Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 2. November 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. Oktober 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 151/01 = AE-Nr. 010577 und AE-Nr. 023274
Begründung
1) Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Meeresumwelt ist in mehrerlei Hinsicht bedroht: Verlust bzw. Verschlechterung der biologischen Vielfalt und Änderungen ihrer Struktur, Verlust von Lebensräumen, Verschmutzung durch gefährliche Stoffe und Nährstoffe sowie Auswirkungen der Klimaveränderung.
Im 6. Umweltaktionsprogramm der EU wurde deshalb gefordert, eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt (im Folgenden als "die Strategie" bezeichnet) zu entwickeln, die dem Ziel dient, eine nachhaltige Nutzung der Meere zu fördern und Meeresökosysteme zu erhalten.
Ein erster Schritt in diese Richtung war im Jahr 2002 die Mitteilung der Kommission "Hin zu einer Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt", die in den Schlussfolgerungen des Rates Umwelt vom 4. März 2003 begrüßt wurde. Das Konzept und die von der Kommission beschriebenen Ziele fanden die Unterstützung des Rates, der forderte, bis zum Jahr 2005 eine ehrgeizige Strategie zu präsentieren. Das Legislativprogramm der Kommission für 2005 enthält eine Verpflichtung für die Annahme der Strategie in diesem Jahr.
- Allgemeiner Kontext
Maßnahmen zur Bekämpfung der Belastungen und negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt gibt es zwar, wurden in der Regel aber für bestimmte Sektoren entwickelt und haben deshalb zu einem Sammelsurium politischer und rechtlicher Maßnahmen, Programme und Aktionspläne geführt, die auf nationaler, regionaler, europäischer und internationaler Ebene zum Schutz der Meeresumwelt beitragen. Auf EU-Ebene sind diesbezüglich Maßnahmen aus verschiedenen politischen Bereichen zu nennen. Mittlerweile wird über ein Gesamtkonzept für die Meerespolitik der Union nachgedacht, aber es gibt noch keine globale, integrierte Politik zum Schutz der Meeresumwelt.
Dies ergibt ein Gesamtbild mit unterschiedlichen Facetten. Positiv zu vermerken sind Fortschritte auf bestimmten Gebieten wie der Verringerung des Nährstoffeintrags und der Verschmutzung durch gefährliche Stoffe, insbesondere Schwermetalle. Insgesamt gesehen, hat sich der Zustand der Meeresumwelt in den vergangenen Jahrzehnten jedoch deutlich verschlechtert. Deshalb stehen die Ozeane und Meere Europas unter großer Belastung, in einigen Fällen sogar so stark, dass Struktur und Funktion gefährdet sind.
Der derzeitige politische Rahmen bietet der Meeresumwelt kein hohes Schutzniveau. Deshalb benötigen wir eine starke, integrierte EU-Politik für den Meeresschutz.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Eine große Vielfalt von EU-Maßnahmen trägt zum Schutz der Meeresumwelt bei. Da der politische Rahmen auf einzelne Sektoren ausgerichtet ist und die geographische
Reichweite variiert, gibt es jedoch keine integrierte Politik zum Schutz der Meeresumwelt.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Das im Richtlinienvorschlag angestrebte hohe Schutzniveau für die Meeresumwelt ist Voraussetzung für eine optimale Nutzung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Potenzials der Ozeane und Meere und damit Vorbedingung für einen starken Beitrag zur Lissabon-Agenda und zur EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung.
Der Vorschlag wird ferner einen wichtigen Beitrag zur künftigen Meerespolitik der EU leisten. Diese wurde in den strategischen Zielen der Kommission für den Zeitraum 2005-2009 angekündigt und zielt auf die Entwicklung einer prosperierenden maritimen Wirtschaft und die vollständige Realisierung des Potenzials seegestützter Wirtschaftstätigkeiten in ökologisch nachhaltiger Weise ab.
Eine der zentralen Fragen dieser Politik ist die Schaffung eines Gesamtrahmens zur Regulierung unterschiedlicher Nutzer und Verwendungszwecke von Ozeanen und Meeren. Dieses Thema ist Gegenstand des für das Jahr 2006 angekündigten Grünbuchs über die Meerespolitik. Die in der Meeresstrategie vorgesehenen Regulierungsvereinbarungen stellen diesbezüglich einen ersten Schritt dar. Bei der Weiterentwicklung eines umfassenderen Regulierungsrahmens sind die extrem unterschiedlichen rechtlichen und politischen Gegebenheiten in den europäischen regionalen Meeren zu berücksichtigen - d.h. von der Ostsee mit sieben EU-Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation bis zum Mittelmeerraum, wo keine ausschließlichen Wirtschaftszonen erklärt wurden und die EU mit mehreren Drittländern zusammenarbeiten muss.
2) Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Entwicklung der Strategie wurde durch ausführliche Konsultationen begleitet; diese erfolgten von 2002 bis 2004 und umfassten neben allen Mitgliedstaaten der EU die Kandidatenländer, die wichtigsten europäischen Drittländer, die Ozeane und Meere mit der Union teilen, 16 internationale Kommissionen und Übereinkommen, 21 wichtige Organisationen von Industrie und Zivilgesellschaft sowie Wissenschaftler und Akademiker.
Dieser Prozess startete mit einer Konferenz im dänischen Koge am 4.-6. Dezember 2002. Im Anschluss daran wurden vier Adhoc-Arbeitsgruppen eingesetzt, an denen alle wichtigen Beteiligtengruppen teilnehmen und die sich mit zentralen Aspekten der Strategie befassen.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Alle Arbeitsgruppen lieferten Beiträge zu einer abschließenden Konferenz der Beteiligten, die am 11.-12. November 2004 in Rotterdam, Niederlande, stattfand und auf der sich zeigte, dass das in der Strategie vorgeschlagene Konzept breite Zustimmung findet. Die große Mehrheit der Beteiligten betonte die Notwendigkeit starker EU-Maßnahmen.
Im Richtlinienvorschlag sind die Ergebnisse der seit dem Jahr 2002 laufenden Konsultationen vollständig integriert. Dies gilt insbesondere für die Notwendigkeit eines dualen EU-/Regionalkonzepts, die Festlegung von Meeresregionen als Bewirtschaftungseinheiten für die Durchführung der Strategie und die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Meeresstrategien im Rahmen bestehender Instrumente internationaler Übereinkommen. Diese Punkte stehen im Mittelpunkt des Richtlinienvorschlags.
Vom 14.03.2005 bis zum 09.05.2005 wurde eine offene Konsultation über das Internet geführt, in deren Verlauf 133 Antworten bei der Kommission eingingen. Die Ergebnisse können eingesehen werden unter: http://europa.eu.int/comm/environment/water/pdf/consultation_marine.pdf .
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Bei den vorbereitenden Arbeiten lag der Schwerpunkt auf (a) der Anwendung des an Ökosystemen orientierten Konzepts für die Regelung menschlicher Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt, (b) Überwachungs- und Bewertungsfragen und (c) der besonderen Herausforderung durch gefährliche Stoffe.
Darüber hinaus hat die Kommission während der vergangenen drei Jahre alle für den Schutz der Meeresumwelt relevanten Berichte, Studien und Grundsatzerklärungen von nationalen und regionalen Organisationen, Ländern, Forschungsinstituten und UN-Gremien mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt.
