Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 136. Sitzung am 29. Oktober 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung
- Drucksache 015/4051 -

den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten


in der beigefügten Fassung angenommen.
Fristablauf 26.11.04

Initiativgesetz des Bundestages
Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vorn 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ...(BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 3 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. Personen, die

4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte."

4. In § 6 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,

4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

6. Dem § 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

7. § 98 wird wie folgt geändert:

8. § 114 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

9. In § 125 Abs. 1 werden nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

"8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,

9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind."

9a. § 128 wird wie folgt geändert:

9b. § 129 wird wie folgt geändert:

9c. Nach § 129 wird eingefügt:

" § 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen

(1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit vor Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind Beteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden an Unternehmen die in selbständiger Rechtsform betrieben werden, zusammen zu rechnen.

(2) Bei einer gemeinsamen Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen richtet sich die Zuständigkeit nach der mehrheitlichen Beteiligung.

(3) Bei gleicher Beteiligung von Bund und Ländern sowie bei gleicher Beteiligung von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. Das Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig.

(4) Bei gleicher Beteiligung von Ländern erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(5) Bei gleicher Beteiligung von Ländern und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des gemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf die Organe des Unternehmens entsprechend."

10. § 135 wird wie folgt geändert:

11. In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

12. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

12a. § 185 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

13. § 186 Abs.3 wird wie folgt geändert:

14. Nach § 218c wird folgender § 218d eingefügt:

" § 218d Besondere Zuständigkeiten

(1) Die Regelungen über die Zuständigkeit für selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand in § 128 Abs. 1 Nr. la, § 129 Abs. 1 Nr. la und § 129a treten am 31: Dezember 2009 außer Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt ist. Im Falle des Außerkrafttretens gelten ab 1. Januar 2010 die §§ 128, 129 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

(2) Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. la oder § 129 Abs. 1 Nr. la, die am 31. Dezember 2004 bestanden haben, bleiben abweichend von §§ 128, 129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zuständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128 Abs. 4 oder §129 Abs. 3 auf Übernahme in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gestellt war."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.