Der Bundesrat hat in seiner 865. Sitzung am 18. Dezember 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Erklärung der Kommission, die digitale Dividende auch für die Weiterentwicklung des terrestrischen Rundfunks nutzen zu wollen, und bekräftigt die Feststellung, dass die Innovationsmöglichkeiten am offensichtlichsten im Rundfunk bestehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die digitale Dividende in Deutschland nur den Frequenzbereich von 790 bis 862 MHz umfasst und nicht, wie in Fußnote 1 der Drucksache beschrieben, den Frequenzbereich von 470 bis 862 MHz. Der Bundesrat stellt klar, dass die geforderte effizientere Nutzung des Frequenzspektrums die Entwicklungspotentiale für den Rundfunk mit einbezieht, etwa die Technologie des hochauflösenden terrestrischen Fernsehsignals. Auf die besondere Eignung der Frequenzbereiche für bestimmte Nutzungen ist Rücksicht zu nehmen.
- 2. Der Bundesrat betont die Wichtigkeit der Technikneutralität der Frequenzpolitik. Der Bundesrat geht davon aus, dass die in Nummer 3.2 und 4.3 erwähnten "technischen Harmonisierungsmaßnahmen" und "technischen Maßnahmen" der von der Bundesnetzagentur beschlossenen technologieneutralen Versteigerung nicht entgegenstehen.
- 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Sicherung und der Schutz bestehender Dienste vor allem auch im Lichte ihrer Bedeutung für kulturelle und soziale Belange Voraussetzung für die Bereitstellung des Teilbandes sind. Die Formulierung in Nummer 3.2, fünfter Absatz, wonach die technischen Vorbereitungen für die Bereitstellung des Teilbands auch geeignete Vereinbarungen zur Verhinderung von Störungen bestehender Dienste enthalten "sollten", drückt dieses Ziel unzureichend aus. Wie bereits in der Bundesratsentschließung vom 12. Juni 2009 - BR-Drucksache 204/09(B) , Ziffer 4 - festgehalten, ist vor der tatsächlichen Frequenzvergabe und Nutzung der Digitalen Dividende für die Störproblematiken bei drahtlosen Produktionsmitteln sowie bei leitungsgebundener und nicht leitungsgebundener Rundfunkübertragung eine praktikable und interessengerechte Lösung aufzuzeigen.
- 4. Der Bundesrat bekräftigt das von der Kommission festgestellte Erfordernis eines klaren Umsetzungsplans auf nationaler Ebene für die Nutzung der digitalen Dividende. Im Hinblick auf die Fortentwicklung internationaler Frequenzabkommen ist das Jahr 2015 eine sachgerechte Zieldefinition.
- 5. Der Bundesrat betont, dass Normierungen für Endgeräte zu regeln sind, wenn keine Marktentwicklung denkbar ist. Die Festsetzung eines Zieltermins kann hingenommen werden, wenn die Hersteller von Rundfunkempfangsgeräten nicht unverhältnismäßig belastet werden, insbesondere wenn ihnen eine angemessene Zeit zur Umstellung der Produktion verbleibt, weil übliche Erneuerungszyklen von Rundfunkempfangsgeräten berücksichtigt werden. Die vorgesehene Festlegung eines EU-weiten Mindeststandards für die Störfestigkeit kann sinnvoll sein, da sich an den Staatsgrenzen der Mitgliedstaaten Störungen ergeben könnten. Diese Standards sollten wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wechselseitig sein, es müssen elektronische Kommunikationsgeräte und Rundfunkempfangsgeräte aufeinander abgestimmt werden.
- 6. Der Bundesrat lehnt eine Mischnutzung der "weißen Flecken", wie in Nummer 5 Absatz 7 vorgesehen, in Deutschland ab. Diese werden seit Jahren für DVB-T durch die Verwendung von Gleichwellennetzen und durch programm- und produktionsbegleitende Funkdienste (SAB/SAP) effizient genutzt. Die digitale Dividende wurde mit dem Übergang von analogem auf digitales TV bereits im Wege einer Verdichtung genutzt. Durch neue Dienste verschärft sich die Verdichtung, Raum für größere Flexibilität bei der Frequenzverwaltung zeichnet sich nicht ab. Für Regie- und Reportagefunk, namentlich bei qualitativ anspruchsvolleren Mikrophonanlagen (Theater, Oper), wird man wegen der erforderlichen Stabilität und niedrigen Kosten auch weiterhin auf das Spektrum von 470 bis 790 MHz zurückgreifen können müssen.
- 7. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission angestrebte volle Einbindung von Rat und Parlament. Es sollte jeweils eine ordentliche Befassung von Rat und Parlament stattfinden.