- Methodik
Der Konsultationsprozess umfasste Arbeiten zu allen Aspekten einer EU-Meeresstrategie. Zwei wichtige Elemente sind diesbezüglich (a) die Erstellung eines Leitfadens für die Anwendung des Konzepts der Orientierung an Ökosystemen und (b) die Durchführung einer Studie zur Beschreibung europäischer Meeresregionen auf der Grundlage ihrer hydrologischen, ozeanographischen und biogeographischen Merkmale mit dem Ziel, die Durchführung der Strategie zu vereinfachen.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) war im Konsultationsprozess einer der wichtigsten Ansprechpartner und erstellte die beiden oben erwähnten Dokumente. Zudem waren verschiedene weitere Experten und wissenschaftliche Organisationen beteiligt.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten
Es wurde auf potenzielle Gefahren mit irreversiblen Folgen hingewiesen, hinsichtlich deren Existenz weit gehend Einigkeit herrscht.
Relativ unbestritten ist auch das Ausmaß der Gefahren für die Meeresumwelt und die Möglichkeit potenziell irreversibler, nicht linearer Änderungen von Meeresökosystemen mit weit reichenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen. Die Bedrohung der Meeresumwelt ergibt sich aus verschiedenen Hauptfaktoren: Klimaveränderung, Handelsfischerei, Verluste und Ableitung von Öl, Einbringung nicht einheimischer Arten, Eutrophierung und dadurch bedingte Algenblüte, Verschmutzung durch Abfälle, gefährliche Stoffe und mikrobiologische Organismen, Einleitung von Radionukliden und Lärmbelästigung.
Die stärkste Belastung geht nach allgemeiner Ansicht von der Klimaveränderung und der Fischerei aus.
Die Sachverständigen sind einhellig der Meinung, dass die Meere und Ozeane Europas einem hohen Risiko ausgesetzt sind und dringend geschützt werden müssen. Nur so können ihre langfristige Produktivität und damit auch die wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten, die von ihnen abhängen, gewährleistet werden.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Sämtliche während der Vorbereitungsphase durchgeführten, relevanten Analysen werden verfügbar gemacht werden . Der ICES hat seinen Leitfaden für die Anwendung und Durchführung des Konzepts der Orientierung an Ökosystemen bereits veröffentlicht; dieser wird auf den Internetseiten der Kommission zur Verfügung gestellt. Die ICES-Studie über die Meeresregionen der EU wurde allen Beteiligten über CIRCA zur Verfügung gestellt.
- Folgenabschätzung
Es wurden zwei grundsätzliche Optionen geprüft. Die erste Option bestand aus einem rein freiwilligen Konzept auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission, in der anhand unverbindlicher Empfehlungen dargelegt würde, wie die Meeresumwelt Europas durch Entwicklung regionaler Meeresstrategien wirksam geschützt werden könne. Zu diesem Zweck wären auf EU-Ebene Meeresregionen festzulegen.
Bei der zweiten Option wurde eine Kombination aus einem flexiblen Rechtsinstrument und einer Mitteilung untersucht. Das Rechtsinstrument erhielte die Form einer Meeresstrategie-Richtlinie, in der ehrgeizige Ziele beschrieben werden, ohne jedoch die Mittel zur Erreichung dieser Ziele bis ins Detail vorzuschreiben. Auf EU-Ebene würden keine spezifischen Managementmaßnahmen festgelegt, da die Richtlinie auf regionaler Ebene funktionieren und umgesetzt werden muss.
Neben diesen beiden Optionen wurde zu Referenzzwecken ein Szenario des Nichtstuns betrachtet, vor dessen Hintergrund die bei beiden Optionen erwarteten Kosten bewertet wurden.
Die Kommission führte eine Folgenabschätzung durch, die unter der Kommissions-Website eingesehen werden kann.
3) rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Endziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, bis zum Jahr 2021 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen. In der Richtlinie werden lediglich gemeinsame Ziele und Grundsätze für Maßnahmen auf EU-Ebene festgelegt. In der vorgeschlagenen Richtlinie werden ferner Europäische Meeresregionen als Bewirtschaftungseinheiten für die Durchführung beschrieben. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, für ihre Meeresgewässer innerhalb der verschiedenen Meeresregion in mehreren Schritten Meeresstrategien zu entwickeln. Die Meeresstrategien sollen in aktiver Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit den betreffenden Drittländern entwickelt werden. In der Richtlinie werden auch Situationen und Gebiete berücksichtigt, die es den Mitgliedstaaten aufgrund der besonderen Gegebenheiten unmöglich machen, die in der Richtlinie festgelegten Umweltziele vollständig zu erreichen. .
- - Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage ist Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag.
- - Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip kommt hier zum Tragen, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Meeresumwelt macht nicht an bestehenden geopolitischen Grenzen Halt. Sie ist ihrem Wesen nach grenzüberschreitend und erfordert deshalb Zusammenarbeit und gemeinsame Grundsätze. Unter diesen Bedingungen kann eine rein nationale Meerespolitik nur zum Scheitern führen.
Mitgliedstaaten, die an Meeresregionen grenzen, können - unabhängig von der Einheit der Meeresökosysteme - durchaus zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Konzepte, Diagnosen und durchzuführenden Maßnahmenprogrammen kommen. Sie können verschiedene, mitunter sogar gegensätzliche Wege einschlagen und sich ganz unterschiedliche Fristen für Maßnahmen setzen. Dies führt zu einem ineffektiven Schutz der Meeresumwelt.
Dies würde die Qualität der Meeresumwelt nicht verbessern. Die Fähigkeit der Ozeane, neue Belastungen der Meeresumwelt aufgrund von u.a. Klimaveränderung und Zunahme des Seeverkehrs zu verkraften, würde somit deutlich geschwächt.
Die Ziele des Vorschlags können aus aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Der Vorschlag wird einen gemeinsamen EU-Rahmen schaffen, der es ermöglicht, gemeinsame Herausforderungen anzugehen; gleichzeitig werden gemeinsame Grundsätze und Konzepte zum Schutz der Meeresumwelt in ganz Europa beschrieben.
Mehrere Mitgliedstaaten der EU sind auf nationaler Ebene tätig geworden, um die Meeresumwelt zu schützen, und haben im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte aktiv zusammengearbeitet. Fortschritte wurden jedoch dadurch gehemmt, dass nationale Maßnahmen keinen Einfluss auf die Tätigkeiten anderer Länder haben, die an das gleiche Meeresgebiet angrenzen. Insbesondere die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der regionalen Übereinkommen zum Schutz der Meere hat wegen des Mangels an Durchsetzung und Kontrolle eher zu variablen Ergebnissen geführt.
Das vorgeschlagene Rechtsinstrument beschränkt sich auf Dinge, die die Mitgliedstaaten alleine nicht zufrieden stellend erreichen können - d.h. auf die Schaffung eines EU-weiten Rahmens, der einen wirksameren Schutz der Meeresumwelt Europas ermöglicht. Detaillierte Ziele und Managementmaßnahmen zur Erreichung eines guten Umweltzustands in jeder Meeresregion der EU werden auf EU-Ebene nicht festgelegt.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDer Vorschlag entspricht aus aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Das vorgeschlagene Rechtsinstrument erhält die Form einer Meeresstrategie-Richtlinie. Darin wird viel Freiraum für nationale Entscheidungen und regionale Konzertierung gelassen. So sind beispielsweise die Mitgliedstaaten dafür zuständig, Umweltziele auf regionaler Ebene festzulegen, für die Planung und Ausführung von Maßnahmen zu sorgen, die benötigt werden, um die festgelegten Ziele zu erreichen, und somit in den einzelnen Meeresregionen einen guten Umweltzustand der europäischen Gewässer unter Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Der Verwaltungsaufwand für die vorgeschlagene Richtlinie wurde für die gesamte EU auf rund 90 Mio. € pro Jahr in den ersten beiden Jahren veranschlagt, auf 70 Mio. € in den Folgejahren. Allerdings werden signifikante Effizienzgewinne dank der Vermeidung von Doppelarbeit bei Überwachung und Bewertung ermöglicht.
