Punkt 8 der 828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben wird das Energiewirtschaftsgesetz geändert, indem nach § 17 Absatz 2 ein neuer Absatz 2a eingefügt wird, der die Übertragungsnetzbetreiber, in deren Regelzone eine Offshore-Windenergieanlage betrieben wird, verpflichtet, für diese auf ihre Kosten einen Netzanschluss herzustellen und zu betreiben. Dabei soll hinsichtlich der Kosten ein horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern entsprechend § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Frage einer weiteren Förderung der Offshore-Windenergie im Rahmen der ohnehin anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abschließend zu klären. Ebenso ist die Frage des bundesweiten Ausgleichs der Kosten, die aus dem windenergiebedingten Ausbau der Hochspannungsnetze im Binnenland resultieren, zu klären. Das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben ist gegebenenfalls entsprechend anzupassen.