Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5491 - vom 24. Oktober 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 27. September 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0278/2007),
Kampf gegen Diskriminierung
A. in der Erwägung, dass es sich bei der Europäischen Union um ein politisches Vorhaben handelt, das sich auf gemeinsame Werte wie z.B. den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten stützt, wie diese in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte verankert sind, und, auch auf der Grundlage von Artikel 13 des EG-Vertrags, im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen und Gesetze Gleichstellung und Nichtdiskriminierung fördert,
B. in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass politische Erklärungen zur Bekämpfung von Diskriminierung mit der schrittweisen Entwicklung und vollständigen und korrekten Umsetzung der politischen Maßnahmen und Gesetze in Einklang stehen und insbesondere mit den Antidiskriminierungsrichtlinien und den Vorhaben zur Förderung der Gleichstellung, z.B. dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle,
Umsetzung der Richtlinie über Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse
C. in der Erwägung, dass in dem Jahresbericht 2006 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bestätigt wird, dass Diskriminierung in den Mitgliedstaaten immer noch ein schwerwiegendes Problem ist,
D. in der Erwägung, dass aus einer vor kurzem durchgeführten Umfrage von Eurobarometer hervorgeht, dass 64% der Bürger in 25 Mitgliedstaaten, in denen die Umfrage durchgeführt wurde, der Ansicht waren, Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft sei immer noch weit verbreitet,
E. in der Erwägung, dass die Annahme der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft1 als wichtiger Schritt zur Erhöhung des Schutzniveaus für Opfer von Diskriminierung aus Gründen der rassischen oder ethnischen Herkunft und zur Möglichkeit für die Opfer, Rechtsmittel einzulegen, betrachtet werden kann,
Beweislast
F. in der Erwägung, dass die Bestimmung über die Beweislast ein Schlüsselaspekt der Richtlinie ist, weil sie einen Beitrag zu einer effektiven Stärkung des Schutzes leistet, den sie bietet,
G. in der Erwägung, dass aus der Rechtsprechung über die Beweislast hervorgeht, dass es zwischen den Mitgliedstaaten immer noch erhebliche Divergenzen in Bezug auf das gibt, was als Prima Facie - Beweis (Beweis des ersten Anscheins) akzeptiert wird; vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten deshalb ermutigt werden sollten, sich hierüber auszutauschen, um die Möglichkeiten für eine Angleichung der juristischen Verfahren zu prüfen,
H. in der Erwägung, dass es der effektiven Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung förderlich wäre, wenn die Regeln über die Beweislast in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren auf juristische Bestimmungen zum Schutz von Viktimisierung ausgeweitet würden,
Gleichstellungsstellen
I. in der Erwägung, dass es in nahezu allen Mitgliedstaaten jetzt Gleichstellungsstellen gibt oder bestehenden Gremien die Funktionen, die solche Stellen ausüben, übertragen wurden,
J. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten ermutigt werden sollten, die ausgesprochen positive Initiative zu ergreifen, den Aufgabenbereich ihrer Einrichtungen, die mit der Förderung der Gleichstellung betraut sind, dahingehend zu erweitern, dass er sich auch auf Diskriminierung aus anderen Gründen als der Rasse oder ethnischen Herkunft erstreckt,
K. in der Erwägung, dass Gleichstellungsstellen angemessen mit Personal und finanziellen Mitteln ausgestattet werden sollten,
L. in der Erwägung, dass Gleichstellungsstellen in der Lage sein sollten, unabhängig von der Regierung zu funktionieren, und dass klar ersichtlich sein muss, dass sie unabhängig tätig, d.h. nicht Teil der Regierung sind,
M. in der Erwägung, dass trotz des Bestehens spezialisierter Stellen und Einrichtungen für Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung die Zahl der registrierten Beschwerden in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor gering ist,