Bei der Durchführung der auf regionaler Ebene vereinbarten Maßnahmenprogramme werden ebenfalls Kosten entstehen. Für die von den Mitgliedstaaten erstellten Maßnahmenprogramme sind detaillierte Folgenabschätzungen vorgesehen, um sicherzustellen, dass Umweltziele zu minimalen Kosten erreicht werden.
Die Folgenabschätzung ergab, dass kurzfristig zwar mit erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kosten zu rechnen ist, die gegenüber den auf mittel- und langfristige Sicht zu erwartenden ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteilen jedoch kaum ins Gewicht fallen.
- - Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Meeresstrategie-Richtlinie.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Ein präskriptives Rechtsinstrument (in Form einer Verordnung oder einer stärker verbindlichen Richtlinie) wäre auch eine Option gewesen. Allerdings wäre es bei einer Verordnung oder einer stärker verbindlichen Richtlinie nicht möglich gewesen, die Vielfalt der Bedingungen und Bedürfnisse der Meeresumwelt der EU zu berücksichtigen, da die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit hätten, bestimmte Durchführungsentscheidungen auf regionaler Ebene zu treffen. Deshalb wurde auf ein solches Konzept verzichtet.
Eine weitere Option war die Annahme einer Empfehlung, in der die einzelnen Schritte zur Durchführung der Meeresstrategie auf regionaler Ebene beschrieben würden. Da Empfehlungen jedoch nicht rechtsverbindlich sind, hätte es keine Garantie dafür gegeben, dass die Mitgliedstaaten sich zu einer rigorosen Umsetzung verpflichten. Daher wurde diese Option verworfen.
Eine dritte Option war schließlich die Verabschiedung einer Entscheidung mit rechtsverbindlichem Charakter für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist. Da jedoch 20 der 25 Mitgliedstaaten über Meeresgebiete verfügen, und die geplanten Erweiterungen ebenfalls in diesem Trend stehen, und da ein wirksamer Schutz der Meeresumwelt auch die Einbeziehung von Binnenländern im Einzugsgebiet regionaler Meere erfordert, wäre es nicht angebracht, sich auf eine begrenzte Anzahl von Empfängern zu beschränken. Zudem bietet eine Entscheidung, die in ihrer Gesamtheit verbindlich ist, keinerlei Flexibilität im Hinblick auf die praktische Durchführung.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5) weitere Angaben
- - Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
- - Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,1
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,2
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,3
gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag,4
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Meeresumwelt ist ein kostbares Erbe, das als solches geschützt, wiederhergestellt und bewirtschaftet werden muss, um über Ozeane und Meere mit großer biologischer Vielfalt zu verfügen, die dynamisch, sicher, sauber, gesund und produktiv sind.
(2) In Übereinstimmung mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft ist innerhalb von drei Jahren nach Annahme des Programms eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt zu erstellen, die dem Ziel dient, eine nachhaltige Nutzung der Meere zu fördern und Meeresökosysteme zu erhalten.
(3) Um eine nachhaltige Nutzung der Meere zu fördern und Meeresökosysteme zu erhalten, sollte vorrangig danach gestrebt werden, einen guten Umweltzustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft zu erreichen, Schutz und Erhaltung dieser Umwelt auf Dauer zu gewährleisten und eine künftige Verschlechterung zu vermeiden.
(4) Um diese Ziele zu erreichen, ist ein transparenter und einheitlicher Rechtsrahmen erforderlich, der die Koordinierung, kohärente Gestaltung und angemessene Einbeziehung einschlägiger Maßnahmen in andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie internationale Übereinkünfte ermöglicht.
(5) Die unterschiedlichen Bedingungen, Probleme und Bedürfnisse der verschiedenen Meeresregionen, die die Meeresumwelt der Gemeinschaft bilden, erfordern spezifische Lösungen. Die Diversität der Meeresumwelt sollte bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von Maßnahmen berücksichtigt werden, die in den einzelnen Meeresregionen und Unterregionen ergriffen werden, um einen guten Umweltzustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft zu erreichen.
(6) Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat für seine europäischen Gewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die spezifisch auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion außer Acht zu lassen. Meeresstrategien sollten zur Durchführung von Maßnahmenprogrammen führen, die darauf ausgelegt sind, einen guten Umweltzustand zu erreichen.
(7) Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Meeresstrategien für jede Meeresregion koordiniert werden. Da Mitgliedstaaten sich Meeresregionen sowohl mit anderen Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern teilen, sollten sie sich darum bemühen, mit allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern eine möglichst enge Koordinierung zu gewährleisten. Sofern praktikabel und angemessen, sollte diese Koordinierung über institutionelle Strukturen erfolgen, die in den Meeresregionen bereits bestehen.
(8) Da diese Ziele nur durch Maßnahmen auf internationaler Ebene erfüllt werden können, sollte diese Richtlinie den Beitrag der Gemeinschaft zu internationalen Übereinkommen stärken.
(9) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS), das mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft5 abgeschlossen wurde. Den aus diesen Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sollten in dieser Richtlinie deshalb in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
(10) Diese Richtlinie dürfte ferner die starke Position untermauern, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt6, im Hinblick auf die Bekämpfung der Verluste an biologischer Vielfalt, auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere und auf die Schaffung eines weltweiten Netzes geschützter Meeresgebiete bis zum Jahr 2012 eingenommen hat. Zudem dürfte sie zur Erfüllung der Ziele der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD/COP7) beitragen, auf der ein umfassendes Arbeitsprogramm zum Thema der biologischen Vielfalt des Meeres und der Küstenzone verabschiedet wurde, in dem mehrere Ziele und Tätigkeiten beschrieben wurden, die darauf abzielen, den Verlusten an biologischer Vielfalt auf nationaler, regionaler und globaler Ebene Einhalt zu gebieten und die Kapazität des Meeresökosystems zur Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu sichern; ferner wurde auf der Konferenz ein Arbeitsprogramm für geschützte Gebiete verabschiedet, das dem Ziel dient, bis zum Jahr 2012 aus ökologischer Sicht repräsentative nationale und regionale Systeme für geschützte Meeresgebiete einzurichten und weiterzuführen. Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten Natura 2000 Örtlichkeiten unter der Habitats-Direktive zu bestimmen wird einen wichtigen Beitrag zu diesem Prozess leisten.
(11) Diese Richtlinie dürfte zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aufgrund weiterer internationaler Übereinkommen beitragen, mit denen sie wichtige Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt vor Verschmutzung eingegangen sind: das mit dem Beschluss 94/157/EG des Rates7 abgeschlossene Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das mit dem Beschluss 98/249/EG des Rates8 abgeschlossene Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, deren mit dem Beschluss 2000/340/EG des Rates9 angenommene neue Anlage V über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets und der entsprechende Anhang 3, das mit dem Beschluss 77/585/EWG des Rates10 abgeschlossene Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung in der 1995 geänderten Fassung und dessen mit dem Beschluss 83/101/EWG des Rates11 abgeschlossene Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus.
(12) Da die im Rahmen der Meeresstrategien durchgeführten Maßnahmenprogramme nur dann Wirksamkeit entfalten können, wenn sie auf der Grundlage solider Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt in einem bestimmten Gebiet geplant und unter Berücksichtigung der Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion so eng wie möglich auf die Bedürfnisse der betreffenden Gewässer zugeschnitten werden, muss im Hinblick auf die Erstellung auf nationaler Ebene ein angemessener Rahmen für eine informierte Entscheidungsfindung geschaffen werden.
