Der Deutsche Bundestag hat in seiner 71. Sitzung am 1. Dezember 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/3642 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz) - Drucksachen 016/2950, 016/3292 mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Vor der Angabe "weitere Polizeivollzugsbehörden" wird die Angabe "im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern" eingefügt.
- b) § 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a oder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind (Kontaktpersonen), oder".
- c) In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe rr wird nach dem Wort "Ermessen" die Angabe "geboten und" eingefügt.
- d) § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Nach der Angabe "Geheimhaltungsinterressen" wird das Wort "dies" durch die Angabe "oder besonders schutzwürdige Interessen des Betroffenen dies ausnahmsweise" ersetzt.
- e) In § 6 "Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "geboten ist," gestrichen.
- f) In § 12 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe "Daten" die Angabe "nach § 3 Abs. 1" eingefügt.
- g) Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
§ 13 Einschränkung von Grundrechten
- Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."
2. Artikel 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des (einsetzen: Tag des elften auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres, der dem Tag der Verkündung entspricht) außer Kraft und ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren."
Fristablauf: 29.12.06
Erster Durchgang: Drucksache. 672/06 (PDF)