Punkt 2 der 852. Sitzung des Bundesrates am 5. Dezember 2008
Der Bundesrat möge beschließen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:
- a) Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
In Artikel 3 Nummer 2 wird der § 24a wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10" durch die Wörter "bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13" ersetzt."
- b) Zu Artikel 4 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
In Artikel 4 Nummer 3 wird der § 28a wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10" durch die Wörter "bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13" ersetzt."
Begründung
Im Sinne der Chancengleichheit in der Bildung und eines wirksamen Beitrags gegen Kinderarmut sollte das Schulbedarfspaket für bedürftige Kinder und Jugendliche von der ersten Klasse bis zum Abitur gelten. Dieser Ansatz ist auch in der Anhörung im Deutschen Bundestag am 24. November 2008 einhellig von allen Sachverständigen begrüßt worden.