(13) In einem ersten Schritt zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen sollten Mitgliedstaaten, die Anrainer einer Meeresregion sind, die Merkmale ihrer Meeresgewässer analysieren und vorhandene Belastungen, Auswirkungen auf die Gewässer, ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Nutzung und die Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt bestimmen.
(14) Auf der Grundlage dieser Analysen sollten die Mitgliedstaaten für die europäischen Gewässer Merkmale eines guten Umweltzustands festlegen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in naher Zukunft, mit der Beteiligung aller interessierten Parteien, generische qualitative Deskriptoren sowie ausführliche Kriterien und Normen entwickeln.
(15) Der nächste Schritt zur Erreichung eines guten Umweltzustands sollte die Festlegung von Umweltzielen und Überwachungsprogrammen für die laufende Beurteilung sein, damit der Zustand der betreffenden Gewässer regelmäßig bewertet werden kann.
(16) Innerhalb dieses Rahmens sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme festlegen und durchführen, die dem Ziel dienen, in den betreffenden Gewässern unter Berücksichtigung bestehender gemeinschaftlicher und internationaler Anforderungen und der jeweiligen Bedürfnisse der betreffenden Meeresregion einen guten Umweltzustand zu erreichen.
(17) Obwohl diese Schritte angesichts der erforderlichen Schwerpunktsetzung von den Mitgliedstaaten unternommen werden sollten, ist es wichtig, dass die Rahmenbedingungen und die Maßnahmenprogramme im Interesse gemeinschaftsweiter Kohärenz und im Hinblick auf internationale Verpflichtungen von der Kommission genehmigt werden.
(18) Aus Gründen der Gerechtigkeit und Durchführbarkeit sind Vorkehrungen für Fälle zu treffen, in denen Mitgliedstaaten die festgelegten Umweltziele nicht vollständig erreichen können.
(19) In diesem Zusammenhang sind zwei Arten von Sonderfällen zu berücksichtigen. Der erste Fall betrifft Situationen, in denen der betreffende Mitgliedstaat seine Umweltziele aufgrund von Maßnahmen oder der Untätigkeit eines anderen Landes, aufgrund natürlicher Ursachen oder höherer Gewalt oder aufgrund von Maßnahmen nicht erreichen kann, die er selbst aus Gründen des öffentlichen Interesses getroffen hat, das gegenüber den negativen Auswirkungen auf die Umwelt als überwiegendes Interesse eingestuft wurde. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Fällen die Möglichkeit haben, an Stelle der in den Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Aktionen Adhoc-Maßnahmen zu ergreifen. Diese Adhoc-Maßnahmen sollten so ausgelegt werden, dass eine weitere Verschlechterung des Zustands der betroffenen Meeresgewässer vermieden und ungünstige Auswirkungen in der betreffenden Meeresregion gemindert werden.
(20) Ein zweiter Sonderfall liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat ein Problem feststellt, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner europäischen Meeresgewässer, gegebenenfalls sogar auf die gesamte betreffende Meeresregion, hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann. In solchen Fällen sollte die Kommission bei der Vorlage der Maßnahmenprogramme entsprechend informiert werden.
(21) Diese Flexibilität für Sonderfälle muss jedoch einer Kontrolle auf Gemeinschaftsebene unterliegen. Bei der ersten Art von Sonderfall sollte deshalb im Verlauf der Bewertung, die die Kommission vor Genehmigung das Maßnahmenprogramms vornimmt, die Wirksamkeit etwaiger Adhoc-Maßnahmen sorgfältig geprüft werden. Führt der Mitgliedstaat Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an, so sollte die Kommission sicherstellen, dass dadurch bewirkte Änderungen in der Meeresumwelt die Erreichung eines guten Umweltzustands in der betreffenden Meeresregion nicht auf Dauer erschwert oder verhindert.
(22) Bei der zweiten Art von Sonderfällen sollte die Kommission vor Genehmigung des Maßnahmenprogramms die Vertretbarkeit des vom betreffenden Mitgliedstaat vertretenen Standpunkts prüfen, das heißt, untersuchen, ob Maßnahmen auf nationaler Ebene tatsächlich nicht ausreichen würden und daher auf Gemeinschaftsebene eingegriffen werden muss.
(23) Angesichts des dynamischen Charakters und der natürlichen Variabilität von Meeresökosystemen und aufgrund der Tatsache, dass Belastungen und Auswirkungen auf diese Ökosysteme sich je nach Entwicklung der menschlichen Verhaltensmuster und der Auswirkungen der Klimaveränderung wandeln, muss die Definition eines guten Umweltzustands dynamisch und flexibel vorgenommen und im Laufe der Zeit angepasst werden. Deshalb sollte auch der Schutz der Meeresumwelt flexibel und anpassungsfähig sein. Die Meeresstrategien müssen aus diesen Gründen in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
(24) Die Maßnahmenprogramme und die aktualisierten Fassungen dieser Programme müssen veröffentlicht werden; der Kommission sind Zwischenberichte vorzulegen, in denen die bei der Durchführung des Programms erzielten Fortschritte beschrieben werden.
(25) Um bei der Erstellung, Durchführung und Aktualisierung der Meeresstrategien eine aktive Einbeziehung der breiten Öffentlichkeit zu gewährleisten, müssen angemessene Informationen über die verschiedenen Elemente der Meeresstrategien bzw. ihre aktualisierten Fassungen sowie auf Anfrage einschlägige Dokumente und Hintergrundinformationen über die Entwicklung der Meeresstrategien zur Verfügung gestellt werden.
(26) Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2021, einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen. Im Anschluss daran sollte die Kommission alle sechs Jahre einen solchen Bericht veröffentlichen.
(27) Für die Verabschiedung angepasster Normen für die Bewertung des Zustand der Meeresumwelt, für die Überwachung, die Umweltziele und die technischen Formate für eine mit der Richtlinie kompatiblen Übertragung und Verarbeitung von Daten sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen 12
(28) Maßnahmen zur Regulierung des Fischereisektors müssen auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen und im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (siehe Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik13) ergriffen werden und sind deshalb nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Die Kontrolle von Ableitungen und Emissionen in Folge der Verwendung radioaktiver Stoffe ist durch die Artikel 30 und 31 des EURATOM-Vertrags geregelt und deshalb nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
(29) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft diese Maßnahmen in Einklang mit in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip ergreifen. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(30) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dadurch soll in Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen werden.
(31) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse14 beschlossen werden -
1 ABl. C ..., ..., S. ....
2 ABl. C ..., ..., S. ....
3 ABl. C ..., ..., S. ....
4 ABl. C ..., ..., S. ....
5 ABl. L 179, 23.6.1998, S. l.
6 Beschluss des Rates 93/626/EG, ABl. L 309, 13.12.1993, S. l-20
7 ABl. L 73, 16.03.1994, S. 19.
8 ABl. L 104, 03.04.1998, S. l.
9 ABl. L Il8, 08.05.2000, S. 44.
10 ABl. L 240, 19.09.1977, S. l. Geändert durch den Beschluss 99/802/EG (ABl. L 322 vom 14.12.1999).
11 ABl. L 67, 12.03.1983, S. l.
12 Einfügung des Verweises auf die INSPiRE-Richtlinie, sobald diese verabschiedet ist.
13 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die Entwicklung von Meeresstrategien geschaffen, die dem Ziel dienen, spätestens bis zum Jahr 2021 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen, ihren Schutz und ihre Erhaltung aus Dauer zu gewährleisten und eine Verschlechterung der Umweltqualität zu vermeiden.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet "Umweltzustand" den Gesamtzustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung von Struktur, Funktion und Prozessen der einzelnen Meeresökosysteme und der natürlichen physiographischen, geographischen und klimatischen Faktoren sowie der physikalischen und chemischen Bedingungen, einschließlich der Bedingungen, die als Folge von Tätigkeiten des Menschen in dem betreffenden Gebiet entstehen.
