Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
(Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 4 ( § 229 SGB V)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, inwieweit eine Reduzierung der hundertprozentigen Beitragspflicht zur Krankenversicherung für Betriebsrenten auch außerhalb betrieblicher Riester-Renten ermöglicht werden kann.

Begründung:

Die Krankenversicherungsbeiträge aus Betriebsrenten müssen, anders als zum Beispiel bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vom Betriebsrentner alleine getragen werden. Bis 31. Dezember 2003 galt für Betriebsrenten nur der halbe Beitragssatz, das heißt, Betriebsrentner mussten einen Beitrag nur in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur Krankenversicherung entrichten. Seit 1. Januar 2004 werden Betriebsrenten unabhängig davon, wer die Betriebsrente in der Ansparphase finanziert hat, mit dem vollen Beitragssatz zur Beitragsbemessung herangezogen. Problematisch erscheint vor diesem Hintergrund die volle Beitragspflicht insbesondere von arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrenten.

Die in § 23 Absatz 2 BetrAVG-E vorgesehene Umleitung von ersparten Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung in die betriebliche Altersversorgung dürfte die große Unzufriedenheit der betroffenen Betriebsrentner bezüglich der vollen Beitragspflicht zur Krankenversicherung in der Rentenphase wohl nicht beseitigen.

2. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 244b Absatz 1 Satz 2 - neu - VAG)

Dem Artikel 6 Nummer 2 § 244b Absatz 1 ist folgender Satz 2 anzufügen:

"Direktversicherungen können abweichend von Nummer 1 nach Wahl der Tarifparteien Voll- oder Teilgarantien gewähren."

Begründung:

Ein vollständiges Garantieverbot ist bei Direktversicherungen nicht erforderlich und würde zudem den Spielraum der Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien einschränken. Sie könnten dann nicht mehr wählen, ob und inwieweit sie bei der Durchführung der reinen Beitragszusage eine Garantieübernahme durch die Versorgungsträger vorsehen wollen. Zudem würde das vollständige Verbot von Garantieübernahmen die Gewährung von Leistungen im Bereich der Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung erschweren.

3. Zu Artikel 9 Nummer 4 (§ 10a Absatz 1 und Absatz 7 EStG)

In Artikel 9 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:

'4. § 10a wird wie folgt geändert:

Begründung:

Im Zuge der Anhebung der Grundzulage von 154 Euro auf 165 Euro soll auch der in § 10a Satz 1 EStG geregelte Höchstbetrag für den alternativen Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben angepasst werden. Auch dieser Betrag ist - wie die Grundzulage - seit dem Jahr 2008 nicht mehr erhöht worden. In den Jahren zuvor wurden beide Größen stets im relativ gleichen Umfang angehoben.

Um die Struktur der bisherigen Förderung beizubehalten, ist wie bei der Grundzulage eine Anhebung des Sonderausgabenhöchstbetrags um rund sieben Prozent notwendig. Dies sind 150 Euro.

4. Zu Artikel 9 Nummern 9 und 10 (Dynamisierung der Riester-Zulagen)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine deutlichere Anhebung und eine Dynamisierung der Riester-Zulagen erfolgen kann.

Begründung:

Die im Jahr 2002 eingeführte Grundzulage wurde bisher nicht angepasst. Die in § 84 Satz 1 EStG-E vorgesehene Erhöhung der Grundzulage ist daher wichtig für die bessere Verbreitung der privaten Altersvorsorge, erscheint allerdings hierfür als zu gering angesetzt. Darüber hinaus sind auch Verbesserungen bei der Kinderzulage erforderlich. So sollte diese auch für vor 2008 geborene Kinder auf einheitlich 300 Euro angehoben werden. Es ist nicht vermittelbar, dass für vor 2008 geborene Kinder derzeit nur 185 Euro an Kinderzulage gewährt wird.

5. Zu Artikel 9 Nummer 18 ( § 100 Absatz 2 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zur Vermeidung von Gestaltungen für den BAV-Förderbetrag auf das Referenzjahr 2016 abgestellt werden kann.

Begründung:

Der Förderbetrag wird bei Arbeitgebern, die bereits im Jahr 2017 einen arbeitgeberfinanzierten Beitrag zu einem Pensionsfonds, einer Direktversicherung oder Pensionskasse geleistet haben, begrenzt auf den Betrag, den der Arbeitgeber im Vergleich zur Beitragshöhe des Jahres 2017 zusätzlich leistet. Wer als Arbeitgeber bisher keine Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung erbracht hat, wird also bei gleicher Beitragshöhe stärker gefördert als Arbeitgeber, die sich schon jetzt sozial verantwortungsbewusst gegenüber ihren Arbeitnehmern verhalten. Die Schlechterstellung der Bestandsfälle bietet für betroffene Arbeitgeber einen Anreiz, freiwillige arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Referenzjahr 2017 zu mindern, um dauerhaft und ohne Mehraufwand eine vollständige Förderung der späteren Aufstockung in den Folgejahren zu erreichen.

Zu prüfen wäre, ob gegebenenfalls auf 2016 als Referenzjahr abgestellt werden könnte, um solche Gestaltungen auszuschließen.

6. Zu Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 AltvZertG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch die vorgesehene Neuregelung in § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a eine Ergänzung oder Klarstellung in § 93 Absatz 3 EStG im Hinblick auf die Frage einer steuerunschädlichen Verwendung im Zusammenhang mit der Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Jahr, das dem Beginn der Auszahlungsphase folgt, erforderlich ist.

Begründung:

Nach § 93 Absatz 3 Satz 1 EStG gelten Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase nicht als schädliche Verwendung. Durch die vorgesehene Neuregelung des § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat der Rentenbezieher zukünftig ein Wahlrecht hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts zur Abfindung einer Kleinbetragsrente. Er kann zwischen der Einmalzahlung im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase und dem darauffolgenden Jahr wählen. Fraglich ist, ob die Auszahlung im darauffolgenden Jahr noch unter den Begriff "Beginn der Auszahlungsphase" im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 1 EStG zu subsumieren ist. Damit unabhängig von der Wahlrechtsausübung die Einmalauszahlung steuerlich gleichbehandelt wird, das heißt unabhängig vom im Rahmen des AltvZertG gewählten Auszahlungszeitpunkt keine schädliche Verwendung vorliegt, sollte eine entsprechende Ergänzung des § 93 Absatz 3 EStG geprüft werden.

7. Zum Gesetzentwurf allgemein:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob und inwieweit bei der Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes auch geförderte Betriebsrenten unberücksichtigt bleiben können.

Begründung:

Damit würde die bisherige Schlechterstellung von Betriebsrenten im Vergleich zu Riester-Renten beseitigt. Riester-Renten werden, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, nicht angerechnet.