Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes zu verlangen.
Begründung
Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 14.5.2004 - BR-Drs. 266/04(Beschluss) - ausgeführt hat, ist eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass dieses Gesetzes nicht gegeben.
Auch mit der nun vorgelegten Gesetzesfassung werden die Einwände des Bundesrats nicht ausgeräumt. Die im Gesetz erfolgte Einfügung, die Akademie der Künste diene der Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt, und ihre kulturelle Strahlkraft reiche weit über die Hauptstadt hinaus, begründet keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft "Natur der Sache".
Eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes existiert im Kulturbereich nach Artikel 71, 73 Nr. 1 des Grundgesetzes nur für Angelegenheiten der Auswärtigen Kulturpolitik. Die Akademie der Künste soll jedoch keine Aufgaben in diesem Bereich wahrnehmen. Die Kompetenz des Bundes für Angelegenheiten der Auswärtigen Kulturpolitik erfasst nicht die Repräsentation der deutschen Kultur im Inland - unabhängig davon, ob ihre Strahlkraft bis ins Ausland reicht.
Auch die von der Ministerpräsidentenkonferenz beratenen Eckpunkte vom 26.6.2003 enthalten keine Argumente für eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Zwar ist bei Korb 1 im Anhang 1 zur Ziff. 3 der Hauptstadtkulturvertrag dem Bund zugeordnet, daraus ergibt sich aber allenfalls eine Förderkompetenz und keine Gesetzgebungskompetenz. Dies zeigt insbesondere auch der Verweis auf Artikel 106 Abs. 8 des Grundgesetzes.
Auf die Begründungen des Bundesrates in dem o.a. Beschluss wird im Übrigen verwiesen.