Der Deutsche Bundestag hat in seiner 84. Sitzung am 19. Dezember 2003 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - zu dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 735/03(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 015/2243
15. Wahlperiode 16.12.03
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
Drucksachen 015/1518, 015/1665, 015/1684, 015/1762, 015/1996
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Christean Wagner
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 67. Sitzung am 17. Oktober 2003 beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 16. Dezember 2003
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf Joachim Poß Dr. Christean Wagner
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, c (§ 10d Abs. 2, 4 EStG), Nr. 6 Buchstabe b (§ 52 Abs. 12 Satz 2 - neu - EStG)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 3 Buchstabe a § 10d wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird Absatz 2 wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe "100 000 Euro" wird jeweils durch die Angabe "1 Million Euro" ersetzt.
- bbb) Die Wörter "zur Hälfte" werden durch die Wörter "zu 60 vom Hundert" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "100 000 Euro" durch die Angabe "1 Million Euro" und die Angabe "200 000 Euro" durch die Angabe "2 Millionen Euro" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- 'c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "getrennt nach Einkunftsarten" gestrichen.'
- a) In Buchstabe a wird Absatz 2 wie folgt geändert:
- 2. In Nummer 6 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
- 'b) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
" § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... BGBl. I S. ) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung dieses Gesetzes] ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 endet." '
- 'b) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (§ 84 EStDV)
In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe "Absätze 3d bis 3f" durch die Angabe "Absätze 3d bis 3g" und die Angabe "Absätze 3e bis 3g" durch die Angabe "Absätze 3e bis 3h" ersetzt.
Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 6 KStG), Nr. 2 Buchstabe e (§ 8b Abs. 8 Satz 4 KStG), Nr. 4 Buchstabe b, c (§ 34 Abs. 6a Satz 2 - neu -, Abs. 7 KStG)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 § 8a wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", einschließlich der Vergütungen nach Absatz 2 Satz 1," gestrichen und wird die Angabe "50 000 Euro" durch die Angabe "250 000 Euro" ersetzt.
- bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
- cc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter ", das Wirtschaftsgut, das Recht oder das 'Recht auf Nutzung eines Rechtes" gestrichen.
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter ", das Wirtschaftsgut oder das Recht" gestrichen.
- b) In Nummer 2 Buchstabe e § 8b Abs. 8 Satz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
- c) Nummer 4 § 34 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird Absatz 6a folgender Satz angefügt:
" § 8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht."
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
'c) Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
" § 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind anzuwenden:
- 1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung dieses Gesetzes] erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005;
- 2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum). Dabei ist § 8b Abs. 8 in folgender Fassung anzuwenden:
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, mit der Maßgabe, dass die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 vom Hundert bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. Negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden. Auf negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für Pensionsfonds." '
- aa) In Buchstabe b wird Absatz 6a folgender Satz angefügt:
Zu Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b (§ 36 Abs. 7 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GewStG)
In Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b § 36 Abs. 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
"Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden."