Der Deutsche Bundestag hat in seiner 71. Sitzung am 11. November 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 17/3699 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG) - Drucksache 17/3359 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- a) In der Eingangsformel werden nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
- b) Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
'Artikel 1
Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
Das Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "von Bund und Land" durch die Wörter "vom Bund" ersetzt und die Wörter "jeweils um einen Betrag von 75 Euro" durch die Wörter "um einen Betrag von 150 Euro" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Bund trägt sonstige Zweckausgaben der Hochschulen pauschal in Höhe von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können."
2. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und in Nummer 7 werden die Wörter "und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4" gestrichen.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen." '
Fristablauf: 17.12.10
Erster Durchgang: Drucksache. 550/10 (PDF)