Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen - Haushaltsführung 2010
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1110 Titel 636 41 - Erstattungen an Krankenkassen nach §§ 19 und 20 des Bundesversorgungsgesetzes und an andere öffentlichrechtliche Leistungsträger - bis zur Höhe von 16.500 T Euro
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Berlin, den 2. Dezember 2010 Steffen Kampeter
An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin, gemäß § 37 Absatz 4 BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seine Einwilligung nach Artikel 112 GG erteilt hat, bei Kapitel 1110 Titel 636 41 eine überplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe von 16.500 T€ zu leisten.
Der voraussichtliche Mehrbedarf ist bedingt durch noch nicht vorliegende statistische Berechnungsgrundlagen mit der Folge, dass sich die pauschale Erstattung im Haushaltsjahr an der höheren pauschalen Erstattung des Vorjahres zu orientieren hat.
Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf §§ 19 und 20 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss vereinbarten Verfahren erhält die Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages eine Kopie des Schreibens zur Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die überplanmäßige Ausgabe.