N. in der Erwägung, dass die mit der Förderung der Gleichstellung betrauten Einrichtungen bedauerlicherweise aufgrund finanzieller und personeller Engpässe nur eine kleine Zahl von Fällen vor Gericht bringen, und dass es oft die NGO sind, die den Opfern von Diskriminierung bei den von ihnen unternommenen Schritten durchgängig Unterstützung leisten,
O. in der Erwägung, dass die Schulung von Beamten in Bezug auf die Ziele der Richtlinie sehr wichtig ist, da diese Beamten für die Umsetzung verantwortlich sind,
Geltungsbereich
P. in der Erwägung, dass es nicht immer möglich ist, zwischen Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Diskriminierung aus Gründern der Religion, der Überzeugung oder der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden,
Q. in der Erwägung, dass es nicht immer einfach ist, zu bestimmen, ob Diskriminierung auf dem Geschlecht, der ethnischen Zugehörigkeit, der Rasse, den sozialen Verhältnissen, der sexuellen Ausrichtung oder anderen Faktoren beruht,
Unterrichtung und Sensibilisierung
R. in der Erwägung, dass in der jüngsten Umfrage von Eurobarometer bestätigt wird, dass die Kenntnis bestehender Vorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung in der Europäischen Union nach wie vor recht gering ist, und dass durchschnittlich nur rund ein Drittel der EU-Bürger die eigenen Rechte kennt für den Fall, dass sie Opfer von Diskriminierung oder Belästigung werden sollten,
S. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten jedoch zahlreiche Informations-/ Sensibilisierungsinitiativen ergriffen haben (Webseiten, Kampagnen, Fernsehspots, Zeitungsanzeigen),
T. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten wichtige Initiativen ergriffen haben, indem sie nämlich in ihre nationalen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung für die Arbeitgeber aufgenommen haben, ihre Arbeitnehmer über Antidiskriminierungsgesetze zu informieren,
U. in der Erwägung, dass einige spezialisierte Einrichtungen in den Mitgliedstaaten Hotlines eingerichtet haben, unter denen Menschen, die Opfer von Diskriminierung wurden, Informationen und Unterstützung erhalten können,
V. in der Erwägung, dass es ebenfalls eine Reihe von Mitgliedstaaten gibt, in denen nur ziemlich eingeschränkte Informations-/Sensibilisierungsaktivitäten stattgefunden haben und in einigen Ländern überhaupt nicht über derartige Sensibilisierungskampagnen berichtet wurde,
W. in der Erwägung, dass insbesondere im Kontext des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle sowohl die Institutionen der Europäischen Union als auch die Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen unternehmen sollten, um die Bürger über ihre Rechte zu informieren, und dass die Mitgliedstaaten die Fortführung der 2007 begonnenen Aktionen auch im Jahr 2008 als dem Europäischen Jahr für einen Dialog der Kulturen sicherstellen sollten,
Erhebung von Daten
X. in der Erwägung, dass die Erhebung von Daten entscheidend sein kann, um Diskriminierung zu bekämpfen, und nach ethnischer Zugehörigkeit aufgeschlüsselte Daten von wesentlicher Bedeutung sein können, um mittelbare Diskriminierung nachzuweisen, politisch zu informieren und positive Aktionsstrategien zu entwickeln, dies gleichzeitig jedoch mehrere ethische und rechtliche Fragen aufwirft,
Y. in der Erwägung, dass eine solche Datenerhebung nicht die Privatsphäre verletzen darf, indem individuelle Identitäten preisgegeben werden, oder als Basis für die Erstellung eines Profils auf der Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit oder der Rasse dienen sollte,
Rechtsmittel
Z. in der Erwägung, dass alternative Verfahren zur Streitbeilegung den Zugang zu den Gerichten nicht erschweren sollten,
AA. in der Erwägung, dass viele Diskriminierungsopfer aus verschiedenen Gründen, etwa wegen der Kosten oder der Angst vor Repressalien, den Rechtsweg nicht beschreiten,
AB. in der Erwägung, dass die Ziele der Bekämpfung von Diskriminierung nur erreicht werden können, wenn die gesetzlichen Maßnahmen mit positiven Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten kombiniert werden,
AC. in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die Aufgabe hat, relevante, zuverlässige, vergleichbare Informationen und Daten über die Grundrechte zu sammeln und zu analysieren,
