Der Bundesrat möge beschließen, die unter Ziffer 1 der Drucksache 908/1/05 wiedergegebene Fassung der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung der Bundesregierung zuzuleiten:
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 4 Abs. 3)
In Artikel 1 ist die Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) ... wie Vorlage ...
(2) ... wie Vorlage ..."
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von Absatz 2 genehmigen, soweit naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern. Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen ... weiter wie Vorlage ..."
Folgeänderung:
In der Einzelbegründung zu § 4 ist im 2. Absatz der 2. Satz wie folgt zu fassen: "Daher soll der Verbotszeitraum gestrichen werden."
Begründung
Aus arbeitswirtschaftlicher Sicht sowie aus Kostengründen ist zu erwarten, dass die Landwirte den Mulchtermin ohnehin möglichst weit nach hinten verlagern, eine Regelung ist deswegen nicht notwendig. Durch diese Streichung wird weiterhin vermieden, dass nach Ablauf der Mulchsperrfrist weite Gebiete gleichzeitig und flächendeckend gemulcht werden, was letztlich ebenfalls nachteilig für das betroffene Wild wäre, weil dadurch sämtliche Deckungsflächen innerhalb weniger Tage beseitigt würden.
Im Übrigen trägt die Streichung zum Bürokratieabbau bei.