Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 26. Oktober 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
- - Drucksache 016/3162 -
den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden in § 11a Abs. 5 die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" ersetzt.
- b) In Nummer 7 wird in § 34d Abs. 9 Nr. 3 das Wort "Verbraucherdarlehen" durch die Wörter "Darlehens- und Leasingverträgen" ersetzt.
- c) Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;" .
- a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- d) Der Nummer 13 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- c) In Absatz 4 wird die Angabe "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 und 6" durch die Angabe "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8" ersetzt."
- e) In Nummer 16 wird in § 156 Abs. 1 Satz 1 das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" ersetzt.
- 2. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b wird § 42h wie folgt gefasst:
§ 42h Sonstige Ausnahmen
- Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung."
- 3. In Artikel 3 Nr. 2 wird in § 80b das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" ersetzt.
- 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt, soweit durch ihn § 42k Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 5 des Versicherungsvertragsgesetzes eingefügt wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- b) In dem alten Satz 2 wird das Wort "dritten" durch das Wort "fünften" ersetzt.
- a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
Fristablauf: 24.11.06
Erster Durchgang: Drucksache. 303/06 (PDF)