Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen - COM (2012) 788 final; Ratsdok. 18068/12

908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage insgesamt

Zu Artikel 2 "Definitionen"

Zu Artikel 3 "Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte sowie sonstige Höchstmengen"

Zu Artikel 4 "Messverfahren"

Zu Artikel 5 "Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen"

Zu Artikel 6 Absatz 1 und 5 und 10 "Regelung der Inhaltsstoffe"

Zu Artikel 6 Absatz 4 "Regelung der Inhaltsstoffe"

Zu Artikel 12 "Produktbeschreibung"

26. Zu Artikel 13 Absatz 1 "Aufmachung und Inhalt der Packungen"

Die Bundesregierung wird gebeten, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Beschränkung der Verpackungsart auf Beutelpackungen für Tabake zum Selbstdrehen zurückgenommen wird, um den Herstellern so zu ermöglichen, auch weiterhin andere Verpackungslösungen für diese Produktgruppe zu verwenden.

Artikel 13 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags beinhaltet die Regelung, dass eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen die Form eines Beutels haben muss. Generell sind die mit dem Richtlinienvorschlag verbundenen Verschärfungen, z.B. die ausgeweitete Warnhinweiskennzeichnung von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, aus gesundheitspolitischer Sicht zu begrüßen. Das beabsichtigte Verbot von z.B. Kombidosen durch eine Einschränkung der zulässigen Verpackungen auf Beutelpackungen für diese Produktgruppe führt jedoch nicht zu einer signifikanten Verbesserung des Gesundheitsschutzes, zumal die Schutzinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine verpackungsbezogene Warnhinweiskennzeichnung im Einklang mit den "Guidelines for Implementation of Article 11 of the WHO Framework Convention on Tobacco Control" gewährleistet werden können.

Zu Artikel 15 "Tabak zum oralen Gebrauch"

Zu Artikel 18 "Nikotinhaltige Erzeugnisse"

B