A.
1. Der federführende Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat
zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 342b Abs. 7 Halbsatz 2 HGB)
In Artikel 1 Nr. 2 § 342b Abs. 7 Halbsatz 2 sind nach dem Wort "bei" die Wörter "grober Fahrlässigkeit und" einzufügen.
Begründung
Eine Haftungsbeschränkung der Prüfstelle und ihrer Mitarbeiter für durch die Prüfungstätigkeit verursachte Schäden ausschließlich auf Fälle des Vorsatzes ist aus mehreren Gründen nicht sachgerecht.
Die Frage, ob Anspruchsgrundlagen für eine Haftung der Prüfstellenmitglieder bestehen, kann nicht allein auf der Grundlage nationalen Rechts bewertet werden, vielmehr sind zusätzlich europäische Bezüge zu berücksichtigen. Aber auch nach nationalem Recht sind je nach Fallgestaltung Ansprüche aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB durchaus denkbar. Darüber hinaus kann auch eine Haftung gegenüber den geprüften Unternehmen aus einem rechtsgeschäftsähnlichen Verhältnis in Betracht kommen.
Die umfassende Haftungsprivilegierung der Prüfstellenmitglieder führt in solchen Fällen nicht nur im Vergleich zu Haftungsregelungen für Abschlussprüfer und Sonderprüfer (§ 323 Abs. 1 und 2 HGB, § 258 Abs. 5 AktG) zu Systembrüchen. Bereits im gleichen Rechtsverhältnis sieht der Gesetzesbeschluss einen abweichenden Haftungsmaßstab vor. Für den Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht reicht einfache Fahrlässigkeit des Prüfers für seine Haftung aus. Es fehlt eine tragfähige Begründung, warum der Prüfer bei seiner Kerntätigkeit von einer Haftung nahezu freigestellt wird, jedoch bei Verletzung einer bloßen Nebenpflicht bereits für einfache Fahrlässigkeit einzustehen hat.
Auch verfangen die angeführten Gründe für eine Haftungsprivilegierung nicht. Eine Sicherung der Funktionsfähigkeit der Prüfstelle ist nicht zu erwarten. Es ist bereits verfehlt, nur solche Mitarbeiter gewinnen zu wollen, die ihre Entscheidung zu einer Mitarbeit in der Prüfstelle davon abhängig machen, dass sie selbst für grob fahrlässige Fehler nicht haften müssen. Die Funktionsfähigkeit der Prüfstelle würde hierdurch vielmehr gefährdet werden, weil die Unternehmen einer Prüfstelle, deren Prüfer nicht bereit sind, für die Folgen des eigenen grob fahrlässigen Handelns einstehen zu wollen, kein Vertrauen entgegenbringen dürften. Auch dürfte die Attraktivität der Mitarbeit in einer Prüfstelle durch die Haftungsprivilegierung nur scheinbar gesteigert werden, weil die realen Haftungsfolgen im Schadensfall unkalkulierbar sind. Die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist fließend. Wegen des Ausschlusses der Haftung bei grober Fahrlässigkeit könnten die Gerichte aus Billigkeitsgründen geneigt sein, bedingten Vorsatz anzunehmen, statt sich mit der Feststellung grober Fahrlässigkeit zu begnügen. Hieraus folgen ernsthafte Versicherungsrisiken, weil für Vorsatz kein Versicherungsschutz zu erlangen ist. Auch ist bei einer persönlichen Inanspruchnahme die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nicht eröffnet.
Daher sollte auch zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und der Attraktivität der Mitarbeit in der Prüfstelle die Haftung auf grob fahrlässiges Handeln erstreckt werden.
B.
2. Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht
zu stellen.