- 1. bekräftigt, wie wichtig die Richtlinie 2000/43/EG ist;
- 2. weist darauf hin, dass es sich bei der Richtlinie 2000/43/EG um einen Mindeststandard handelt und diese Richtlinie daher die Grundlage bilden sollte, auf der eine umfassende Antidiskriminierungspolitik geschaffen wird;
- 3. begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (KOM (2006) 0643), mit der ein Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in den Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Achtung des Subsidiaritätsprinzips und gemäß den jeweiligen nationalen Traditionen und Praktiken geschaffen werden soll; würdigt die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Richtlinie enthaltene Kurzdarstellung, hebt aber hervor, dass es nützlich gewesen wäre, auch über eine detaillierte Beschreibung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG in einzelstaatliches Recht zu verfügen, wie dies in eben dieser Richtlinie vorgesehen ist; erinnert in diesem Zusammenhang auch daran, dass die Kommission sich nicht nur verpflichtet hatte, detaillierte Informationen zu sammeln, sondern sie auch dem Parlament und dem Rat mitzuteilen, und dass das Parlament in seiner Entschließung vom 14. Juni 2006 zu "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle - eine Rahmenstrategie"2 die Kommission bereits aufgefordert hat, "unverzüglich Qualität und Inhalt der Gesetze zur Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien zu prüfen";
- 4. fordert die Mitgliedstaaten auf, so rasch wie möglich alle Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zur Bekämpfung von Diskriminierung umzusetzen und alle Bestimmungen zu nutzen, die positive Maßnahmen vorsehen, um die Gleichstellung in der Praxis zu gewährleisten;
- 5. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Richtlinie über den Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit und zum Beruf hinausgeht und sich auch auf Bereiche wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und Gesundheitsfürsorge, soziale Vergünstigungen und Zugang zu und Versorgung mit Waren und Dienstleistungen erstreckt, damit die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften gewährleistet ist, die eine Teilnahme aller ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ermöglichen;
- 6. stellt mit Zufriedenheit fest, dass die meisten Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen haben, ist jedoch enttäuscht darüber, dass nur wenige alle Bestimmungen der Richtlinie angemessen und vollständig umgesetzt haben;
- 7. weist darauf hin, dass insbesondere einige Bestimmungen der Richtlinie, z.B. die Definitionen über unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigungen und die Beweislast in vielen Mitgliedstaaten nicht korrekt umgesetzt wurden;
- 8. fordert insbesondere eine strenge Kontrolle der Anwendung der Regel der Teilumkehr der Beweislast, die vor allem wirkungsvoll ist, wenn es um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung geht;
- 9. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten mehr Tätigkeitsbereiche vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen haben, als dies wünschenswert oder gerechtfertigt wäre;
- 10. weist darauf hin, dass die Richtlinie im Juni 2000 angenommen wurde, und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, sie bis Juni 2003 umzusetzen, was ihnen genug Zeit ließ, die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zu verabschieden; fordert die Kommission auf, verstärkt vorgreifend tätig zu werden, z.B. durch die Veröffentlichung auslegender Mitteilungen und Leitlinien zur Umsetzung, um eine vollständige und korrekte Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die korrekte Umsetzung der Richtlinie weiterhin sorgfältig zu überwachen, ihre Bewertung so bald wie möglich zu veröffentlichen und gegebenenfalls unverzüglich und in jedem Fall vor Ende 2007 Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;
- 11. bekräftigt, dass Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß der Richtlinie 2000/43/EG angenommenen nationalen Bestimmungen Anwendung finden, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen;
