Punkt 34a) der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 3 Buchstabe b der Drucksache 769/1/16 beschließen:
Zu Artikel 90 GG allgemein
- b) Der Bundesrat nimmt das Anliegen des Bundes zur Kenntnis, in großem Umfang private Investitionen auf Projektebene mit der Maßgabe größerer Wirtschaftlichkeit mobilisieren zu wollen. Hierfür soll der Bund mit dem Gesetz ermächtigt werden, durch die Änderung des Fernstraßenbaufinanzierungsgesetzes ÖPP-Projekte an private Investoren zu vergeben. Zur Sicherung des staatlichen Einflusses darf die Einbeziehung Privater grundsätzlich hinsichtlich Bau oder Betrieb nicht für das Gesamtnetz oder Teilnetze der Bundesautobahnen oder der sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs erfolgen, eine Laufzeit von 30 Jahren nicht überschreiten und muss der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit verpflichtet sein. Zulässig sind daher nur projektbezogene, auf einzelne Streckenabschnitte beschränkte ÖPPMaßnahmen, die diese Voraussetzungen erfüllen. Dies entspricht etwa dem Umfang seitheriger ÖPP-Projekte. Entsprechende Regelungen sind festzulegen.
Begründung nur gegenüber Plenum:
Die Beteiligung Privater über ÖPP-Projekte soll wie bisher im projektbezogenen Maßstab auch weiterhin ermöglichst werden. Im Gegensatz zur (Teil-)Netz-ÖPP kann so der staatliche Einfluss sichergestellt werden.
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)
Punkt 43 der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Der Bundesrat möge beschließen,
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach den Wörtern "Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung" die Wörter "Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.
- 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
Artikel 1a
(Änderung des Einkommensteuergesetzes)"Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen" durch die Angabe "; für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen gilt Nummer 2 entsprechend" ersetzt.
Begründung:
Das in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG verankerte generelle Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen anlässlich von Aktivitäten im Sinne dieser Vorschrift ist nicht mehr zeitgemäß. Betrieblich veranlasste Bewirtungen kommen in vielfältiger Form vor.
Abgesehen von den Fällen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG sind Bewirtungsaufwendungen dem Grunde nach abzugsfähig. So sind sie in den Grenzen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG abziehbar, wenn sie beispielsweise im Zusammenhang mit regional bedeutsamen Veranstaltungen (z.B. Volksfesten) entstehen.
Dem Rechtsanwender ist nicht vermittelbar, dass Bewirtungsaufwendungen nur deshalb dem Grunde nach vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind, weil sie im Kontext mit einer in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG genannten Aktivität anfallen.
Die Neufassung des zweiten Satzteils eröffnet den Unternehmen die Möglichkeit, Bewirtungsaufwendungen anlässlich der im ersten Satzteil genannten Tatbestände in den Grenzen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG als Betriebsausgaben abzuziehen. Hierdurch ergeben sich zwar möglicherweise neue Abgrenzungs- oder Aufteilungsprobleme, insbesondere bei der Abrechnung von Gesamtleistungen, bspw. Schiffsüberlassung incl. Catering, denen aber durch Verwaltungsanweisungen entgegen gewirkt werden kann (siehe bspw. sog. "VIP-Logen-Erlass").