Der Deutsche Bundestag hat in seiner 8. Sitzung am 15. Dezember 2005 aufgrund de Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziale - Drucksache 16/253 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Drucksache 16/162 - in der nachstehenden Fassung angenommen:
Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 46 Abs. 5 bis 9" durch die Angabe " § 46 Abs. 5 bis 7" ersetzt.
- 2. § 46 wird wie folgt geändert.
- a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen."
- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 ab dem Jahr 2007 wird durch Bundesgesetz geregelt."
- c) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
- d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- 3. Die Anlage zu § 46 Abs. 9 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fristablauf: 05.01.06
Erster Durchgang: Drucksache. 742/05 (PDF)