Der Bundesrat hat durch seine Europakammer am 7. Februar 2012 die aus der Anlage ersichtliche Stellungnahme gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV beschlossen.
Der Beschluss ist gemäß § 45 i der Geschäftsordnung des Bundesrates zustande gekommen.
Anlage
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates KOM (2011) 828 endg.; Ratsdok. 18010/11
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verlauf der Verhandlungen in den Gremien der EU darauf hinzuwirken, dass Artikel 10 gestrichen wird; denn er sieht in den dort vorgesehenen Regelungen einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip. Er nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Bundesregierung diese Bedenken teilt.
- 2. Der Verordnungsvorschlag räumt der Kommission in Artikel 10 ein bisher nicht vorhandenes Prüfungs- und Kontrollrecht über die in den Mitgliedstaaten beabsichtigten Entscheidungen über Betriebsbeschränkungen ein. Danach ist sie berechtigt, geplante Betriebsbeschränkungen vor deren Einführung zu überprüfen und gegebenenfalls auszusetzen, wenn diese aus Sicht der Kommission den Anforderungen der Verordnung - insbesondere dem Konzept des ausgewogenen Ansatzes und dem Gebot der Wettbewerbsneutralität - oder sonstigem EU-Recht widersprechen. Dieses Recht kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auch von sich aus ausüben. Damit kann sie direkten Einfluss auf alle geplanten Betriebsbeschränkungen an den Flughäfen der Mitgliedstaaten nehmen und Änderungen hierzu verlangen.
Neben den nationalen Gerichten würde insoweit eine gesonderte Instanz hinzukommen, die zusätzlich zur Prüfung und gegebenenfalls zur Aufhebung der betreffenden Betriebsbeschränkungsregelung ermächtigt wäre.
Diese Regelung ist überflüssig und stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Befugnisse der Mitgliedstaaten dar; denn über Betriebsbeschränkungen und Lärmschutz muss - wie bisher auch - weiterhin allein von den Mitgliedstaaten anhand der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und der lokalen Auswirkungen entschieden werden. Eine weitere Prüfungsinstanz neben der nationalen Gerichtsbarkeit ist somit nicht erforderlich. Das Ziel der Verordnung, nämlich die Zahl der von den nachteiligen Auswirkungen des Fluglärms betroffenen Menschen zu begrenzen oder zu reduzieren, wird durch eine zusätzliche Prüfungsinstanz keinesfalls besser erreicht. Außerdem sind hierdurch eher Verzögerungen im Verfahren zu erwarten.