Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Anlage
Änderung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 7 - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc, Abs. 2 - neu -, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, §§ 6 bis 9 - neu -, §§ 10 und 11 - neu -, Anlage)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 1

Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2006 (eBAnz AT60 2006 V1), wird wie folgt geändert:

Begründung

:

Zu Artikel 1 Nr. 1

Zu Buchstabe b:

Die Europäische Union sieht in ihren Entscheidungen zur Blauzungenkrankheit die Möglichkeit einer Lockerung der Maßnahmen für die Zeit vor, in der der Vektor nicht aktiv ist. Diese Erleichterung sollte auch für das Verbringen von Zucht- und Nutztieren innerhalb der 20-km-Gebiete gelten. Das Mitführen von Erklärungen über durchgeführte Repellentbehandlungen kann auf die vektoraktive Zeit beschränkt werden.

Zu Buchstabe c:

Die Europäische Union sieht in ihren Entscheidungen zur Blauzungenkrankheit die Möglichkeit einer Lockerung der Maßnahmen für die Zeit vor, in der der Vektor nicht aktiv ist. Die Erleichterungen der Entscheidung beziehen sich auf das Verbringen von für Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus dem 150-km-Gebiet in freie Gebiete im Inland. Eine derartige Staffelung sollte jedoch auch für Verbringungen aus dem 20-km- in das 150-km-Gebiet vorsehen werden, denn auch hier kann in der vektorfreien Zeit beispielsweise auf den Einsatz von Insektiziden verzichtet werden.

Zu Artikel 1 Nr. 3:

Die aktuell von der Blauzungenkrankheit (BT) betroffenen Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande sind von der Kommission aufgefordert worden, auf der Basis eines von Wissenschaftlern erstellten Papiers ein Monitoringprogramm für 2006 und 2007 vorzulegen, um

Der Aufforderung der Kommission ist Deutschland mit der Vorlage eines Monitoringprogramms am 3. November 2006 auch unter Berücksichtigung des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe B der Richtlinie 2000/75/EG nachgekommen.

Die Untersuchungsergebnisse sind auch notwendig, um die wirtschaftlich einschneidenden Restriktionen im Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen auf das notwendige Maß begrenzen und im günstigsten Fall auch aufheben zu können. Dieses gilt sowohl innerstaatlich als auch für den innergemeinschaftlichen und den Handel mit Drittländern.

Mit Entscheidung 2006/.../EG vom ... hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an dem BT-Überwachungsprogramm im Rahmen von Dringlichkeitsmaßnahmen, die von BE, DE , FR, LUX und NL ergriffen worden sind, um die Seuche zu bekämpfen (ABl. EU (Nr. ) L ...), wird sich die KOM finanziell an den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen beteiligen. Zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen des Monitoringprogramms bedarf es einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die mit der Einfügung der §§ 6 bis 9 in die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit geschaffen werden soll.

Rechtsgrundlagen sind: § 73a, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 23 TierSG

Zu Artikel 1 Nr. 4 und 7:

Folgeänderungen auf Grund der Einfügung der §§ 6 bis 9.

Zu Artikel 1 Nr. 6:

Begründung

siehe Vorlage. Im Übrigen Folgeänderung auf Grund der Einfügung der §§ 6 bis 9.