Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien KOM (2004) 775 endg.; Ratsdok. 15874/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 14. Dezember 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 7. Dezember 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien1 (TSE-Verordnung) sieht Maßnahmen gegen alle sich aus den verschiedenen TSE beim Tier ergebenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vor, die die gesamte Herstellungskette und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs abdecken. Diese Verordnung gilt seit dem l. Juli 2001.

Dadurch wurde ein Großteil der früheren Bestimmungen zu BSE und TSE konsolidiert, wie zum Beispiel Regeln für die Überwachung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen, die Entfernung spezifizierten Risikomaterials und Verfütterungsverbote. Des Weiteren wurden neue Bestimmungen für Bereiche eingeführt wie etwa die Tilgung von TSE, außerdem auch Vorschriften für den Inlandshandel, den innergemeinschaftlichen Handel sowie Einfuhr und Ausfuhr. Ferner wurden in der Verordnung die Verfahren, Kriterien und Kategorien für die Klassifizierung der Länder entsprechend ihrem BSE-Status festgelegt.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die TSE-Verordnung in verschiedenen Bereichen und im Lichte neuerer Entwicklungen, die sich seit Annahme der Verordnung ergeben haben, geändert werden.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaft.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien4 soll einen einzigen Rechtsrahmen für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in der Gemeinschaft bieten.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten5, wurde der Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis spätestens l. Juli 2005 verlängert. Es ist angezeigt, gewisse Änderungen an den dauerhaft geltenden Vorschriften dieser Verordnung vor Ablauf dieser Frist vorzunehmen.

(3) Während der Generalversammlung des Internationalen Tierseuchenamtes im Mai 2003 wurde eine Entschließung angenommen, um die gegenwärtigen internationalen Kriterien zur Klassifizierung der Länder nach ihrem jeweiligen BSE-Risiko zu vereinfachen. Ein Vorschlag zur etwaigen Annahme soll auf der Generalversammlung im Mai 2005 vorgelegt werden. Die Absicht besteht darin, die Anzahl der Statusklassen - vorzugsweise Schritt für Schritt - zu verringern. Um wiederholte Änderungen der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Zuge der Entwicklungen zu vermeiden, sollten Bezugnahmen auf einzelne Statusklassen aus den Artikeln dieser Verordnung in die Anhänge übertragen werden.

(4) Neuere Entwicklungen in Bezug auf Probenahmen und Analysen werden umfassende Änderungen des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfordern. Daher ist es notwendig, gewisse formale Änderungen an der derzeitigen Definition für "Schnelltests" in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung dieses Anhangs zu erleichtern.

(5) Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte verdeutlicht werden, dass die in anderen Gemeinschaftsvorschriften verankerte Definition von "Separatorenfleisch" in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch im Kontext der TSE-Tilgungsmaßnahmen zur Anwendung kommt.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht ein Überwachungssystem für BSE und Scrapie vor. In seiner Stellungnahme vom 6./7. März 2003 empfahl der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, ein Programm zur Überwachung von TSE bei Hirschartigen aufzulegen. Daher sollte das in dieser Verordnung vorgesehene Überwachungssystem auch auf andere TSE ausgedehnt und insbesondere die Möglichkeit vorbehalten werden, weitere Implementierungsmaßnahmen für dieses System zu einem späteren Zeitpunkt zu ergreifen.

(7) Es muss ein harmonisiertes Züchtungsprogramm eingeführt werden, um nach TSE- Resistenz bei Schafen zu selektieren. Ein solches Programm wurde bereits als Übergangsmaßnahme durch die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien1 aufgelegt. Es wird vorgeschlagen, in die TSE- Verordnung eine dauerhafte Rechtsgrundlage für das Züchtungsprogramm aufzunehmen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagt die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen besteht. Neuere Entwicklungen in Bezug auf das Verfütterungsverbot könnten Änderungen des Anhangs IV der Verordnung erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Artikel im Hinblick auf eine spätere Umstrukturierung des Anhangs vorzunehmen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte2 umfasst Bestimmungen zur Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial und an TSE erkrankten Tieren. Kürzlich wurden Vorschriften für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Gemeinschaft angenommen. Infolgedessen sollten im Interesse der Konsistenz des Gemeinschaftsrechts die bestehenden Vorschriften zur Beseitigung solcher Materialien und Tiere in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch eine Bezugnahme auf die

(10) Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfordern. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf eine spätere Umstrukturierung des Anhangs vorzunehmen.

(11) Obgleich die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle in der Gemeinschaft verboten ist, könnten Gasinjektionen möglicherweise auch nach der Betäubung erfolgen. Daher ist es notwendig, die einschlägigen Vorschriften für Schlachttechniken in dieser Verordnung im Hinblick auf das Verbot von Gasinjektionen in die Schädelhöhle nach der Betäubung zu überarbeiten.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels und der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie der Maßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei Rindern, Schafen und Ziegen getroffen werden1, umfasst neue Bestimmungen zur Tilgung von Scrapie bei Schafen und Ziegen. Demzufolge ist es notwendig, die Verbringung von Schafen und Ziegen aus Betrieben, bei denen ein amtlicher Scrapie-Verdacht vorliegt, zu verbieten.

(13) Auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Verordnung die Möglichkeit vorsehen, den Geltungsbereich der Vorschriften bezüglich Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie deren Sperma, Embryonen und Eizellen auf andere Tierarten auszudehnen.

(14) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) weist in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1998 darauf hin, dass bei der Beschaffung von Rohstoffen für die Herstellung von Dikalziumphosphat gewisse Beschränkungen beachtet werden sollten. Daher sollte Dikalziumphosphat aus der Liste der Erzeugnisse gestrichen werden, für die die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derzeit keine Beschränkungen des Inverkehrbringens vorschreibt. Das Fehlen von Beschränkungen für Milch und Milcherzeugnisse sollte geklärt werden.

(15) Auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Risikoklassifizierung sowie unbeschadet der Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu treffen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Annahme spezifischerer Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Mitgliedstaaten oder Drittländern, die ein hohes TSE-Risiko aufweisen, nach dem Ausschussverfahren ermöglichen.

(16) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht keine Vor-Ort-Kontrollen in Drittländern vor, anhand deren die Klassifizierungskriterien und die Erfüllung der Anforderungen für die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft überprüft werden könnten. In Erwartung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/20041 sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass derartige Kontrollen vorgesehen werden.

(17) Angesichts der Entwicklungen beim Internationalen Tierseuchenamt ist davon auszugehen, dass die Klassifizierung der Länder nach ihrem BSE-Risiko nicht vor dem l. Juli 2005 abgeschlossen wird. Daher ist es notwendig, den Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nochmals zu verlängern.

(18) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden -

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(2) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(3) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(4) Es wird ein neuer Artikel 6a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

(5) Artikel 7 Absätze 2, 3, und 4 erhalten folgende Fassung:

(6) Artikel 8 Absätze l, 2, und 3 erhalten folgende Fassung:

(7) Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(8) Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(9) Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(10) Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(11) Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(12) Artikel 16 wird wie folgt geändert:

(13) Artikel 21 erhält folgende Fassung:

(14) Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident


Hinweis: vgl.
Drucksache 033/99 = AE-Nr. 990202,
Drucksache 743/00 = AE-Nr. 003123 und AE-Nr. 030988