Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)

Punkt 34a) der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 3 Buchstabe b der Drucksache 769/1/16 beschließen:

Zu Artikel 90 GG allgemein

Begründung nur gegenüber Plenum:

Die Beteiligung Privater über ÖPP-Projekte soll wie bisher im projektbezogenen Maßstab auch weiterhin ermöglichst werden. Im Gegensatz zur (Teil-)Netz-ÖPP kann so der staatliche Einfluss sichergestellt werden.

Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)

Punkt 43 der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Der Bundesrat möge beschließen,

Begründung:

Das in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG verankerte generelle Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen anlässlich von Aktivitäten im Sinne dieser Vorschrift ist nicht mehr zeitgemäß. Betrieblich veranlasste Bewirtungen kommen in vielfältiger Form vor.

Abgesehen von den Fällen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG sind Bewirtungsaufwendungen dem Grunde nach abzugsfähig. So sind sie in den Grenzen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG abziehbar, wenn sie beispielsweise im Zusammenhang mit regional bedeutsamen Veranstaltungen (z.B. Volksfesten) entstehen.

Dem Rechtsanwender ist nicht vermittelbar, dass Bewirtungsaufwendungen nur deshalb dem Grunde nach vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind, weil sie im Kontext mit einer in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG genannten Aktivität anfallen.

Die Neufassung des zweiten Satzteils eröffnet den Unternehmen die Möglichkeit, Bewirtungsaufwendungen anlässlich der im ersten Satzteil genannten Tatbestände in den Grenzen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG als Betriebsausgaben abzuziehen. Hierdurch ergeben sich zwar möglicherweise neue Abgrenzungs- oder Aufteilungsprobleme, insbesondere bei der Abrechnung von Gesamtleistungen, bspw. Schiffsüberlassung incl. Catering, denen aber durch Verwaltungsanweisungen entgegen gewirkt werden kann (siehe bspw. sog. "VIP-Logen-Erlass").