Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 3. November 2004

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 13 zuletzt durch Artikel 120 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl.1 S. 2304) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

§ 30 Abs. 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl.1 S. 1993), die zuletzt durch Artikel 291 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl.1 S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Rd. 70 000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen sind verpflichtet, monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge zu übermitteln. Diese Unternehmen sind berichtspflichtig, weil sie mit dem jährlichen Wert ihrer Warenbewegungen eine verbindlich festgelegte Schwelle überschreiten.

Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 berechtigt, diese Schwellenwerte unter Beachtung einer Mindestabdeckung des Wertes des gesamten Warenhandels des Mitgliedstaates eigenständig festzulegen. Dieser Mindestabdeckungsgrad ist in der o. g neuen EG-Verordnung, die beginnend ab 2005 gilt, mit 97 % festgelegt. Für Deutschland ergibt sich daraus die Möglichkeit, bei sehr geringen Meldeausfällen (0,5 % bei den Versendungen; 0,8 % bei den Eingängen) die Anmeldeschwelle von bisher 200 000 Euro auf 300 000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung anzuheben. Damit können rund 12 500 Unternehmen, das sind "ca. 18 % der jetzt meldenden Unternehmen, von der Meldepflicht befreit werden. Weitere 3 300 Unternehmen, die bislang für beide Lieferrichtungen melden, müssen künftig nur noch für eine Lieferrichtung Angaben erteilen.

Durch die Schwellenanhebung wird daher eine erhebliche Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen erreicht.

Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

.2. Kosten für die Wirtschaft

Durch den Vollzug der Änderungsverordnung entstehen in der Wirtschaft keine Mehrkosten, vielmehr werden ca. 15 800 Unternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet. Nach einer Kalkulation des Statistischen Bundesamtes werden die betroffenen Unternehmen ca. 4,5 Mio. Euro im Jahr an Kosten sparen.

3. Preiswirkungen

Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen unterschritten werden, die sich reduzierend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von. der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreissenkend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Mit der Heraufsetzung des Schwellenwertes von 200 000 auf 300 000 Euro pro Jahr und "Lieferrichtung werden rund 12 500 Unternehmen, das sind rund 18 Prozent der jetzt meldenden Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Weitere 3 300 Unternehmen, die bislang für beide Lieferrichtungen melden, müssen künftig nur noch für eine Lieferrichtung Angaben erteilen. Durch die Schwellenanhebung wird daher eine erhebliche Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen erreicht. Satz 2 des bisherigen § 30 Abs. 4 kann entfallen, da eine entsprechende Regelung in Art. 13 Abs. 2 einer neuen Intrastat-Durchführungsverordnung vorgesehen ist. 1

Zu Artikel 2:

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.