Der Deutsche Bundestag hat in seiner 135. Sitzung am 28. Oktober 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 015/4049 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz) - Drucksache 015/3641-
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
(3a)Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft zum Tochterunternehmen haben. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG.`
- c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- d) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
(3b)Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft zum Tochterunternehmen haben. Eine gemischte Unternehmensgruppe besteht aus einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen.`
- d) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
- c) In Nummer 9 wird § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a wie folgt gefasst:
a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 1, und § 53d;
- d) Nummer 14 Buchstabe a wird aufgehoben.
- e) In Nummer 16 werden in § 10b Abs. 1 Satz 2 nach den Wörtern "durch Rechtsverordnung" die Wörter " die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.
- f) In Nummer 16 wird § 10b Abs. 3 Satz 2 wie folgt gefasst:
Bei den in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratesebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen.
- g) Nummer 16a wird aufgehoben.
- h) In Nummer 18 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft und ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen in Bezug auf Pflichten nach den §§ 10b und 13d entsprechend.`"
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- i) In Nummer 21 wird § 13c wie folgt gefasst:
" § 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
(1) Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft, das oder die Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen:
- 1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind
- 2. die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktionen und Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen;
- 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(2) Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Bundesanstalt keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann
- 1. von dem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder der Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
- 2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2. bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.
(4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender gruppeninternen Transaktionen innerhalb einer gemischte Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b bleiben unberührt. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2 und § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend."
- j) In Nummer 21 werden in § 13d Abs. 2 Satz 1 nach den Wörtern "durch Rechtsverordnung" die Wörter " die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf" und in § 13d Abs. 4 Satz 4 nach den Wörtern "unverzüglich der Bundesanstalt" die Wörter "und der Deutschen Bundesbank" eingefügt.
- k) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13d und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. l bis 3 und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 erfüllt hat."`
- l) In Nummer 26 wird Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wie folgt gefasst:
- ,bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Freistellungen nach den Sätzen 1, 2 oder 4 können auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen."`
- ,bb) Folgender Satz wird angefügt:
- m) In Nummer 35 wird Buchstabe e wie folgt gefasst:
- ,e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 10b Abs. 2 Satz 5 entsprechend."`
- ,e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- n) In Nummer 39 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
- ,a) In Satz 1 wird die Angabe "25a Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe
25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 6" und die Angabe " §§ 44c und 46 bis 50" durch die Angabe " §§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- ,a) In Satz 1 wird die Angabe "25a Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe
- o) In Nummer 45 wird § 64g Abs. 4 Satz 3 wie folgt gefasst:
Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 18 wird der Änderungsbefehl wie folgt gefasst:
"Dem § 104e wird folgender Absatz 4 angefügt":
- b) In Nummer 19 wird § 1041 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a wie folgt gefasst:
"a) bei Entscheidungen nach § 104q Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 104r Abs. 1, und § 104v;".
- c) In Nummer 19 wird § 104q Abs. 3 Satz 2 wie folgt gefasst:
Bei den in die Berechnungen der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen.
- d) In Nummer 19 wird § 104r Abs. 4 Satz 4 wie folgt gefasst:
Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen unverzüglich der Aufsichtbehörde und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; die Aufsichtsbehörde leitet die Angaben nach Maßgabe des Artikel 12 der Richtlinie 10002/87/EG an die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten weiter.
- e) In Nummer 21 wird § 123c Abs. 2 Satz 3 wie folgt gefasst:
Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.