Artikel 2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle europäischen Gewässer seewärts der Grundlinie, ab der der Umfang der Territorialgewässer ermittelt wird, bis zum äußersten Ende des Gebiets, das unter 14 ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23. die Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Mitgliedstaaten fällt, einschließlich des Bodens und Unterbodens all dieser Gewässer, im Folgenden als "europäische Meeresgewässer" bezeichnet.
Artikel 3 Meeresregionen und Unterregionen
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie der Tatsache Rechnung, dass ihre europäischen Meeresgewässer Bestandteil folgender Meeresregionen sind:
- (a) Ostsee;
- (b) Nordostatlantik;
- (c) Mittelmeer.
- 2. Um Besonderheiten bestimmter Gebiete zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannten Meeresgewässer unterteilen, vorausgesetzt diese Unterteilung ist mit folgenden Unterregionen kompatibel:
- (a) Nordostatlantik:
- (i) größere Nordsee: Kattegat, Ärmelkanal und Meeresgewässer unter der Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich;
- (ii) irische See: Meeresgewässer unter der Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Irland und dem Vereinigten Königreich;
- (iii) Biskaya und iberische Küste: Meeresgewässer unter der Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Frankreich, Portugal und Spanien;
- (iv) atlantischer Ozean: Meeresgewässer unter der Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Portugal im Gebiet um die Azoren und Madeira und von Spanien im Gebiet um die Kanarischen Inseln;
- (b) Mittelmeer:
- (i) westliches Mittelmeer: Meeresgewässer unter der Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Spanien, Frankreich und Italien;
- (ii) adriatisches Meer: Meeresgewässer unter der Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Italien und Slowenien;
- (iii) ionisches Meer: Meeresgewässer unter der Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Griechenland, Italien und Malta;
- (iv) ägäisches Meer: Meeresgewässer unter der Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Griechenland und Zypern.
- (a) Nordostatlantik:
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist über jede Unterteilung, die sie vornehmen.
Artikel 4 Meeresstrategien
Jeder Mitgliedstaat entwickelt gemäß folgendem Maßnahmenplan für jede betroffene Meeresregion eine Meeresstrategie für seine europäischen Meeresgewässer:
- (a) Vorbereitung:
- (i) vier Jahre nach Datum des Inkrafttretens Anfangsbewertung zur Erfassung des aktuellen Umweltzustands der betreffenden Gewässer und der Umweltauswirkungen menschlichen Handelns gemäß Artikel 7;
- (ii) vier Jahre nach Datum des Inkrafttretens Beschreibung eines guten Umweltzustands der betreffenden Gewässer gemäß Artikel 8 Absatz 1;
- (iii) fünf Jahre nach Datum des Inkrafttretens Festlegung von Umweltzielen gemäß Artikel 9 Absatz 1;
- (iv) sechs Jahre nach Datum des Inkrafttretens Erstellung und Durchführung eines Überwachungsprogramms für die laufende Beurteilung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele gemäß Artikel 10 Absatz 1, sofern einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine anderweitigen Bestimmungen enthalten;
- (b) Maßnahmenprogramme:
- (i) bis spätestens 2016 Erstellung eines Maßnahmenprogramms mit dem Ziel der Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3;
- (ii) bis spätestens 2018 praktische Umsetzung des unter Punkt (i) genannten Programms gemäß Artikel 12 Absatz 6.
Artikel 5 Koordinierung und Zusammenarbeit
- 1. Die Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern in der gleichen Meeresregion bzw. - Unterregion koordinieren für die Zwecke dieser Richtlinie ihre Maßnahmen.
Sofern durchführbar und angemessen, nutzen die Mitgliedstaaten in der betreffenden Meeresregion bzw.- Unterregion vorhandene institutionelle Strukturen.
- 2. Die Mitgliedstaaten unternehmen für die Zwecke dieser Richtlinie in jeder Meeresregion bzw.- Unterregion alle erforderlichen Anstrengungen, um ihre
Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, unter deren Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung Gewässer in der gleichen Region oder Unterregion fallen.
Die Mitgliedstaaten stützten sich dabei soweit möglich auf bestehende Programme und Maßnahmen, die im Rahmen von Strukturen internationaler Übereinkommen entwickelt werden.
Artikel 6 Zuständige Stellen
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen innerhalb der in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist für jede betroffene Meeresregion die für die Umsetzung dieser Richtlinie in ihren europäischen Meeresgewässern zuständige Stelle.
Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den in Anhang I genannten Informationen eine Liste der benannten zuständigen Stellen.
Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für alle einschlägigen internationalen Gremien, an denen sie teilnehmen, eine Liste der zuständigen nationalen Stellen.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung mit.
Kapitel II
Meeresstrategien: Vorbereitung
Artikel 7 Bewertung
- 1. Die Mitgliedstaaten unterziehen ihre europäischen Meeresgewässer einer Anfangsbewertung, die folgende Elemente umfasst:
- (a) eine Analyse der wesentlichen Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands der Gewässer auf der Grundlage der nicht erschöpfenden Liste in Anhang II Tabelle 1 unter Berücksichtigung der verschiedenen Lebensraumtypen, biologischen Komponenten, physikalischchemischen Merkmale und der Hydromorphologie;
- (b) eine Analyse des wichtigsten Belastungen und Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, auf die Merkmale und den Umweltzustand der betreffenden Gewässer auf der Grundlage der nicht erschöpfenden Liste von Anhang II Tabelle 2 unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Belastungen sowie feststellbarer Trends;
- (c) eine Analyse wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Nutzungsaspekte und der Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt.
- 2. Um ein umfassendes Bild vom Zustand der Meeresumwelt zu erhalten, sind bei den in Absatz 1 genannten Analysen Aspekte im Hinblick auf Küstengewässer, Übergangsgewässer und Territorialgewässer zu berücksichtigen, die unter die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG fallen.
Artikel 8 Beschreibung eines guten Umweltzustands
- 1. Auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 durchgeführten Anfangsbewertung und der gemäß Absatz 3 festzulegenden generischen qualitativen Deskriptoren, Kriterien und Normen beschreiben die Mitgliedstaaten für die europäischen Meeresgewässer jeder betroffenen Meeresregion die Merkmale eines guten Umweltzustands.
Sie berücksichtigen dabei die in Anhang II aufgeführten Elemente, insbesondere Lebensraumtypen, biologische Komponenten, physikalischchemische Merkmale und Hydromorphologie.
- 2. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die gemäß Artikel 7 Absatz 1 durchgeführte Bewertung und die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgenommene Beschreibung spätestens drei Monate nach deren Abschluss.
- 3. Die Kommission legt, nach Rücksprache mit allen interessierten Parteien, spätestens 2 Jahre nach Datum des Inkrafttretens gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 auf der Grundlage von Anhang II generische qualitative Deskriptoren sowie detaillierte Kriterien und Normen für die Bestimmung eines guten Umweltzustands fest.
Artikel 9 Festlegung von Umweltzielen
- 1. Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung für ihre europäischen Meeresgewässer jeder betroffenen Meeresregion einen umfassenden Satz von Umweltzielen sowie entsprechender Indikatoren fest und berücksichtigen daher die in Anhang III enthaltene nicht erschöpfende Liste von Merkmalen.
Bei der Bestimmung dieser Ziele und Indikatoren berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bereits laufende Anwendung bestehender Umweltziele, die auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene für die gleichen Gewässer festgelegt wurden.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Umweltziele spätestens drei Monate nach deren Festlegung mit.
Artikel 10 Erstellung von Überwachungsprogrammen
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung und unter Bezugnahme auf die Umweltziele gemäß Artikel 9 festgelegten Umweltziele koordinierte Überwachungsprogramme für die laufende Beurteilung des Umweltzustands ihrer europäischen Meeresgewässer, wobei sie sich auf die in den Anhängen II und IV enthaltenen Listen stützen.
Diese Programme müssen innerhalb der betreffenden Meeresregionen bzw.- Unterregionen kohärent sein und basieren auf Bewertungs- und Überwachungsbestimmungen, die in einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder gemäß internationalen Abkommen festgelegt werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Überwachungsprogramme spätestens drei Monate nach deren Erstellung mit.
- 3. Die Kommission verabschiedet gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 gegebenenfalls Spezifikationen und genormte Methoden für Überwachung und Bewertung, wobei sie bestehende Verpflichtungen berücksichtigt und die Vergleichbarkeit der Überwachungs- und Bewertungsergebnisse gewährleistet.
Artikel 11 Genehmigung
Auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 erfolgten Mitteilungen innerhalb jeder Meeresregion prüft die Kommission einzeln für jeden Mitgliedstaat, ob die gemeldeten Elemente einen den Anforderungen dieser Richtlinie genügenden Rahmen schaffen.
Die Kommission prüft bei diesen Bewertungen auch, ob die Rahmenbedingungen in den verschiedenen Meeresregionen und der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.
Die Kommission kann im Rahmen dieser Bewertung Mitgliedstaaten ersuchen, eventuell erforderliche zusätzliche Informationen vorzulegen, um ihr eine Entscheidung zu ermöglichen.
Innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der gemäß Artikel 10 erstellten Überwachungsprogramme kann die Kommission beschließen, den Rahmen von Mitgliedstaaten in seiner Gesamtheit oder im Hinblick auf einzelne Elemente zurückzuweisen, sofern sie Widersprüche zu der Richtlinie feststellt.
Kapitel III
Meeresstrategien: Maßnahmenprogramme
Artikel 12 Maßnahmenprogramme
- 1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Maßnahmen erforderlich sind, um in ihren europäischen Meeresgewässern jeder betroffenen Meeresregion den gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschriebenen guten Umweltzustand zu erreichen.
Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Umweltziele und unter Berücksichtigung der in Anhang V aufgelisteten Maßnahmen beschrieben.
- 2. Die Mitgliedstaaten integrieren die gemäß Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen in ein Maßnahmenprogramm und berücksichtigen dabei auch Maßnahmen, die gemäß einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder internationalen Übereinkommen erforderlich sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erstellung der Maßnahmenprogramme gemäß Absatz 2 dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung, und insbesondere den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen, angemessen Rechnung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen kostenwirksam und, technisch durchführbar sind und führen vor Einführung jeglicher neuer Maßnahmen Folgenabschätzungen, einschließlich ausführlicher Kosten-Nutzen-Analysen, durch.
- 4. Die Mitgliedstaaten geben in ihren Maßnahmenprogrammen an, in welcher Form die Maßnahmen durchgeführt werden sollen und inwiefern sie zur Erreichung der gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Umweltziele beitragen werden.
- 5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten ihre Maßnahmenprogramme innerhalb von drei Monaten nach deren Erstellung mit.
- 6. Die Mitgliedstaaten sorgen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 15 dafür, dass die Programme innerhalb von zwei Jahren nach deren Erstellung operationell sind.
Artikel 13 Sondergebiete
- 1. Teilt ein Mitgliedstaat mit, dass in einem Gebiet innerhalb seiner europäischen Meeresgewässer aus einem der nachstehend genannten Gründe die Umweltziele durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht erreicht werden können, so ist im Maßnahmenprogramm dieses Gebiet eindeutig zu bestimmen und müssen der Kommission Nachweise zur Begründung dieser Ansicht vorgelegt werden.
- (a) Maßnahmen oder Untätigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes;
- (b) natürliche Ursachen oder höhere Gewalt;
- (c) Veränderungen der physikalischen Merkmale von Meeresgewässern aufgrund von Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, die gegenüber den negativen Umweltauswirkungen stärker ins Gewicht fallen.
Der betreffende Mitgliedstaat ergreift in solchen Fällen angemessene Adhoc-Maßnahmen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer zu verhindern und ungünstige Auswirkungen in der betreffenden Meeresregion abzuschwächen.
- 2. In der unter Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Situation sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Veränderungen die Erreichung eines guten Umweltzustands in der betreffenden Meeresregion nicht auf Dauer erschweren oder verhindern.
- 3. Die Adhoc-Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 sind integraler Bestandteil des Maßnahmenprogramms.
Artikel 14 Unterrichtung der Kommission
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner europäischen Meeresgewässer nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene bekämpft werden können, so unterrichtet er die Kommission entsprechend und liefert die erforderlichen Nachweise zur Begründung seiner Ansicht.
Artikel 15 Genehmigung
Die Kommission prüft auf der Grundlage der gemäß Artikel 12 Absatz 5 mitgeteilten Maßnahmenprogramme in jedem Einzelfall, ob die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Programme ein angemessenes Mittel darstellen, um den gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschriebenen guten Umweltzustand zu erreichen.
Die Kommission prüft bei dieser Bewertung auch, ob die Rahmenbedingungen in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.
Die Kommission kann im Rahmen dieser Bewertung Mitgliedstaaten ersuchen, eventuell erforderliche zusätzliche Informationen vorzulegen, um ihr eine Entscheidung zu ermöglichen.
Innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Maßnahmenprogramme kann die Kommission beschließen, das Programm von Mitgliedstaaten in seiner Gesamtheit oder im Hinblick auf einzelne Elemente zurückzuweisen, sofern sie Widersprüche zu der Richtlinie feststellt.
Kapitel IV
Aktualisierung, Berichte und Unterrichtung der Öffentlichkeit
Artikel 16 Aktualisierung
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Meeresstrategien für jede betroffene Meeresregion aktualisiert werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten überprüfen für die Zwecke von Absatz 1 folgende Elemente ihrer Meeresstrategien alle sechs Jahre nach deren Entwicklung:
- (a) Anfangsbewertung und Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 8 Absatz 1;
- (b) die gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Umweltziele;
- (c) die gemäß Artikel 10 Absatz 1 geschaffenen Überwachungsprogramme;
- (d) die gemäß Artikel 12 Absatz 2 geschaffenen Maßnahmenprogramme.
- 3. Die Einzelheiten von Änderungen, die im Anschluss an die Überprüfungen gemäß Absatz 2 vorgenommen werden, sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 18 Absatz 2 zu übermitteln.
- 4. Die Artikel 11 und 15 gelten sinngemäß.
Artikel 17 Zwischenberichte
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung eines Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 18 Absatz 2 einen Zwischenbericht mit Angaben zu den bei der Durchführung des Programms erzielten Fortschritten.
Artikel 18 Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen in Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG bei der Umsetzung dieser Richtlinie, und insbesondere bei der Entwicklung der in den Kapiteln II und III vorgesehenen Meeresstrategien und ihrer Aktualisierung gemäß Artikel 16, für eine aktive Einbeziehung aller Beteiligten.
- 2. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Zusammenfassungen folgender Elemente ihrer Meeresstrategien bzw. einschlägiger Aktualisierungen und bieten der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme:
- (a) Anfangsbewertung und Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 8 Absatz 1;
- (b) die gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Umweltziele;
- (c) die gemäß Artikel 10 Absatz 1 geschaffenen Überwachungsprogramme;
- (d) die gemäß Artikel 12 Absatz 2 geschaffenen Maßnahmenprogramme.
- 3. Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG ist auf Anfrage Zugang zu Dokumenten und Hintergrundinformationen zu gewähren, die bei der Entwicklung der Meeresstrategien verwendet werden. Insbesondere die Daten und Informationen aus der Anfangsbewertung und den Überwachungsprogrammen werden der Öffentlichkeit über das Internet oder andere angemessene Telekommunikationsmittel zur Verfügung gestellt.
Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben uneingeschränkte Zugangs- und Nutzungsrechte für diese Daten und Informationen.
Artikel 19 Berichte der Kommission
- 1. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von zwei Jahren nach Eingang aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2021, einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.
Die Kommission veröffentlicht im Anschluss daran alle sechs Jahre weitere Berichte. Sie übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 2. Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:
- (a) einen Überblick über den Stand der Umsetzung der Richtlinie;
- (b) einen Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft, der in Abstimmung mit der Europäischen Umweltagentur und den einschlägigen regionalen Meeres- und Fischereiorganisationen und -verbänden erstellt wird;
- (c) eine Studie über die Meeresstrategien und Vorschläge für deren Verbesserung;
- (d) eine Zusammenfassung der von der Kommission gemäß Artikel 15 vorgenommenen Bewertungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;
- (e) eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 vorgebrachten Kommentare zu den Kommissionsberichten;
- (f) eine Zusammenfassung der Kommentare zu Bemerkungen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Meeresstrategien.
Artikel 20 Überarbeitung der Richtlinie
Die Kommission überarbeitet diese Richtlinie 15 Jahre nach deren Inkrafttreten und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 21 Anpassung an den technischen Fortschritt
- 1. Die Anhänge II, III und IV werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der in Artikel 16 Absatz 2 festgelegten Fristen für die Überarbeitung und Aktualisierung der Meeresstrategien an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst.
- 2. Die Kommission verabschiedet erforderlichenfalls gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2:
- (a) Normen für die Anwendung der Anhänge II, III und IV;
- (b) technische Formate für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartographischer Daten.
Artikel 22 Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 60/2000/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden "der Ausschuss" genannt, unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 23 Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 24 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 25 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang I
Artikel 6 Absatz 2
(1) Bezeichnung und Adresse der zuständigen Stelle - amtliche Bezeichnung und Adresse der benannten Stelle.
(2) Rechtsstellung der zuständigen Stelle - Beschreibung der Rechtsstellung der zuständigen Stelle und gegebenenfalls eine Zusammenfassung oder eine Kopie ihrer Satzung, ihres Gründungsvertrags oder einer gleichwertigen rechtsgültigen Urkunde.
(3) Zuständigkeiten - Beschreibung der rechtlichen und verwaltungstechnischen Zuständigkeiten der zuständigen Stelle sowie ihrer Rolle für die betreffenden Meeresgewässer.
(4) Mitgliedschaft - Übernimmt die zuständige Stelle die Rolle eines Koordinierungsgremiums für andere zuständige Stellen, ist eine Liste dieser Stellen samt einer Zusammenfassung der institutionellen Beziehungen, die für die Koordinierung aufgebaut worden sind, vorzulegen.
(5) Regionale Koordinierung - Zusammenfassung der Verfahren zur Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren europäische Meeresgewässer in der gleichen Meeresregion liegen.
Anhang II
Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1
Tabelle 1 - Merkmale | |
---|---|
- physikalischchemische Merkmale | - bathymetrische Merkmale |
- jährliches und jahreszeitliches Temperaturprofil | |
- vorherrschende Strömungsverhältnisse und geschätzte Selbstreinigungs-/Austauschzeiten | |
- Salinität, einschließlich Tendenzen und Gradienten in der gesamten Region | |
Lebensraumtypen | - vorherrschende(r) Lebensraumtyp(en) mit Beschreibung der charakteristischen physikalischen und chemischen Merkmale (Tiefe, Temperaturprofil, Strömungsverhältnisse, Salinität, Struktur und Substrat des Meeresbodens); |
- Ermittlung und Kartierung besonderer Lebensraumtypen, insbesondere der in EU-Rechtsvorschriften (Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie) oder internationalen Übereinkommen als in wissenschaftlicher Hinsicht oder in Bezug auf die biologische Vielfalt von besonderem interesse anerkannten bzw. genannten Lebensraumtypen; | |
- weitere Gebiete, die aufgrund ihrer Merkmale, geographischen Lage oder strategischen Bedeutung besonders zu erwähnen sind (hierunter können Gebiete fallen, die einer starken oder spezifischen Belastung ausgesetzt sind oder einer besonderen Schutzregelung bedürfen). | |
biologische Komponenten | - Beschreibung der biologischen Gemeinschaften der vorherrschenden Lebensräume, u. a. informationen über die typischen Phytoplankton- und Zooplanktongemeinschaften (typische Arten, jahreszeitliche und geographische Variabilität, Schätzungen der Primär- und Sekundärproduktivität usw.); informationen über die wirbellose Meeresbodenfauna, einschließlich Zusammensetzung der Arten, Biomasse, Produktivität und jährliche/jahreszeitliche Variabilität; informationen über den Aufbau der Fischpopulationen, u. a. Reichtum, Verteilung und Alter-/Größenstruktur. |
- Beschreibung der Populationsdynamik, des natürlichen und tatsächlichen Verbreitungsraums und des Zustands aller Meeressäugetierarten in der Region/Unterregion. Für Arten, die unter EU-Rechtsvorschriften (Habitat-Richtlinie) oder internationale Übereinkommen fallen, sind ferner die wichtigsten Gefahren und bestehenden Schutz-/Bewirtschaftungsmaßnahmen zu beschreiben. | |
- Beschreibung der Populationsdynamik, des natürlichen und tatsächlichen Verbreitungsraums und des Zustands aller Meeresvogelarten in der Region/Unterregion. Für Arten, die unter EU-Rechtsvorschriften (Vogelschutz-Richtlinie) oder internationale Übereinkommen fallen, sind ferner die wichtigsten Gefahren und bestehenden Schutz-/Bewirtschaftungsmaßnahmen zu beschreiben. | |
- Beschreibung der Populationsdynamik, des natürlichen und | |
tatsächlichen Verbreitungsraums und des Zustands aller anderen Arten in der Region/Unterregion, die unter EU-Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkommen fallen, sowie der wichtigsten Gefahren und bestehenden Schutz-/Bewirtschaftungsmaßnahmen. | |
- Verzeichnis des Vorkommens, des Reichtums und der Verteilung nicht einheimischer (exotischer) Arten in der Region/Unterregion. | |
sonstige Merkmale | - Beschreibung konkreter Nährstoffeinträge, Nährstoffflüsse (Strömungen und Sediment/Wasserinteraktionen), räumlicher Verteilung, Folgen; |
