A. Problem und Ziel
- Im novellierten EEG, dessen Regelungen am 1. Januar 2009 in Kraft treten, ist der Anlagenbegriff neu definiert worden. Mit der Neufassung der §§ 19 und 66 werden, entgegen der bisherigen Rechtslage, auch bereits bestehende Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine Anlage betrachtet. Dies kann insbesondere bei Anlagen, die Biomasse zur Stromerzeugung nutzen, zu einer Reduzierung der gesetzlich garantierten Stromvergütung führen, da für die Höhe der Vergütung die Anlagenleistung ausschlaggebend ist. Mit der ab 1. Januar 2009 vorgesehenen Regelung verringert sich für viele Altanlagen die Vergütung erheblich, so dass diese Anlagen in ihrer Existenz gefährdet sind, wenn ihnen kein Bestandsschutz hinsichtlich der bisherigen Vergütungsregelungen gewährt wird.
B. Lösung
- Um den Altanlagen einen Bestandsschutz zu gewähren, der für diese Anlagen eine Vergütung entsprechend den bisherigen Regelungen vorsieht, sind Übergangsbestimmungen zu treffen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird klargestellt, dass für die bis 1. Januar 2009 in Betrieb genommenen Anlagen die in § 66 formulierten Übergangsvorschriften gelten. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2009 errichtet und in Betrieb genommen werden, sollen hingegen die Regelungen des neuen § 19 Abs. 1 gelten.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Strompreisentwicklung sind nicht exakt abschätzbar, jedoch auf jeden Fall marginal.
E. Sonstige Kosten
- Keine
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28. November 2008 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom ...
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 66 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) wird im Eingangssatz die Angabe "§§ 6, 20 Abs. 2" durch die Angabe "§§ 6, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Im novellierten EEG, dessen Regelungen am 1. Januar 2009 in Kraft treten, ist der Anlagenbegriff neu definiert worden. Mit der Neufassung der §§ 19 und 66 werden, entgegen der bisherigen Rechtslage, auch bereits bestehende Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine Anlage betrachtet. Dies kann insbesondere bei Anlagen, die Biomasse zur Stromerzeugung nutzen, zu einer Reduzierung der gesetzlich garantierten Stromvergütung führen, da für die Höhe der Vergütung die Anlagenleistung ausschlaggebend ist. Mit der ab 1. Januar 2009 vorgesehenen Regelung verringert sich für viele Altanlagen die Vergütung erheblich, so dass diese Anlagen in ihrer Existenz gefährdet sind, wenn ihnen kein Bestandsschutz hinsichtlich der bisherigen Vergütungsregelungen gewährt wird. Mit dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass für Anlagen, die bis zum 1. Januar 2009 in Betrieb genommen werden, die in § 66 formulierten Übergangsvorschriften gelten und insofern ein Bestandsschutz gewährleistet ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Die vorgesehene Ergänzung erweitert die Übergangsbestimmungen in § 66 Abs. 1 für die Vergütung von Anlagen entsprechend § 19 Abs. 1, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen waren. Damit wird für bereits erfolgte Investitionen ein ausreichender Bestandsschutz gewährleistet.
Zu Artikel 2:
Der Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.