- 12. fordert die Schaffung nationaler integrierter Aktionspläne zur wirksamen Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung;
- 13. fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung zu entwickeln und durchzuführen, bei denen Teile der Sammlung, Analyse und Kontrolle von Daten in Schlüsselbereichen wie Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, soziale Eingliederung, gemeinschaftlicher Zusammenhalt, Integration, Geschlecht, Bildung und Beschäftigung gewidmet sein sollten;
- 14. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen spezifischen Aktionsplan für die Mechanismen und Methoden zur Beobachtung und Beschreibung der Auswirkungen der nationalen Durchführungsmaßnahmen vorzulegen; hebt hervor, wie wichtig die Entwicklung von Mechanismen zur Sammlung von Daten über die Diskriminierung, insbesondere im Bereich der Arbeitsbeziehungen mit Schwerpunkt auf der Schwarzarbeit, der nicht angemeldeten, schlecht bezahlten und nicht versicherten Beschäftigung, im Einklang mit den Rechtsvorschriften über den Datenschutz als wirkungsvolles Instrument zur Feststellung, Kontrolle und Überprüfung der Maßnahmen und Praktiken zur Bekämpfung der Diskriminierung unter Wahrung der innerstaatlichen Integrationsmodelle ist; fordert die Kommission auf, gemeinsame Standards für Daten auszuarbeiten, um die übermittelten Informationen tatsächlich vergleichbar zu machen; fordert dazu auf, zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, nicht nur die legislativen Inhalte der Umsetzung, sondern auch ihren Wirkungsgrad zu prüfen;
- 15. fordert die Kommission auf, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie in ihren Jahresberichten über die Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG die Wirksamkeit der Antidiskriminierungsvorschriften bei der Bekämpfung der systematischen Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen, besonders im Hinblick auf Bildung und den Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung sowie zu Gütern und Dienstleistungen, analysieren und außerdem eine Gleichstellungsperspektive in diese Berichte aufnehmen, um den zahlreichen Formen von Diskriminierung, denen viele Personen ausgesetzt sind, zu begegnen;
- 16. ersucht die Kommission, dem Parlament ein Dokument mit einer Liste der Ausnahmen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu übermitteln, damit eine öffentliche Debatte über solche Ausnahmen stattfinden kann;
- 17. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten unabhängige Überprüfungen über die Auswirkungen nationaler Fristen und die Wirksamkeit des Schutzes vor Viktimisierung durchführen sollten;
- 18. ist besorgt über die geringe Kenntnis der Existenz von Antidiskriminierungsvorschriften unter den Bürgern in den Mitgliedstaaten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Verbesserung dieses Kenntnisstands zu verstärken;
- 19. ist der Auffassung, dass die Gemeinschaft der Roma sowie die anderen anerkannten ethnischen Gemeinschaften insbesondere nach der Erweiterung, einen besonderen sozialen Schutz benötigen, da Probleme wie Ausbeutung, Diskriminierung und Ausgrenzung sich für diese Gruppen weiter verschärft haben;
- 20. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Gesetze nur wirksam sind, wenn die Bürger ihre Rechte kennen und leicht Zugang zu den Gerichten haben, da der in der Richtlinie vorgesehene Schutzmechanismus davon abhängt, dass die Bürger die Initiative ergreifen;
- 21. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Richtlinie dafür Sorge tragen, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form in ihrem Hoheitsgebiet bekannt gemacht werden;
- 22. dringt bei den Mitgliedstaaten darauf, Mindestnormen im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung mit dem Ziel anzunehmen, den gleichberechtigten Zugang von Kindern und besonders Mädchen, die ethnischen Minderheiten angehören, zu qualitativ hochwertiger Bildung zu gewährleisten, einschließlich der Annahme positiver Rechtsvorschriften zur Aufhebung der Rassentrennung an Schulen, und die Pläne zur Abschaffung der getrennten, nicht dem Standard entsprechenden Bildung für Kinder, die ethnischen Minderheiten angehören, im Detail darzulegen;
