Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts TOP18 der 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund angerufen wird:

Die Vorschriften zur Einführung des Verlöbnisses für Lebenspartner sind zu streichen.

Begründung

Der Bundesrat sieht - in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz - keinen sachlichen Grund, hinsichtlich des Verlöbnisses einen Unterschied zwischen Lebenspartnern und Eheleuten zu machen. Die Einführung des Verlöbnisses auch für gleichgeschlechtlich orientierte Menschen berührt jedoch nicht nur Fragen der Gleichstellung, sondern auch Fragen der inneren Sicherheit.

In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass mit dem Verlöbnis ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Verlobten verbunden ist. Jedes Zeugnisverweigerungsrecht steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den Interessen des Staates an einer effektiven Strafverfolgung. Im Vergleich zu den übrigen Zeugnisverweigerungsrechten aus persönlichen Gründen gemäß § 52 StPO gefährdet das Zeugnisverweigerungsrecht wegen Bestehens eines Verlöbnisses die Aufklärung von Straftaten in besonderem Maß. Anders als eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft oder das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses kann das Verlöbnis nicht anhand objektiver Voraussetzungen nachgewiesen werden. Es ist insbesondere nicht formbedürftig. Die Gefahr, dass ein tatsächlich nicht bestehendes Verlöbnis mit einem Angeklagten behauptet wird um ein zum erhofften Freispruch des Angeklagten führendes Zeugnisverweigerungsrecht zu erreichen, ist daher besonders groß. Es besteht somit ein Zielkonflikt zwischen dem Anliegen, die Gleichbehandlung gleichgeschlechtlich orientierter Menschen voranzutreiben, und dem Gebot, die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden nicht weiter einzuschränken.

Dieser Konflikt ist im Interesse der inneren Sicherheit dadurch zu lösen, dass das Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte verschiedenen Geschlechts abgeschafft wird statt es für Lebenspartner durch Einführung des Verlöbnisses neu zu begründen.