- Beschreibung des generellen chemischen Verschmutzungszustands, einschließlich Problemchemikalien, Sedimentkontamination, "Hot Spots", gesundheitlicher Fragen (Kontamination von Fischen); | |
- sonstige Merkmale, z.B. solche, die für die Region/Unterregion typisch/spezifisch sind (z.B. versenkte Munition). |
Tabelle 2 - Belastungen und Auswirkungen | |
---|---|
Allgemeine Beschreibung | |
Verschmutzung in Form der durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkten Einleitung von Stoffen oder Energie - einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche - in die Meeresumwelt, die schädliche Auswirkungen hat oder haben kann (Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresfauna und -flora, Gefährdung der menschlichen Gesundheit, Behinderung der Tätigkeiten auf See, Beeinträchtigung des Gebrauchswertes des Meerwassers, Verringerung des Freizeitwertes). | |
physischer Verlust | vollständiges Bedecken (z.B. durch künstliche Bauten, Ablagerung von Baggergut) |
Versiegelung (z.B. durch dauerhafte Bauwerke) | |
physische Schädigung | Verschlammung (z.B. Auswaschungen, Baggerarbeiten, Mündungen von Rohrleitungen) |
Abschürfung (z.B. Boote, Anker) | |
selektive Entnahme (z.B. Zuschlagstoffabbau, Verfangen von Tieren) | |
nicht physikalische Störungen | Lärm (z.B. Schifffahrt, seismische Aktivitäten) |
optische Beeinträchtigung (z.B. Freizeitaktivitäten) | |
Kontamination mit Giftstoffen | Einleitung synthetischer Verbindungen (z.B. Pestizide, Bewuchshemmer, PCB) |
Einleitung nicht synthetischer Verbindungen(Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) | |
Einleitung von Radionukliden | |
Kontamination mit nicht toxischen Stoffen | Nährstoffanreicherung (z.B. Ablaufwasser aus der Landwirtschaft, Mündungen von Rohrleitungen) |
organische Anreicherung (z.B. marine Aquakultur, Mündungen von Rohrleitungen) | |
Veränderungen des Temperaturprofils (z.B. Mündungen von Rohrleitungen, Kraftwerke) | |
Veränderungen des Trübungszustands (z.B. Auswaschungen, Baggerarbeiten) | |
Veränderungen der Salinität (z.B. Wasserentnahme, Mündungen von Rohrleitungen) | |
biologische Störungen | Einleitung mikrobieller Pathogene |
Einbringung nicht einheimischer Arten und Umsiedlungen | |
selektive Entnahme von Arten (z.B. kommerzielle Fischerei und Sportfischerei) |
Anhang III
Artikel 9 Absatz 1
(1) Angemessene Berücksichtigung der Elemente, die Meeresgewässer unter der Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Mitgliedstaaten innerhalb einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.
(2) Notwendigkeit, a) anhand der Definition des guten Umweltzustands Ziele zur Schaffung bestimmter Bedingungen aufzustellen, b) messbare Ziele aufzustellen, die eine Überwachung ermöglichen, und c) operative Ziele aufzustellen, die sich auf konkrete Durchführungsmaßnahmen beziehen.
(3) Bestimmung des zu erreichenden Umweltzustands und Formulierung des Umweltzustands in Form von messbaren Eigenschaften der Elemente, die europäische Gewässer eines Mitgliedstaats in einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.
(4) Kohärenz der Ziele; keine Zielkonflikte.
(5) Bestimmung der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Ressourcen.
(6) Formulierung der Ziele mit Zeitvorgaben für ihre Erfüllung.
(7) Festlegung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte und als Anhaltspunkt für Entscheidungen in Bezug auf die Erreichung von Zielen.
(8) Gegebenenfalls Festlegung von Referenzpunkten (Ziel- und Grenzreferenzpunkten).
(9) Gebührende Berücksichtigung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Belange bei der Festlegung der Ziele.
(10) Prüfung der einzelnen Umweltziele, der Indikatoren und der Ziel- und Grenzreferenzpunkte, die angesichts des in Artikel 1 festgelegten Gesamtziels entwickelt worden sind, um ermitteln zu können, ob die Erreichung der Ziele dazu führen würde, dass innerhalb einer Meeresregion die Meeresgewässer unter der Hoheitsgewalt oder Rechtsprechung von Mitgliedstaaten zu dem gewünschten Zustand gelangen.
(11) Vereinbarkeit der Einzelziele mit Zielen, zu denen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkünften verpflichtet haben.
(12) Nach Festlegung des Satzes von Einzelzielen und Indikatoren sind sie angesichts des in Artikel 1 festgelegten Gesamtziels gemeinsam daraufhin zu prüfen, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass die Meeresumwelt zu dem gewünschten Zustand gelangen.
Anhang IV
Artikel 10 Absatz 1
(1) Übermittlung von Informationen für eine Bewertung des Umweltzustands sowie zur Bestimmung der noch verbleibenden Aufgaben und der bereits erzielten Fortschritte im Hinblick auf den guten Umweltzustand, der anhand von Anhang II und der gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgelegten detaillierten Normen und Kriterien bestimmt worden ist.
(2) Erfassung von Informationen, anhand derer sich geeignete Indikatoren für die Umweltziele im Sinne von Artikel 9 festlegen lassen.
(3) Erfassung von Informationen, anhand derer sich die Folgen der Maßnahmen im Sinne von Artikel 12 abschätzen lassen.
(4) Bestimmung der Ursache des Wandels und damit der möglichen Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden müssten, um zum guten Umweltzustand zurückzukehren, falls Abweichungen vom gewünschten Zustand festgestellt worden sind.
(5) Angaben über chemische Kontaminanten in für den menschlichen Verzehr bestimmten Arten aus Handelsfischereigebieten.
(6) Prüfung, ob die Abhilfemaßnahmen zu den gewünschten Veränderungen und nicht zu unerwünschten Nebenwirkungen führen.
(7) Lieferung aggregierter Informationen über eine ganze Meeresregion.
(8) Entwicklung technischer Spezifikationen und genormter Überwachungsmethoden auf Gemeinschaftsebene, damit ein Vergleich der Informationen möglich ist.
(9) Größtmögliche Vereinbarkeit mit bestehenden Programmen auf regionaler und internationaler Ebene im Hinblick auf die Förderung der Kohärenz zwischen diesen Programmen und zur Vermeidung von Doppelarbeit.
(10) Als Teil der in Artikel 7 genannten Anfangsbewertung Bewertung der wichtigsten Veränderungen der Umweltbedingungen sowie bei Bedarf Aufnahme neuer und sich abzeichnender Fragestellungen.
(11) Als Teil der in Artikel 7 genannten Anfangsbewertung Behandlung der in Anhang II aufgezählten Elemente und ihrer natürlichen Variabilität und Bewertung der Schritte in Richtung auf die Erreichung der gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Umweltziele unter Rückgriff auf die Indikatoren und deren Grenz- bzw. Zielreferenzpunkte.
Anhang V
Artikel 12 Absatz 1
(1) Einwirkungssteuerung: Managementmaßnahmen, die den zulässigen Umfang einer menschlichen Tätigkeit beeinflussen.
(2) Ergebnissteuerung: Managementmaßnahmen, die das zulässige Maß der Störung eines Bereichs des Ökosystems beeinflussen.
(3) Steuerung der räumlichen und zeitlichen Verteilung: Managementmaßnahmen, die beeinflussen, wo und wann eine Tätigkeit erfolgen darf.
(4) Managementkoordinierungsmaßnahmen: Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass das Management koordiniert wird.
(5) Wirtschaftliche Anreize: Managementmaßnahmen, die dazu führen, dass diejenigen, die das Meeresökosystem nutzen, ein wirtschaftliches Interesse daran haben, zur Erreichung der Umweltziele für das Ökosystem beizutragen.
(6) Mittel zur Schadenbegrenzung und Sanierung: Managementmittel, die zur Wiederherstellung geschädigter Bereiche von Meeresökosystemen führen.
(7) Kommunikation, Einbeziehung der Interessenvertreter und Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit.