Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes
(EntflechtGVO)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund,

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)

Vom...

Aufgrund des § 7 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I, S. 2098, 2102) verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Verfahren zur Überweisung der in § 4 des Gesetzes genannten Beträge an die Länder

§ 1 Überweisung an die Länder

Abschnitt 2
Berichterstattung über die Verwendung der Mittel sowie Verfahren bei Fehlverwendung

§ 2 Übertragbarkeit

§ 3 Berichterstattung

(1) Die Länder legen dem jeweils zuständigen Bundesministerium bis zur vollständigen Verausgabung der geleisteten Mittel jährlich bis Ende Juni des Folgejahres einen Verwendungsbericht über die zweckgerechte Verwendung der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mittel vor.

(2) Der Verwendungsbericht enthält im Falle des § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes einen haushaltsmäßigen Nachweis über die Mittelverwendung, zusätzlich im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes die Darstellung der geförderten Maßnahmen.

(3) Der Verwendungsbericht im Falle des § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes enthält die tabellarische Darstellung der geförderten Maßnahmen (allgemeine Programmbeschreibung) und die Höhe der geleisteten Zahlungen.

(4) Das zuständige Bundesministerium kann in begründeten Fällen ergänzende Erläuterungen anfordern.

§ 4 Feststellung der nicht zweckgerechten Verwendung

§ 5 Konsequenzen der nicht zweckgerechten Verwendung

§ 6 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Aufgrund Art. 143c GG in Verbindung mit dem Entflechtungsgesetz (Art. 13 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5. September 2006) stehen den einzelnen Ländern zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 zweckgebundene Beträge aus dem Bundeshaushalt auf Grund des Wegfalls der Finanzierungsanteile des Bundes in Folge der Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken", des Zusammenwirkens bei der Bildungsplanung und der Finanzhilfen zur sozialen Wohnraumförderung und zur Verbesserung der Verkehrverhältnisse der Gemeinden zu. Die vorliegende Verordnung regelt gemäß der Ermächtigung in § 7 des Entflechtungsgesetzes das Nähere zum Verfahren der Überweisung der Beträge an die Länder, zu den Berichtspflichten hinsichtlich der zweckgerechten Verwendung der Mittel und den Folgen einer zweckwidrigen Verwendung. Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Entflechtungsgesetzes für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind.

B. Besonderer Teil

Abschnitt 1
Verfahren zur Überweisung der in § 4 des Gesetzes genannten Beträge an die Länder

Zu § 1:

Die Regelung sieht vor, dass die in § 4 EntflechtG genannten Beträge jeweils zu je einem Viertel zum 10. des ersten Monats eines jeden Quartals an die Länder überwiesen werden.

Abschnitt 2
Berichterstattung über die Verwendung der Mittel sowie Verfahren bei Fehlverwendung

Zu § 2:

Sollten durch die Länder Haushaltsmittel in einem Kalenderjahr nicht verausgabt werden, können diese im jeweiligen Landeshaushalt in die folgenden Kalenderjahre übertragen werden. Dies steht einer zweckgerechten Verwendung nicht entgegen.

Zu § 3:

§ 5 Abs. 5 Satz 1 EntflechtG sieht eine Berichtspflicht der Länder vor. Zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Berichterstattung und zur Vermeidung von Auslegungsdifferenzen mit den Ländern bei der Feststellung der zweckgerechten Verwendung wird bestimmt, welche Angaben die Berichte der Länder mindestens enthalten sollen. Diese Darstellung kann sich im Fall von § 5 Abs. 2 des EntflechtG auf eine allgemeine Programmbeschreibung, wie sie auch im jeweiligen Landeshaushalt enthalten ist, beschränken.

Zu § 4:

Die Vorschrift enthält nähere Bestimmungen zur Feststellung der zweckgerechten Verwendung der Mittel auf Grundlage der Länderberichte nach § 5 Absatz 5 Satz 1 EntflechtG. Das zuständige Bundesministerium stellt bis Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres fest, ob die Mittel von den Ländern zweckgerecht verwendet wurden. Bevor eine nicht zweckgerechte Verwendung der Mittel festgestellt wird, ist dem betroffenen Land Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei wird dem Land die Gelegenheit gegeben, gegebenenfalls förderfähige Ersatzvorhaben nachzuweisen. Die abschließende Feststellung einer nicht zweckgerechten Verwendung der Mittel erfolgt durch das zuständige Bundesministerium.

Zu § 5:

Die Vorschrift enthält nähere Bestimmungen zur Kürzung der Mittel bei nicht zweckgerechter Verwendung und der Verteilung des Kürzungsbetrages auf die anderen Länder nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 Satz 2 EntflechtG.

Zu § 6:

Regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung.