Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm "Pericles 2020") KOM (2011) 913 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. . 011940, 050996 und 061282

Brüssel, den 19.12.2011 KOM (2011) 913 endgültig 2011/0449 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm "Pericles 2020")

{SEK(2011) 1614 endgültig}
{SEK(2011) 1615 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Das Programm "Pericles" ist ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung. Das Programm wurde eingerichtet per Ratsbeschluss 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001. Durch den Ratsbeschluss 2001/924/EG vom 17. Dezember 2001 wurde sein Geltungsbereich auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben. Infolge späterer Änderungen an diesen Basisrechtsakten durch die Ratsbeschlüsse 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG wurde die Laufzeit des Programms bis zum 3 1. Dezember 2013 verlängert.

Der Vertrag spiegelt die Sorge über den Schutz des Euro wider, indem er für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung notwendige Maßnahmen vorsieht (Artikel 133 AEUV).

Da die Rechtsgrundlage für das Programm "Pericles" Ende 2013 ihre Gültigkeit verliert, sollte sie in geeigneter Weise ersetzt werden, damit der Fortbestand der EU-Unterstützung für die von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen gewährleistet ist und auch künftig verbesserte Personal- und Informationsaustauschmaßnahmen, Studien sowie Schulungsmaßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit verbundenen Betrug bzw. entsprechende technische und wissenschaftliche Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Der Euro ist nach wie vor ein beliebtes Ziel für organisierte Geldfälscherbanden, und zwar nicht nur in Europa, sondern auch in anderen Regionen der Welt. Aufgrund der internationalen Dimension der Fälschungsbedrohung im Bereich des Euro bedarf es einer supranationalen Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems. Die Kommission erreicht diese Koordinierung mit Hilfe des Programms "Pericles", das den Austausch sowie Schulungsmaßnahmen und die technische Unterstützung fördert. Insbesondere durch Umsetzung einer mit den Mitgliedsstaaten vereinbarten speziellen Ausbildungs- und Unterstützungsstrategie1 ergänzt das Programm nationale Ausbildungsmaßnahmen in Form einer multidisziplinären und transnationalen Dimension. Es bietet den Begünstigten die Gelegenheit, an internationalen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, und erhöht den Kooperationsstandard außerhalb der Europäischen Union durch direkte Einbeziehung der sensibelsten Drittländer in spezifische Ausbildungsmaßnahmen.

Durch die Schaffung eines stabilen Rahmens für die Planung der Programme der Mitgliedstaaten erfüllt das Programm die Anforderung, die für den Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderliche Wachsamkeit, Fortbildung und technische Unterstützung auch künftig gewährleisten zu können. Dieser Ansatz hat zu substanziellen Ergebnissen in Bezug auf die Anzahl der geschulten Mitarbeiter, die Qualität der Ausbildung, Synergieeffekte und operative Ergebnisse beim Schutz des Euro geführt.

2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen der Folgenabschätzungen

2.1. Das Programm"Pericles" beinhaltet eine Reihe multidisziplinärer Maßnahmen unter Einbeziehung von Interessengruppen, die alle im Kampf gegen Euro-Fälschungen wichtig sind, deren Beitrag aber unterschiedliche Formen annimmt (technische, Justiz-, Finanz- und Strafverfolgungsbehörden).

Die Kommission hat die Meinungen der Beteiligten am Programm "Pericles" eingeholt in Form

Aus der Halbzeitbewertung geht ein hoher Grad an Zufriedenheit mit dem Programm hervor; alle Begünstigten (100 %) waren zufrieden und empfahlen eine Verlängerung des Programms über 2013 hinaus. Sie würdigten ebenfalls die Verwaltung des Programms durch die Kommission: 98 % der Teilnehmer an "Pericles"-Maßnahmen äußerten sich diesbezüglich zufrieden. Darüber hinaus waren ECEG-Experten der Ansicht, dass sie auf multilateraler und bilateraler Ebene in hohem oder sehr hohem Maße in die Verwaltung des Programms einbezogen wurden.

