Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1

In § 5 Absatz 4 Satz 1 ist nach dem Wort "Schulung" das Wort "umfasst" einzufügen und nach dem Wort "Verkehrsträger" das Wort "umfasst" zu streichen.

Begründung:

Die Änderung dient einer redaktionellen Anpassung.

2. Zu § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist das Wort "Schulungen" durch das Wort "Lehrgänge" zu ersetzen.

Begründung:

Nicht Schulungen als Einzelmaßnahmen, sondern Lehrgänge werden anerkannt.

Zu § 8 Absatz 3 Satz 2

Absatz 6 Satz 1

In § 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 ist jeweils das Wort "Überwachungsbehörde" durch das Wort "Behörde" zu ersetzen.

Begründung:

Es sollte in der gesamten Verordnung einheitlich der neutrale Begriff "Behörde" verwendet werden.

3. Zu § 9 Absatz 3

In § 9 Absatz 3 sind die Wörter "zuständigen Behörden" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung dient einer redaktionellen Anpassung.