Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze

Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. November 2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. November 2004 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen zu verlangen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 15a Abs. 4 Satz 6 AufenthG)

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 15a Abs. 4 Satz 6 nach den Wörtern "geregelt wird" die Wörter "; § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung" einzufügen.

Begründung

Die Verteilungsvorschrift ist den vergleichbaren Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes nachgebildet; sie soll eine zügige Verteilung ermöglichen. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes für anwendbar erklärt werden, um ein nicht gewollte Bevorzugung zu vermeiden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

Begründung

Nach § 16 Abs. 2 AufenthG wird der Wechsel des Aufenthaltszwecks im Grundsatz ausgeschlossen. Es soll sichergestellt werden, dass nur Studien- und keine anderen Aufenthaltszwecke verfolgt werden. Durch die Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der § 9 AufenthG keine Anwendung findet, wird die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in diesem Zeitraum ausgeschlossen.

Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch in § 16 Abs. 4 AufenthG, der dem Studienabsolventen durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit für die Arbeitsplatzsuche einräumt. Nach Sinn und Zweck sollte auch für diesen Zeitraum die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ausgeschlossen sein

3. Zu Artikel 1 Nr. 3a (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)

In Artikel 1 Nr. 3a ist die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen und die Angabe "Satz 2 bis 5" zu streichen.

Begründung

Die Verteilungsvorschrift ist den vergleichbaren Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes nachgebildet; sie soll eine zügige Verteilung ermöglichen. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes für anwendbar erklärt werden, um eine nicht gewollte Bevorzugung zu vermeiden.

4. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 13 (§ 49a Abs. 3, § 49b und § 89a AufenthG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Inhalt und Verfahren sind auf fachlicher Ebene nicht abgestimmt worden. Es besteht deswegen die Gefahr, dass die sehr detaillierten gesetzlichen Regelungen Vorgaben enthalten, die sich im Nachhinein als unpraktikabel erweisen. Daher wird vorgeschlagen, Einzelheiten in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 8b - neu - (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 8a folgende Nummer 8b einzufügen:

Begründung

Das Änderungsgesetz korrigiert in mehreren Vorschriften den Begriff der "Sozialhilfe" und stellt klar, dass es um "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches" geht, weil das Arbeitslosengeld II künftig in großem Umfang an die Stelle der Sozialhilfe treten wird. Für den Bereich der Ermessensausweisung ist dies ohne ersichtlichen Grund unterblieben. Es besteht die Gefahr einer Auslegung, wonach der Bezug von Arbeitslosengeld II keinen Ausweisungsgrund darstellen soll. Schon aus Gründen der Signalwirkung ist klarzustellen, dass auch Leistungsbezug nach SGB II einen Ausweisungsgrund darstellt.

6. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - (§ 83 Abs. 1 und 2 AufenthG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:

"11a. § 83 wird wie folgt geändert:

Begründung

Nach der jetzigen Fassung des Aufenthaltsgesetzes soll § 71 Abs. 3 AuslG ersatzlos wegfallen. Nachdem die Vorschriften über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) entgegen der ersten Fassung des Gesetzentwurfs durch § 60a wieder in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, ist nicht ersichtlich, warum entgegen dem jetzigen Recht gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung der Widerspruch statthaft sein soll.

7. Zu Artikel 1 Nr. 18 ( § 104 Abs. 6 AufenthG)

In Artikel 1 ist Nummer 18 zu streichen.

Begründung

Nach dem Zuwanderungsgesetz erhält ein Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als sog. Inhaber des kleinen Asylrechts besitzt, eine Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen ( § 26 Abs. 3 AufenthG). Das Bundesamt hat diese Überprüfung spätestens drei Jahre nach unanfechtbarer Zuerkennung des kleinen Asyls vorzunehmen und das Ergebnis der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 73 Abs. 2a AsylVfG).

Die vom Bundestag nunmehr beschlossene Übergangsregelung sieht demgegenüber vor, dass Inhaber des kleinen Asyls, die am 01.01.2005 seit mehr als drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach bisherigem Recht sind, sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn nicht die Asylberechtigung vor dem 01.01.2005 aufgehoben worden ist. Eine Überprüfung durch das Bundesamt ist nicht mehr vorgesehen.

Während also nach dem Zuwanderungsgesetz vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber des kleinen Asyls das BAMF positiv festgestellt haben muss, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des kleinen Asyls nicht vorliegen, soll nunmehr früheres Schweigen des BAFl zu dieser Frage genügen. Diesem Schweigen werden rückwirkend Rechtsfolgen beigemessen bezogen auf einen Zeitraum, in dem das BAFl keinen Anlass hatte, die Frage der weiteren Asylberechtigung vor dem Hintergrund einer ansonsten zu erteilenden Niederlassungserlaubnis zu prüfen. Im Ergebnis sollen also die Prüfung, ob die Situation im Herkunftsland des Ausländers überhaupt noch einen Schutz erfordert, abgeschnitten und ohne sachlichen Grund ­ im Übrigen auch unter Ungleichbehandlung mit Neufällen ­ Niederlassungserlaubnisse erteilt werden.

8. Zu Artikel 6 Nr. 6a und b (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Asylbewerberleistungsgesetz)

In Artikel 6 sind Nr. 6a und b zu streichen.

Begründung

Die Einfügung des Art. 6 Nr. 6b könnte demnach ggf. zu einer Leistungsausweitung führen.

Gegen die Einfügung des Art. 6 Nr. 6b bestehen verfahrensmäßige Vorbehalte wie auch Vorbehalte in der Sache.

Das System abgesenkter Leistungen entspricht der grundsätzlichen Wertung des AsylbLG. Der Personenkreis des § 1 AsylbLG erhält im Hinblick auf die Unsicherheiten hinsichtlich seines Verbleibens in Deutschland und auf die nach dem Gesetz vorgesehene Rückkehr in seine Herkunftsgebiete bereits jetzt die Leistungen, die für diesen Zustand erforderlich sind. Bei besonderen Bedürfnissen werden nach der jetzigen Rechtslage mehr medizinische und sonstige Hilfen gewährt, da diese dann "unerlässlich" sind.

Nach allem erfüllt die gegenwärtige Regelung des AsylbLG in den § 4 AsylbLG und § 6 AsylbLG bereits jetzt die Richtlinie 2001/55/EG. Die Einfügung der vorgeschlagenen neuen Formulierung in das AsylbLG würde nur zu Missverständnissen und damit einhergehend zu Leistungsausweitungen führen. Sie wird daher abgelehnt.