Die Meinungen der Begünstigten und die Stellungnahmen der Experten zeigen, dass "Pericles"-Ausbildungsmaßnahmen

Anhand der Bewertung wurden zahlreiche Bereiche mit Verbesserungspotenzial festgestellt. Hierzu gehören eine vereinfachte Bestimmung des Betrags der Finanzhilfe und eine Vereinfachung der Verfahren. Im Vorschlag der Kommission wird diesen Vorschlägen Rechnung getragen.

2.2. Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen. Vier politische Optionen wurden betrachtet:

Option 1: Fortsetzung des Programms mit der gleichen Mittelausstattung (Ausgangsszenario);

Option 2: Erneuerung des Programms mit besserer Zielsetzung und Methodik einschließlich Anhebung des maximalen Kofinanzierungsanteils;

Option 3: Verschmelzung des Programms mit anderen Kommissionsprogrammen.

Option 4: Einstellung des Programms, wodurch es den Mitgliedstaaten überlassen bliebe, auf nationaler Ebene Maßnahmen zum Schutz des Euro zu ergreifen.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, die eng verbunden sind mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission zum Schutz des Euro, und der erwarteten Auswirkungen, wozu auch die Entwicklung von Maßnahmen gehört, wird die Möglichkeit bevorzugt, das Programm mit verbesserter Zielsetzung und Methodik zu erneuern. Diese Option beinhaltet eine ähnliche Realpreis-Finanzausstattung wie die derzeitige Finanzausstattung (ca. 1 Mio. EUR jährlich). Durch die Bestimmung des Betrags der Finanzhilfe mithilfe einer vereinfachten Bestimmung der von den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten 3 entsteht mehr Flexibilität; die Anzahl der förderfähigen Maßnahmen wird dadurch erhöht, dass es möglich ist, zum Schutz des Euro vor Geldfälschung den Erwerb von Ausrüstungen für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Agenturen zu finanzieren; und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wird der maximale Kofinanzierungsanteil auf 90 % der förderungswürdigen Kosten angehoben. Dies dürfte eine Reaktion auf den Trend der vergangenen Jahre sein, wonach die Mitgliedstaaten aufgrund allgemeiner Mittelknappheit der öffentlichen Verwaltungen weniger zur Kofinanzierung von Projekten in der Lage sind. Der höhere Kofinanzierungsanteil wird insbesondere dadurch, dass mehr Mitgliedstaaten teilnehmen können, eine ausgewogenere geographische Verteilung der Maßnahmen ermöglichen.

Durch die Option, das Programm einzustellen, würden zwar die Ausgaben auf EU-Ebene reduziert, aber keine echten Einsparungen bewirkt, weil stattdessen auf Ressourcen auf nationaler Ebene oder aus anderen EU-Programmen zurückgegriffen und dadurch der effektive und einheitliche Schutz des Euro in den Mitgliedstaaten und in Drittländern gefährdet würde.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1 Schutz des Euro vor Geldfälschung

Die Europäische Union hat ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c AEUV).

Der Vertrag sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat die Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind (Artikel 133 AEUV).

Zu diesen Maßnahmen gehört auch der Schutz des Euro gegen Geldfälschung. Aufgrund dieses Artikels ist für den Schutz des Euro als einheitliche Währung ausschließlich die EU zuständig (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c AEUV). Parallel hierzu haben die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 128 AEUV das Recht zur Ausgabe von Euro-Banknoten und -Münzen. Die Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften erlassen und interne Vorschriften zum Schutz des Euro festgelegt.

Das Programm "Pericles" betrifft diesen spezifischen Tätigkeitsbereich der Europäischen Kommission und ihre (insbesondere über das OLAF erfolgende) Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit anderen Organen und Einrichtungen der EU.

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass auch in Zukunft ein spezielles Instrument zum Schutz des Euro gegen Betrug und Fälschungen verfügbar ist. Für die Behandlung derartiger spezifischer Fragen wäre eine Unterstützung im Rahmen anderer, auf eine breitere Wirkung ausgelegter Programme weniger wirksam. Außerdem sollten die EU-Organe ihren politischen Willen zum Ausdruck bringen, diesen zentralen Aspekt der EU-Politik und der europäischen Identität entschlossen umzusetzen. Das Programm "Pericles" wird folglich

3.2 Vereinfachung

Ein vorrangiges Ziel der Kommission und dieses Programms besteht - wie bei anderen im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen aufgelegten Programmen - darin, den ordnungspolitischen Rahmen zu vereinfachen und den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie einschlägigen Drittländern die Teilnahme an dem Programm so einfach wie möglich zu machen. Dieses Konzept wird bei "Pericles 2020" durch einfachere, kohärentere und standardisierte Verwaltungsverfahren für Anträge auf Finanzierungsmöglichkeiten verwirklicht.

