891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
A
- 1. Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 und 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Das Gesetz sieht vor, durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes bestimmte Unternehmen und Personengruppen des sog. Nichtfinanzsektors zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu verpflichten, der die Alleinzuständigkeit für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in seinem Unternehmen hat und verantwortlich für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher geldwäscherelevanter Vorschriften ist. Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen anordnen, bei denen große Risikopotentiale liegen; eine Anordnung soll erfolgen, soweit es sich um Händler hochwertiger Güter handelt.
Die gewissenhafte Aufgabenerledigung eines Geldwäschebeauftragten kann zu Konflikten zwischen dem Arbeitnehmer und der Geschäftsleitung führen, wenn der Beauftragte im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung anderer Auffassung als die ihm übergeordnete Geschäftsleitung ist. Diese ausschließlich aus der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe resultierenden Konflikte dürfen nach Auffassung des Bundesrates nicht zu Lasten des Arbeitnehmers ausgetragen werden.
Der Bundesrat weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass es für solche als Arbeitnehmer des Verpflichteten beschäftigte Geldwäschebeauftragte eines arbeitsrechtlichen Schutzes bedarf, der diesen besonderen Anforderungen Rechnung trägt. Der Geldwäschebeauftragte sollte deshalb im Geldwäschegesetz verankerte besondere Schutzrechte genießen, wobei vor allem ein besonderes Kündigungsschutzrecht - etwa in Anlehnung an die Regelungen für Immissionsschutzbeauftragte - in Betracht zu ziehen ist.