- 23. erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, den Bürgerinnen und Bürgern relevante Informationen zukommen zu lassen und Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen zu fördern und zu unterstützen, die Aufschluss über die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und über Einrichtungen geben, die sich mit der Bekämpfung von Diskriminierung befassen;
- 24. dringt bei den Mitgliedstaaten darauf, zu gewährleisten, dass alle Personen, die ethnischen Minderheiten angehören, besonders Frauen, Zugang zu primären, Notfall- und präventiven Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erhalten, Politiken mit dem Ziel zu entwickeln und umzusetzen, dass auch der uneingeschränkte Zugang der am meisten ausgegrenzten Gemeinschaften zum Gesundheitssystem gewährleistet wird, und Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zum Abbau von Vorurteilen bei den Mitarbeitern der Gesundheitsdienste vorzusehen;
- 25. dringt bei den Regierungen der Mitgliedstaaten darauf zu gewährleisten, dass Gleichbehandlung und Chancengleichheit integraler Bestandteil der Politik im Bereich der Beschäftigung und sozialen Eingliederung sind, den sehr hohen Arbeitslosenraten besonders bei Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, entgegenzuwirken und sich insbesondere mit den gravierenden Hindernissen durch unmittelbare Diskriminierung im Rahmen von Einstellungsverfahren zu befassen;
- 26. ist überzeugt davon, dass die Schulung von Beamten über die Ziele und die Bestimmungen der Richtlinie im Zusammenhang mit ihrer Verantwortung für die Umsetzung der Richtlinie in der Gesellschaft insgesamt und um alle Risiken eines institutionellen Rassismus in den Behörden selbst zu eliminieren, von wesentlicher Bedeutung ist; fordert daher alle Mitgliedstaaten auf, in diesen Bereich zu investieren, und ermutigt die Mitgliedstaaten und die Kommission, europaweite Programme für den Austausch zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen ins Leben zu rufen;
- 27. fordert die Mitgliedstaaten auf, jährlich umfassende, genaue, verlässliche und nach Geschlecht aufgeschlüsselte statistische Daten zu erheben, zu sammeln und zu veröffentlichen, die folgende Bereiche betreffen: Arbeitsmarkt, Wohnung, Bildung und Ausbildung, Gesundheit und Sozialleistungen, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, Strafrecht sowie Bürgerbeteiligung und politische Beteiligung, und eindeutige quantitative Zielvorgaben und Indikatoren im Rahmen der Leitlinien für Beschäftigung und soziale Eingliederung aufzustellen, die es ihnen ermöglichen, den Fortschritt im Hinblick auf die Situation von Migranten und/oder Minderheiten zu bewerten;
- 28. empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre Gleichstellungsstellen angemessen mit Personal und mit finanziellen Mitteln auszustatten, damit sie ihre Aufgabe effizient erfüllen können, und damit die Gleichstellungsstellen dort, wo sie über umfangreiche Befugnisse verfügen, diese auch voll ausschöpfen;
- 29. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die NRO, die die Bürger informieren und bei Diskriminierung Rechtsbeistand gewähren, angemessen mit finanziellen Mitteln und Befugnissen auszustatten;
- 30. weist darauf hin, dass die NRO, indem sie die Bürger informieren und Rechtsbeistand leisten, unverhältnismäßig belastet werden, ohne dass die Behörden der Mitgliedstaaten ihnen einen entsprechenden Status oder eine angemessene finanzielle Ausstattung gewähren;
- 31. empfiehlt der Kommission, die Unabhängigkeit der Gleichstellungsstellen sorgfältig zu überwachen, wozu sie auf die Grundsätze betreffend den Status internationaler Institutionen (die "Pariser Grundsätze") Bezug nehmen kann, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Resolution 048/134 vom 20. Dezember 1993 angenommen wurden und die auch Grundsätze über die angemessene Finanzierung solcher Organe enthalten;
- 32. weist die Kommission auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments hin, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die unabhängigen Stellen finanziell ausreichend ausgestattet sind, damit sie zumindest eine kostenlose Behandlung von Beschwerden für diejenigen gewährleisten können, die nicht in der Lage sind, einen eigenen finanziellen Beitrag zu leisten, und fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zu erörtern, wie dieses Ziel verwirklicht werden kann;
- 33. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die bewährten Verfahren anderer Mitgliedstaaten zu nutzen, und es zum Beispiel den Gleichstellungsstellen zu gestatten, im Namen der Opfer Rechtsmittel einzulegen oder als amicus curiae an Gerichtsverfahren teilzunehmen;
- 34. empfiehlt, dass Daten im Zusammenhang mit Beschwerden und die entsprechenden Verfahren von Gerichten, spezialisierten Stellen oder anderen Rechtsprechungsorganen nach dem Grund der Diskriminierung aufgeschlüsselt werden sollten, was die Bewertung über die Effizienz der Umsetzung der Rechtsvorschriften verbessern würde, insbesondere in Ländern, in denen spezialisierte Stellen und/oder Gerichte sich mit allen Diskriminierungsgründen befassen;
- 35. empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre für die Förderung der Gleichstellung zuständigen Einrichtungen mit ausreichenden personellen und finanziellen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre wichtige Aufgabe wirksam wahrnehmen können, einschließlich einer ausreichenden Unterstützung der Opfer von Diskriminierung; vertritt die Ansicht, dass diese Einrichtungen auch mit Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden sollten, um Akten prüfen zu können;
- 36. ermutigt die Mitgliedstaaten, den Dialog mit den NRO zu verstärken, die bei der Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung mitwirken, und sie eng in die Maßnahmen einzubeziehen, die zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durchgeführt werden;
- 37. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Menschen, die Opfer von Diskriminierung geworden sind, in Gerichtsverfahren Beistand erhalten sollten, und weist darauf hin, dass institutionelle und nichtinstitutionelle Einrichtungen für die Opfer eine echte Hilfe sein können;
- 38. fordert die Mitgliedstaaten auf, wichtige, zuverlässige und vergleichbare Informationen und Daten für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu sammeln und bereitzustellen;
- 39. empfiehlt den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass solche institutionellen und nichtinstitutionellen Einrichtungen finanziell angemessen ausgestattet werden;
- 40. fordert die Kommission auf, die diversen rechtlichen Fragen und Parameter betreffend die Erhebung von Daten sorgfältig zu prüfen und Vorschläge vorzulegen, wie Fälle von Diskriminierung besser registriert werden können, und zu gewährleisten, dass bei der Erhebung der Daten nicht die Privatsphäre verletzt wird, indem die Identität einzelner Personen offen gelegt wird oder die Daten als Grundlage für die Erstellung von Profilen auf der Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit oder der Rasse dienen; ist der Auffassung, dass dafür gesorgt werden sollte, dass vergleichbare Datensätze aus allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen; weist darauf hin, dass solche Daten derzeit nicht für alle Mitgliedstaaten vorliegen und dass vergleichbare Daten von entscheidender Bedeutung sind, um eine solide Grundlage für die Politikgestaltung zu schaffen;
- 41. betont, dass die Verarbeitung von Daten zur ethnischen Herkunft oder Rasse eine sensible Frage ist, und verweist darauf, dass die Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie verwendet werden, den Vorschriften der Datenschutzrichtlinie unterliegt; betont, dass zusätzliche Sicherheiten für Daten zur Rasse und ethnischen Herkunft gegeben sein müssen, da diese Daten für andere Ziele im Bereich Justiz und Inneres zweckentfremdet werden können, beispielsweise zur Erstellung von ethnischen Profilen; bekräftigt seine Forderung nach Annahme eines Rahmenbeschlusses zum Datenschutz, damit unter anderem gewährleistet ist, dass jeder Abgleich von Daten zwischen dem ersten und dem dritten Pfeiler strengen Datenschutzvorschriften unterliegt;