Der Programmvorschlag ist vollständig mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vereinbar. Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge sind die wesentlichen zur Durchführung des Programms angewendeten Finanzinstrumente. Aufgrund der Ergebnisse der letzten Bewertung sorgt das Programm dafür, dass die Antragstellung für die zuständigen nationalen Behörden einfacher wird. Um die Verfahren zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird die Berechnung der zu gewährenden Beträge klarer und das Programm nutzerfreundlicher. Die Rechtsvorschriften werden geändert, um für mehr Flexibilität bei der Verwendung des gewährten Betrags zu sorgen; dieses Ziel wird erreicht durch eine Vereinfachung jener Bestimmungen im Programm, in denen die von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu tragenden Einzelkosten streng festgelegt sind.

Eine weitere Vereinfachungsmaßnahme betrifft die unmittelbare Unterrichtung und Konsultationen der Vertreter der Mitgliedstaaten in der Gruppe "Sachverständige für Euro-Fälschungen" (ECEG) in verschiedenen Umsetzungsphasen des Programms. Auf diese Weise könnte das Jährliche Arbeitsprogramm anhand der Rückmeldungen von den in diese Gruppe vertretenen Experten in punkto Umsetzung und Verfahren verbessert werden.

3.3 Einhaltung der Grundsätze von Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Mehrwert durch das Programm

Das Programm bezieht sich zum Teil auf Tätigkeiten der Europäischen Kommission bzw. des OLAF sowie auf die Zusammenarbeit mit den anderen EU-Organen und -Einrichtungen sowie mit den Mitgliedstaaten. Daher können die zentralen Ziele des Vorschlags definitionsgemäß nicht durch ein ausschließlich auf nationaler Ebene erfolgendes Vorgehen verwirklicht werden.

Bei der 2011 durchgeführten Konsultation der wichtigsten Beteiligten des Programms "Pericles" hat sich auch gezeigt, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip in vollem Umfang gewahrt wird.

Die Kommission initiiert die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union (Artikel 17 EUV). Die Union kann die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen. Dies kann insbesondere die Erleichterung des Austauschs von Informationen und von Beamten sowie die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhalten. Auf EU-Ebene vorgenommene Ausgaben zum Schutz des Euro sind daher angesichts der ausschließlichen EU-Zuständigkeit gerechtfertigt. Der Mehrwert des Programms "Pericles" zeigt sich hauptsächlich in den Ergebnissen, die durch die gemeinsamen fachlichen Schulungen und die Unterstützung ermöglicht werden; solche Schulungen, fachübergreifende und internationale Sensibilisierungsveranstaltungen sowie andere zielgerichtete Unterstützung erfolgen ausschließlich auf der Grundlage des Programms "Pericles". Darüber hinaus würde eines der zentralen Merkmale des "Pericles"-Programms, der Personalaustausch, der zu engerer Zusammenarbeit und zum Aufbau einschlägiger Netze beiträgt, ohne das "Pericles"-Programm kaum stattfinden.

"Pericles" trägt zu einer qualitativ hochwertigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern bei, die dazu führt, dass der Euro in geringem Umfang gefälscht wird, und dass regelmäßig Fälscherwerkstätten ausgehoben und die Fälscher konsequent festgenommen werden. Das Programm "Pericles 2020" wird einen wesentlichen Beitrag leisten zur Aufrechterhaltung und zum weiteren Ausbau des qualitativ hochwertigen Schutzes des Euro in Verbindung mit einer Intensivierung von grenzübergreifender Zusammenarbeit, Austausch und Unterstützung. Gleichzeitig werden insgesamt Einsparungen erzielt, da gemeinsam durchgeführte Maßnahmen und Ausschreibungen günstiger sind als potentielle individuelle Initiativen auf nationaler Ebene. Prioritäten und Umsetzungsstrategien werden regelmäßig bei Tagungen der Gruppe "Sachverständige für Euro-Fälschungen" (ECEG) diskutiert. Die ECEG koordiniert die im Rahmen des Programms "Pericles" vorgesehenen Maßnahmen und ist an ihrer Umsetzung beteiligt.

