Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Mitteilung der Kommission über eine einheitliche EU-Methode zur Bewertung der durch Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungskosten, soweit sie einen Einstieg in die Entwicklung einer einheitlichen EU-Methode darstellt.
- 2. Der Bundesrat weist vorsorglich darauf hin, dass der von der Kommission vorgeschlagene Nettokostenansatz (durch einen Rechtsakt neu anfallende Kosten abzüglich der Kosten, die bedingt durch den Rechtsakt auf Ebene der EU oder der Mitgliedstaaten entfallen) alleine nicht ausreicht. Es müssten ergänzend in jedem Fall auch die Bruttokosten dargestellt werden. Anderenfalls könnte die Gefahr einer zu vorteilhaften Kostenprognose nicht ausgeschlossen werden. Das würde gerade nicht der beabsichtigten Transparenz dienen.
- 3. Der Bundesrat ist im Übrigen der Auffassung, dass der Kommissionsvorschlag grundsätzlich nicht zu erhöhten Berichtspflichten der Länder im Vorhinein des Erlasses eines Rechtsakts führen darf. In zwingenden Fällen müssten jedenfalls hohe Aufwendungen durch den EU-Haushalt erstattet werden.
- 4. Der Bundesrat behält sich vor, zu einem neuen Legislativvorschlag noch detaillierter Stellung zu nehmen.