- 42. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Erfassung statistischer Daten zur Vertretung ethnischer und rassischer Gruppen in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, in Erwägung ziehen, wobei der Schutz personenbezogener Daten in angemessener Weise zu gewährleisten ist, um die Erstellung ethnischer Profile auszuschließen, und auf der Grundlage dieser Daten Strategien erarbeiten, die einen gleichberechtigten Zugang zu Beschäftigung, einer selbständigen beruflichen Tätigkeit, einem Beruf, Bildung, Sozialschutz und sozialer Sicherheit, Sozialleistungen sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern gewährleisten sollen;
- 43. fordert die Kommission auf, eine Studie in Auftrag zu geben, in der geprüft wird, welche Mitgliedstaaten über Bestimmungen über Fördermaßnahmen verfügen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wie diese Bestimmungen durch die Regierung oder Nichtregierungsgremien praktisch umgesetzt werden und wie effizient sie bislang sind;
- 44. fordert die Mitgliedstaaten auf, detaillierte Statistiken über rassistisch motivierte Straftaten öffentlich verfügbar zu machen und Erhebungen über Straftaten und/oder die Opfer von Straftaten durchzuführen, aus denen quantitative und vergleichbare Daten über die Opfer rassistisch motivierter Straftaten gewonnen werden können;
- 45. fordert die Kommission auf, das Phänomen der Mehrfachdiskriminierungen zu analysieren und entsprechende Daten vorzulegen;
- 46. fordert die Kommission auf, versteckte Diskriminierung unter dem Vorwand "wesentlicher und entscheidender beruflicher Anforderungen" sowie die Wechselbeziehung zwischen dieser Art von religiös bedingter Diskriminierung auf der Grundlage der Anwendung dieser Ausnahme im Rahmen der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)3 und ihren Auswirkungen auf Aspekte der Rasse und der ethnischen Herkunft aufmerksam zu überwachen und der Diskriminierung im Bildungsbereich besondere Aufmerksamkeit zu schenken;
- 47. bekräftigt, dass es politisch, gesellschaftlich und rechtlich wünschenswert ist, der Hierarchie des Schutzes vor den verschiedenen Gründen für Diskriminierung ein Ende zu setzen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, einen Vorschlag zur Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/43/EG auf alle anderen Diskriminierungsgründe vorzulegen, wie in ihrem Jahresgesetzgebungsprogramm für 2008 festgestellt; erwartet deshalb, dass die Kommission bereits in diesem Jahr mit den vorbereitenden Arbeiten beginnt, damit der Vorschlag so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor Ende 2008, vorgelegt werden kann;
- 48. begrüßt das Interesse der Kommission an der Frage der Mehrfachdiskriminierung, auch durch die Einleitung einer Studie zu diesem Thema; fordert die Kommission auf, einen weit gefassten Begriff der Mehrfachdiskriminierung zu übernehmen, mit dem der Möglichkeit Rechnung getragen werden kann, mehr als einem Risikofaktor für Diskriminierung ausgesetzt zu sein;
- 49. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Überprüfungen im Zusammenhang mit Diskriminierung größere Bedeutung beizumessen, und empfiehlt ihnen, das von der Internationalen Arbeitsorganisation entwickelte Programm für Überprüfungen im Zusammenhang mit Diskriminierung, wie von der Agentur für Grundrechte vorgeschlagen, zu übernehmen und Personen auszubilden, die solche Untersuchungen in den Schlüsselbereichen Anstellung und Beschäftigung, Bildung und Ausbildung, Wohnung, Gesundheit, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und rassistisch motivierte Gewalt durchführen;
- 50. fordert die Kommission auf, kraft ihrer Befugnisse die Agentur für Grundrechte in den für die Bekämpfung von Diskriminierung bestehenden gemeinschaftlichen Regelungsrahmen einzubeziehen, wo sie eine wichtige Rolle übernehmen kann, indem sie regelmäßig genaue und aktualisierte Informationen liefert, die für die Ausarbeitung der zukünftigen Rechtsvorschriften notwendig sind;
- 51. fordert die Institutionen der Europäischen Union nachdrücklich auf, die Situation der ethnischen Minderheiten und insbesondere der Frauen und Minderjährigen in den Bewerberländern als Schlüsselkriterium für die Bewertung der Vorbereitungen auf den Beitritt zur Europäischen Union zu prüfen;
- 52. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
- 2 ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 259.
- 3 ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23