Die bisherigen Ziele sollen weiterverfolgt werden und dabei vor allem konkret, messbar, erreichbar, sachgerecht und terminiert sein ("SMART"-Kriterien). Dies wird auch zu einer ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung des Programms beitragen.

3.4 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 133 AEUV. Die Anwendung des Programms "Pericles" wird durch einen parallelen, sich auf Artikel 352 AEUV gründenden Vorschlag auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, ausgedehnt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Das Programm deckt den Zeitraum 2014-2020 ab.

Es ist mit insgesamt 7 700 000 EUR (jeweilige Preise) ausgestattet. Dieser Betrag steht in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020:

"Ein Haushalt für Europa 2020"4.

Die finanziellen Auswirkungen und der Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen werden in dem diesem Vorschlag für eine Verordnung beigefügten "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm "Pericles 2020")

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Europäischen Kommission5, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das mehrjährige Aktionsprogramm "Pericles 2020" (nachfolgend "das Programm") zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit verbundenen Betrug eingerichtet. Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 3 1. Dezember 2020.

Artikel 2
Mehrwert

Das Programm soll zu einer Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zum Schutz des Euro auf Unions- und internationaler Ebene sowie zu einer erhöhten Wirksamkeit dieser Maßnahmen auf der Grundlage bewährter Verfahren, gemeinsamer Standards und gemeinsamer Fachschulungen beitragen.

Artikel 3
Allgemeines Ziel des Programms

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Geldfälschung vorzubeugen und zu bekämpfen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.

Artikel 4
Spezifisches Ziel des Programms

Das spezifische Programmziel bestehen darin, Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte dadurch zu schützen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, und die zuständigen nationalen Behörden in ihren Bemühungen um eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit untereinander und mit der Europäischen Kommission sowie mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden.

Gemessen wird die Erreichung dieses Ziels unter anderem an der Effizienz der Maßnahmen von Finanz-, Fach-, Strafverfolgungs-, und Justizbehörden, und zwar anhand der Anzahl aufgedeckter Fälschungsdelikte, ausgehobener Fälscherwerkstätten, festgenommener Personen und verhängter Sanktionen.

Artikel 5
Förderfähige Einrichtungen

Mit EU-Mitteln gefördert werden können im Rahmen des Programms die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 13 3 8/2001 genannten zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 6
Teilnahme am Programm

Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben. In die Vorschläge dieser Mitgliedstaaten können auch Teilnehmer aus anderen Ländern einbezogen werden, wenn deren Anwesenheit für den Schutz des Euro wichtig ist.

Artikel 7
Zielgruppen und gemeinsame Maßnahmen

Artikel 8
Förderfähige Tätigkeiten

Kapitel II
Finanzrahmen

Artikel 9
Finanzausstattung

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 3 1. Dezember 2020 auf 7 700 000 EUR (jeweilige Preise) festgesetzt.

Artikel 10
Finanzielle Beteiligung und Kofinanzierung

Artikel 11
Jährliches Arbeitsprogramm

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an. In diesen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Bezüglich der Finanzhilfen werden die Prioritäten, die maßgeblichen Bewertungskriterien und die Kofinanzierungshöchstsätze angegeben.

Die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten der Kommission zugewiesenen Mittel decken auch die Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union ab.

Kapitel III
Monitoring und Bewertung

Artikel 12
Überwachung, Bewertung und Verwaltung

Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 14
Aufhebung

Die Ratsbeschlüsse 2001/923/EG9, 2001/924/EG10, 2006/75/EG11, 2006/76/EG12 2006/849/EG13 und 2006/850/EG14 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jener Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zum Abschluss der Maßnahmen weiterhin jener Entscheidung.

Artikel 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument