Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/217/EWG
/EWG des Rates, der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 86/278/EWG
/EWG des Rates und der Richtlinie 94/63/EG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG
/EWG des Rates COM (2016) 789 final; Ratsdok. 15716/16
Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 27.03.17
Die Vorlage wurde am 22. Dezember 2016 ebenfalls von der Bundesregierung gemäß § 2 EUZBLG übermittelt.
Vom erneuten Umdruck wird abgesehen.
Brüssel, den 30.1.2017 SG-Greffe(2017) D/ 1874
Bundesrat Leipziger Str. 3-4 D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM (2016) 789 final, 15.12.2016
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Für den Generalsekretär Jordi AYET Puigarnau Direktor
1. Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.