Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

Vom

Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 und §§ 27 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 1, 4 und 5 sowie § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
In § 9 Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) geändert worden ist, wird die Angabe "28. Februar 2007" durch die Angabe "31. Oktober 2007" ersetzt.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates im Wege der Dringlichkeitsverordnung erlassen und die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) geändert worden ist, wurde wegen der Gefahren, die mit der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest verbunden sind, die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse)" als vorbeugende Schutzmaßnahme verfügt. Durch den Nachweis des hochpathogenen Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 in der heimischen Wildvogelpopulation besteht nach wie vor die Gefahr des Erregereintrages in die Nutzgeflügelpopulation. Zunächst wurde die Geltungsdauer der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch die Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung bis zum 28. Februar 2007 verlängert. Da die Gefahr der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest fortdauert, muss die Verordnung über den 28. Februar 2007 hinaus verlängert werden.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung wird die Geflügel-Aufstallungsverordnung über den 28. Februar 2007 hinaus verlängert.

B. Kosten für die öffentlichen Haushalte