A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb der EU sehr unterschiedlich sind und begrüßt daher den Richtlinienvorschlag als einen wichtigen Beitrag, um den freien Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, den Verbraucherschutz zu verbessern, Unfälle zu verringern und die Sicherheitsanforderungen zu harmonisieren.
- 2. In einzelnen Punkten stößt der Richtlinienvorschlag jedoch auf Bedenken und sollte daher wie folgt geändert werden:
- - Die Richtlinie sollte nur den Bereich der pyrotechnischen Gegenstände und nicht, wie momentan vorgesehen, den der pyrotechnischen Erzeugnisse umfassen, da es sich bei pyrotechnischen Sätzen um pyrotechnische Erzeugnisse handelt, die bereits vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/15/EWG (Explosivstoffrichtlinie) erfasst werden.
- - Die Richtlinie sollte auch pyrotechnische Gegenstände für Luftfahrzeuge und für Seenotausrüstungen erfassen. Sicherheitsanforderungen, die diese Gegenstände betreffen, sind weder in anderen Richtlinien noch Verordnungen geregelt, so dass entgegen der Zielsetzung des Vorhabens andernfalls weitere nationale Regelungen erforderlich wären.
- - Artikel 4 Abs. 2 des Richtlinienvorschlags sollte dahin gehend ergänzt werden, dass den Importeur die Pflichten des Herstellers treffen, wenn dieser keinen Bevollmächtigten innerhalb der Gemeinschaft ernannt hat. Kommt ein Hersteller mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft seiner Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten nicht nach, so haben die Marktaufsichtsbehörden in der Gemeinschaft keinen "zentralen" Ansprechpartner. Ein "dezentrales" Vorgehen z.B. gegen einzelne Händler beim Auftreten unsicherer Produkte ist nicht effektiv.
- - Die Bestimmungen über die Angaben zum Hersteller oder zu dessen Bevollmächtigten in Artikel 12 Abs. 2 des Richtlinienvorschlags sollten an die Anforderungen in der Produktsicherheitsrichtlinie angepasst werden (Name und Adresse). Feuerwerkskörper der Kategorien 1 bis 3 sowie sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2 können gleichzeitig Verbraucherprodukte sein. Die Anforderungen bezüglich der Herstellerangaben sollten daher dieselben sein, wie für andere Verbraucherprodukte.
- - In Artikel 14 der Richtlinie sollte aus Gründen einer durchgängigen Regelung auf das RAPEX-Verfahren der Produktsicherheitsrichtlinie verwiesen werden, da das momentan beschriebene Meldeverfahren diesem Verfahren entspricht.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung der Richtlinie als Ermächtigungsgrundlage nicht nur das Sprengstoffgesetz, sondern auch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz heranzuziehen. Die Richtlinie enthält neben speziellen Regelungen des Fachrechts vor allem Bestimmungen über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Erzeugnisse. Die grundlegenden Regelungen für das Inverkehrbringen von Produkten sind bereits im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz enthalten (Harmonisierte Normen, Zugelassene Stellen, Marktaufsicht) und sollten daher nicht nochmals nur für pyrotechnische Erzeugnisse im Sprengstoffrecht getroffen werden.
B
- 4. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.