesetzte Ausschuss wird unterrichtet und überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes.
- 2. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.
- (5) In Artikel 5 Absatz 2 wird "Artikel 36 und 56" durch "Artikel 30 und 46" ersetzt.
- (6) Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
- Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Nutzer und Unternehmen, die Postdienste erbringen regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen über die Merkmale der angebotenen Universaldienstleistungen erhalten insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
- Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie die gemäß dem ersten Unterabsatz zu veröffentlichenden Informationen zugänglich gemacht werden."
- (7) Die Überschrift von Kapitel 3 erhält folgende Fassung:
Kapitel 3
Finanzierung des Universaldienstes" - (8) Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
- 1. Ab dem 1. Januar 2009 gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdienste keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.
- 2. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen nach den geltenden Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen sicherstellen.
- 3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes führen, kann er
- (a) einen Ausgleichsmechanismus einführen, um das/die betroffene/n Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen;
- (b) die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer verteilen.
- 4. Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.
- 5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß Absatz 3 und Absatz 4 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und veröffentlicht werden."
- (9) Die Überschrift von Kapitel 4 erhält folgende Fassung:
Kapitel 4
Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Netz" - (10) Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
- 1. Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.
- 2. Für Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.
Die Erteilung der Genehmigungen kann
- - gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;
- - erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein;
- - erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten.
Abgesehen von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldienstanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht
- - zahlenmäßig beschränkt sein,
- - dazu führen, dass einem Diensteanbieter für gleiche Qualität, Verfügbarkeit und Leistungen Universaldienstverpflichtungen und gleichzeitig finanzielle Beiträge zu einem Ausgleichsmechanismus auferlegt werden,
- - zu Parallelauflagen für Unternehmen aufgrund anderer und nicht sektorspezifischer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften führen,
- - mit anderen technischen oder betrieblichen Auflagen verbunden sein, als den zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie erforderlichen.
- 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren, Verpflichtungen und Auflagen müssen transparent, zugänglich, nichtdiskriminierend, angemessen, präzise und eindeutig sein, vorab veröffentlicht werden und auf objektiven Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden, sie legen ferner ein Rechtsbehelfsverfahren fest."
- (11) Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach den Artikeln 47 Absatz 2, 55 und 95 EG-Vertrag die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der in Artikel 9 genannten Verfahren für die kommerzielle Bereitstellung von Postdiensten für die Allgemeinheit.
- (12) In Artikel 11 wird "Artikeln 57 Absatz 2, 66 und 100a" durch "Artikeln 47 Absatz 2, 55 und 95" ersetzt.
- (13) Folgender Artikel 11a wird eingefügt:
Artikel 11a
Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Bedingungen notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für folgende Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste: Postleitzahlsystem, Adressendatenbank, Briefkästen, Hausbrieffachanlagen, Postfächer, Information über Adressänderungen, Umleitung von Sendungen, Rückleitung an Absender."
- (14) Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- (a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- Die Preise müssen erschwinglich sein und ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die Mitgliedstaaten können kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte aufrecht erhalten oder einführen,
- (b) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- die Preise müssen kostenorientiert sein und die Effizienz fördern; wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder für die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten ein Einheitstarif für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, sowie für andere Sendungen eingeführt wird,
- (c) Der letzte Satz des fünften Gedankenstrichs erhält folgende Fassung:
"Alle derartigen Tarife werden auch Kunden gewährt, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern."
- (d) Der sechste Gedankenstrich wird gestrichen.
- (a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- (15) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 14
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kostenrechnung der Anbieter von Universaldienstleistungen in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.
- 2. Die Anbieter von Universaldienstleistungen führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen den Diensten und Produkten, die einen finanziellen Ausgleich für die Nettokosten des Universaldienstes erhalten bzw. zu diesem Ausgleich beitragen, und den Diensten und Produkten, auf die dies nicht zutrifft. Aufgrund dieser getrennten Konten können die Mitgliedstaaten die Nettokosten des Universaldienstes berechnen. Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.
- 3. Bei den Kostenrechnungssystemen gemäß Absatz 2 werden unbeschadet des Absatzes 4 die Kosten wie folgt zugerechnet:
- a) Kosten, die sich einem bestimmten Dienst oder Produkt unmittelbar zuordnen lassen werden entsprechend zugeordnet;
- b) gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst oder Produkt zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:
- i) möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs;
- ii) ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden die gemeinsamen Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist; Die indirekte Verknüpfung stützt sich dabei auf vergleichbare Kostenstrukturen.
- iii) ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt; dieser Schlüssel wird errechnet aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für die einzelnen Dienste des Universaldienstes einerseits und für sonstige Dienste andererseits.
- 4. Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Absatz 2 vereinbar sind und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurden. Vor ihrer Anwendung ist die Kommission zu unterrichten.
- 5. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Vereinbarkeit mit einem der in den Absätzen 3 oder 4 beschriebenen Kostenrechnungssysteme durch eine vom Anbieter der Universaldienstleistungen unabhängige Fachstelle überprüft wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass regelmäßig eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird.
- 6. Die nationale Regulierungsbehörde hält ausreichend aufgeschlüsselte Informationen über die von einem Anbieter der Universaldienstleistungen angewandten Kostenrechnungssysteme bereit und unterbreitet diese der Kommission auf Anfrage.
- 7. Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission zur Verfügung gestellt.
- 8. Hat ein Mitgliedstaat keinen Finanzierungsmechanismus für die Erbringung von Universaldienstleistungen gemäß Artikel 7 eingerichtet, und ist die nationale Regulierungsbehörde überzeugt, dass keiner der benannten Universaldienstanbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat indirekt oder auf andere Weise staatliche Unterstützung erhält und dass im Markt effektiver Wettbewerb herrscht, kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Auflagen dieses Artikels nicht anzuwenden. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission, bevor sie den jeweiligen Beschluss fasst."
- (16) Artikel 19 erhält folgende Fassung:
Artikel 19
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Unternehmen, die Postdienste anbieten, für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht.
- Die Mitgliedstaaten fördern außerdem die Entwicklung unabhängiger außergerichtlicher Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die Postdienste anbieten, und Verbrauchern.
- Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen stehen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Nutzer, die einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht so vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden vorstellig werden, den zuständigen innerstaatlichen Behörden Beschwerdefälle vorlegen können, die mit Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind.
- Nach Maßgabe von Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Anbieter von Universaldienstleistungen und, soweit zutreffend, Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, mit dem Jahresbericht über die Leistungskontrolle Angaben über die Häufigkeit von Beschwerden und über die Art und Weise ihrer Bearbeitung veröffentlichen."
- (17) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
Artikel 21
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."
- (18) Artikel 22 erhält folgende Fassung:
Artikel 22
- 1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig ist/sind. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die Postdienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stellen sie als Regulierungsbehörde für die Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie bestimmt haben. Sie veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse.
- 2. Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden ist insbesondere die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen, vor allem durch die Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes. Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen.
Die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.
- 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter von Postdiensten, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern die Beschwerdeinstanz nicht anders entscheidet."
- 1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig ist/sind. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die Postdienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.
- (19) Nach Artikel 22 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:
Kapitel 9a
Bereitstellung von Informationen - (20) Folgender Artikel 22a wird eingefügt:
Artikel 22a
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die Postdienste anbieten, alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes liefern, die benötigt werden
- (a) von den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten;
- (b) für eindeutig festgelegte statistische Zwecke.
- 2. Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Forderung nach Informationen begründen."
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die Postdienste anbieten, alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes liefern, die benötigt werden
- (21) Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Artikel 23
- Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei."
- (22) Artikel 26 wird aufgehoben.
- (23) Artikel 27 wird aufgehoben.
Artikel 2
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
- Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. C 48 vom 16.2.1994, S. 3.
- 2 Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21).
- 3 KOM (2006) 596.
- 4 SEK(2006) 1291.
- 5 KOM (2006) 595.
- 6 Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23), geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 7 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 10 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 11 ABl. C 48 vom 16.2.1994, S. 3.
- 12 ABl. C 15 vom 21.1.1998, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 24).
- 13 ABl. C 115 vom 17.4.1998, S. 31.
- 14 ABl. C 109 vom 4.4.2001, S. 56.
- 15 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 30).