Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 177a - neu - (§ 265a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3a - neu - SGB V)
In Artikel 1 ist nach Nummer 177 folgende Nummer einzufügen:
177a. § 265a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "nach § 222" gestrichen.
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
(3a) Verschuldung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt vor, wenn die Krankenkasse Darlehen nach § 222 Abs. 5 aufgenommen hat oder ein negatives Reinvermögen aufweist."
Begründung
:Ziel des durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) neu gefassten § 265a ist es, die Krankenkassen schuldenfrei in das neue Wettbewerbssystem starten zu lassen. Gleiche Startbedingungen liegen jedoch dann nicht vor, wenn der Begriff der Verschuldung zweifelhaft definiert ist. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, bis zum Start des neuen Wettbewerbs sicherzustellen, dass die Krankenkassen aufgenommene Darlehen der Kontengruppe 14 getilgt und beziehungsweise oder ein negatives Reinvermögen (Überschuss der Passiva) beseitigt haben.