A. Problem und Ziel
- Mit der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates im Wege der Dringlichkeitsverordnung erlassen und die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) geändert worden ist, wurde wegen der Gefahren, die mit der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest verbunden sind, die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) als vorbeugende Schutzmaßnahme verfügt. Durch den Nachweis des hochpathogenen Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 in der heimischen Wildvogelpopulation besteht nach wie vor die Gefahr des Erregereintrages in die Nutzgeflügelpopulation. Zunächst wurde die Geltungsdauer der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch die Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung bis zum 28. Februar 2007 verlängert. Da die Gefahr der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest fortdauert, muss die Verordnung über den 28. Februar 2007 hinaus verlängert werden.
- Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung wird die Geflügel-Aufstallungsverordnung über den 28. Februar 2007 hinaus verlängert.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von der Anzahl der zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen.
- 2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Einzelnen nicht abgeschätzt werden. können, da sie abhängig sind von der Anzahl der zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen.
E. Sonstige Kosten
- Enten- und Gänsehaltern können Kosten für virologische Untersuchungen entstehen. Kosteninduzierte Einzelpreiserhöhungen sind möglich. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
Vom
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 und §§ 27 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 1, 4 und 5 sowie § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In § 9 Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) geändert worden ist, wird die Angabe "28. Februar 2007" durch die Angabe "31. Oktober 2007" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates im Wege der Dringlichkeitsverordnung erlassen und die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) geändert worden ist, wurde wegen der Gefahren, die mit der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest verbunden sind, die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse)" als vorbeugende Schutzmaßnahme verfügt. Durch den Nachweis des hochpathogenen Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 in der heimischen Wildvogelpopulation besteht nach wie vor die Gefahr des Erregereintrages in die Nutzgeflügelpopulation. Zunächst wurde die Geltungsdauer der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch die Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung bis zum 28. Februar 2007 verlängert. Da die Gefahr der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest fortdauert, muss die Verordnung über den 28. Februar 2007 hinaus verlängert werden.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung wird die Geflügel-Aufstallungsverordnung über den 28. Februar 2007 hinaus verlängert.
B. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von der Anzahl der zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen.
- 2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von der Anzahl der zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen.
- 3. Sonstige Kosten
Enten- und Gänsehaltern können Kosten für die virologische Untersuchung entstehen, wobei für die Probenahme und den Versand etwa 2,50 € sowie für die Untersuchung eines Pools von fünf Proben etwa 20,- € anfallen. Da monatlich 60 Proben zu untersuchen sind, fallen insgesamt Kosten von etwa 390,- € pro Monat an. Ob bei den betroffenen Wirtschaftskreisen infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob diese ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreiserhöhungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Wirkungen der Maßnahme auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hierfür keine gesonderte Gegenfinanzierung erforderlich erscheint bzw. von dieser keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.