Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 9. November 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/3201(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes - Drucksache 016/1940 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4," durch die Angabe "§ 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4," ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4," durch die Angabe "§ 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4," ersetzt.
- 2. Nummer 4 wird wie folgt geändert: 4. § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. einer Vorschrift des § 21a Abs. 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 4, 5, 6 oder 7 oder des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Fristablauf: 15.12.06
Erster Durchgang: Drucksache. 391/05 (PDF)