Punkt 43 der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "Artikel 5b Änderung der Strafprozessordnung" die Angabe "Artikel 5c Einschränkung eines Grundrechts" eingefügt.
- 2. Nach Artikel 5b wird der folgende Artikel 5c eingefügt:
"Artikel 5c
Einschränkung eines GrundrechtsDas Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikel 5b eingeschränkt."
Begründung:
Der Vorschlag trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Gemäß Ziff. 15 der Empfehlungsdrucksache 816/1/16 soll ein neuer Artikel 5b eingefügt werden, der das Fernmeldegeheimnis berührt. Der Antrag trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung.