Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 319818 - vom 17. November 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 21. Oktober 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den 24. Jahresbericht der Kommission vom 17. Juli 2007 über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2006) (KOM (2007) 0398),
- - unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente der Kommission SEK(2007)0975 und SEK(2007)0976,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 "Ein Europa der Ergebnisse - Anwendung des Gemeinschaftsrechts" (KOM (2007) 0502),
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit1,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub2,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit3,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft4,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf5,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen6,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten7,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu dem 23. Jahresbericht der Kommission über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Jahr 20058,
- - gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0363/2008),
A. in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Politiken der Europäischen Union in bedeutendem Maß von ihrer Umsetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene abhängt und dass die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten einer strikten Kontrolle und Überwachung unterliegen muss, um sicherzustellen, dass sie die gewünschten positiven Auswirkungen auf den Alltag ihrer Bürger haben,
B. in der Erwägung, dass eine angemessene Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht nur aus einer Bewertung der Umsetzung in quantitativer Hinsicht besteht, sondern auch aus einer Bewertung der Qualität der Umsetzung und der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten angenommenen Verfahren,
C. in der Erwägung, dass in den vorhergehenden Jahren die Gesamtzahl der von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren stetig gestiegen ist und im Jahr 2005 die Höhe von 2653 festgestellten Verstößen erreicht hat, im Jahr 2006 nur geringfügig auf 2518 Verstöße gesunken ist und dass der Beitritt von 10 neuen Mitgliedstaaten offenbar keine Auswirkungen auf die Zahl der registrierten Verstöße hatte,
D. in der Erwägung, dass die Zahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Meldung von Umsetzungsmaßnahmen für die EU-25 im Vergleich mit 2005 um 16 % gesunken ist (von 1079 auf 904), wobei diese Abnahme einerseits auf die Abnahme der Anzahl von Richtlinien mit Frist zur Umsetzung im jeweiligen Jahr von 123 im Jahr 2005 auf 108 im Jahr 2006 und andererseits auf die pünktlichere Meldung der Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten zurückzuführen ist;
E. in der Erwägung, dass die von der Kommission angeführten Statistiken für das Jahr 2006 belegen, dass die Gerichte vieler Mitgliedstaaten ungern das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 234 des EG-Vertrags nutzen, was möglicherweise durch die bisher noch geringe Kenntnis des Gemeinschaftsrechts begründet ist,
F. in der Erwägung, dass durch den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz die Unionsbürger nicht nur zu den gleichen Bedingungen und gleichberechtigt Zugang zu den Rechtsvorschriften der europäischen Union, sondern auch zu den nationalen Umsetzungsvorschriften haben sollten; in der Erwägung, dass es daher in hohem Grade wünschenswert wäre, dass beim Ablauf der Umsetzungsfristen einer europäischen Rechtsnorm die Mitgliedstaaten neben einem ausdrücklichen Verweis in den Umsetzungsvorschriften in ihren Staatsanzeigern veröffentlichen würden, welche nationalen Vorschriften die betreffende Norm anwenden und welche nationalen Behörden mit ihrer Anwendung beauftragt sind,
G. in der Erwägung, dass die Beschwerden von Bürgern nicht nur eine symbolische Rolle bei Aufbau eines "Europas der Bürger" spielen, sondern ein messbares und tatsächliches Werkzeug zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts darstellen,
H. in der Erwägung, dass die an das Parlament gerichteten Petitionen eine wichtige Informationsquelle über Verletzungen des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sind, und dass die Menge der Petitionen in den letzten Jahren bedeutend gestiegen ist und im Jahr 2006 die Größenordnung von 1000 erreicht hat,
I. in der Erwägung, dass die Petitionen am häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Zeugnissen und beruflichen Qualifikationen, Steuern, dem Recht auf Freizügigkeit auf dem Territorium der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung betreffen,
J. in der Erwägung, dass im Jahr 2006 die Zahl der beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingegangenen Beschwerden auf gleicher Höhe bei 3830 Beschwerden geblieben ist, wobei 75 % der vom Bürgerbeauftragten erhaltenen Beschwerden außerhalb seiner Zuständigkeit lagen und die nationalen und regionalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten betrafen, und dass 70 % der eingeleiteten Untersuchungen ähnlich wie in den vorhergehenden Jahren die Kommission betrafen,
K. in der Erwägung, dass das Diskriminierungsverbot eine der Grundlagen der europäischen Integration ist und unmittelbar mit dem Funktionieren des Binnenmarktes zusammenhängt, insbesondere mit dem Prinzip des freien Verkehrs von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital, und dass es allen Unionsbürgern gleiche Rechte und Chancen garantiert,
L. in der Erwägung, dass die im Vertrag von Maastricht verankerte Unionsbürgerschaft den Bürgern der Europäischen Union das Recht auf Freizügigkeit auf dem Territorium der Mitgliedstaaten sowie bestimmte politische Rechte garantiert, über die die Institutionen der Union wachen,
M. in der Erwägung, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, betrifft, auf den 30. April 2006 festgelegt war,
N. in der Erwägung, dass für Studierende die Freizügigkeit oder der Zugang zur Bildung in anderen Mitgliedstaaten der Union weiterhin durch Verwaltungshemmnisse oder Quotensysteme (die Studierende aus anderen Staaten bei der Einschreibung für ein Studium diskriminieren) erschwert wird; in der Erwägung, dass die Eingriffsmöglichkeit der Union ausschließlich auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt,
O. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 39 des EG-Vertrags die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder Diskriminierung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen bedeutet und dass das Sekundärrecht der Gemeinschaft zahlreiche Bestimmungen enthält, deren Zweck es ist, solche Diskriminierung wirksam zu unterbinden,
P. in Erwägung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Grad der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, unter anderem auf dem Gebiet des Umweltschutzes, und der Möglichkeit für den betreffenden Mitgliedstaat, die verfügbaren Mittel für unverzichtbare Investitionen, Infrastrukturmaßnahmen und Modernisierungen zu nutzen, Jahresbericht für 2006 und Maßnahmen im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 21. Februar 2008
- 1. begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 sowie die Ankündigung der Kommission, die Arbeitsmethoden zu verbessern, um für die bestehenden Verfahren Prioritäten festzulegen und sie schneller zu bearbeiten; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission auf die Entschließung des Parlaments vom 21. Februar 2008, in der dieses die Kommission auffordert, genaue Angaben über verschiedene Aspekte der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu machen, insbesondere betreffend die Entwicklung der oben genannten neuen Arbeitsmethode, noch nicht reagiert und Folgemaßnahmen ergriffen hat;
- 2. ist sehr besorgt darüber, dass die neue Arbeitsmethode, die die Rückverweisung der bei der Kommission eingegangenen Beschwerden an den betreffenden Mitgliedstaat (als die in erster Linie für die unkorrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts verantwortliche Partei) vorsieht, die Gefahr bergen könnte, dass die Kommission ihrer institutionellen Verantwortung, als "Hüterin der Verträge" gemäß Artikel 211 des EG-Vertrags über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu wachen, nicht nachkommt; stellt fest, dass die Kommission für die Bürger letztendlich oft die einzige Behörde bleibt an die sie sich mit Beschwerden betreffend die Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts wenden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Parlament bis November 2008 einen ersten Bericht über die Verfahren und Ergebnisse der ersten sechs Monate des am 15. April 2008 eingeleiteten und 15 Mitgliedstaaten umfassenden Pilotprojekts vorzulegen;
- 3. unterstreicht, dass die Kommission nach Artikel 211 des EG-Vertrags das Organ ist, das dafür verantwortlich ist, für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen, und dass Artikel 226 der Kommission das Recht gibt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen der gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat;
- 4. fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Grundsatz umfassend anzuwenden, wonach jegliche Korrespondenz, die sich auf einen tatsächlichen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beziehen könnte, als Beschwerde registriert werden muss, sofern sie nicht den außergewöhnlichen Umständen in Abschnitt 3 des Anhangs zu der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die "Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht" (KOM (2002) 0141) zuzurechnen ist; fordert die Kommission auf, das Parlament zu informieren, wie dieser Grundsatz, auch bei Anwendung der neuen Methode, respektiert wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament über alle etwaigen Änderungen der Ausnahmekriterien für die Nichteintragung von Beschwerden zu unterrichten und zu konsultieren
- 5. stellt fest, dass die Hauptprobleme mit dem Vertragsverletzungsverfahren seine Länge (von der Registrierung eines Falls innerhalb der vorgesehenen Frist bis zur Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags vergehen im Durchschnitt 20,5 Monate) sowie die geringe Anwendung von Artikel 228 des EG-Vertrags sind; fordert die Kommission auf, alles zu tun, um die relativ langen Bearbeitungszeiten bei Beschwerden und Petitionen zu verkürzen und praktische Lösungen für die vorgebrachten Probleme zu finden, indem sie von Fall zu Fall entscheidet, ob alternative Methoden wie SOLVIT, das immer noch nicht genügend gefördert wird, geeigneter sind;
- 6. stellt fest, dass bei den im Jahr 2006 überprüften Vertragsverletzungsverfahren eine starke Zunahme der Fälle zu verzeichnen war, in denen ein Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist, und weist auf zwei Fälle hin, in denen einem Mitgliedstaat eine Geldstrafe auferlegt wurde; fordert die Kommission zur konsequenteren Anwendung von Artikel 228 des EG-Vertrags auf, um die korrekte Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs sicherzustellen;
- 7. bittet die Kommission, im Hinblick auf das fortdauernde Problem, dass die Fristen zur Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden, eine Liste der Richtlinien vorzulegen, die im niedrigsten Grad umgesetzt sind, sowie eine Erklärung der möglichen Ursachen hierfür;
- 8. begrüßt die von einigen Generaldirektionen der Kommission - und besonders der GD Umwelt - unternommenen Bemühungen, die Konformitätsprüfungen betreffend die einschlägigen Richtlinien zu verbessern, ist jedoch nicht zufrieden mit der Antwort der Kommission, was die Vertraulichkeit der Konformitätsprüfungen betrifft; fordert die Kommission erneut auf, auf ihrer Website die von den einzelnen Generaldirektionen in Auftrag gegebenen Studien zur Bewertung der Übereinstimmung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu veröffentlichen
- 9. weist auf das Problem der ungenügenden Zusammenarbeit der nationalen Gerichte der Mehrheit der Mitgliedstaaten, die immer noch ungern den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts anwenden, mit dem Gerichtshof hin; weist darüber hinaus auf die sehr wichtige Rolle hin, die das Vorabentscheidungsverfahren für die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts spielt;
- 10. unterstützt angesichts des oben angeführten die Bemühungen der Kommission, solche Gebiete festzulegen, in denen zusätzliche Schulungen auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts für Richter der nationalen Gerichte, Vertreter juristischer Berufe und Beamte der nationalen Verwaltungen nützlich sein könnten;
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
- 11. drückt die Überzeugung aus, dass Vereinbarungen über die Kontrolle der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Schlüsselbedeutung haben, um ein wirksames Eingreifen in allen Fällen sicherzustellen, in denen ein Petent eine begründete Beschwerde bezüglich einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts eingelegt hat;
- 12. weist darauf hin, dass, obwohl die Zahl der gemeldeten tatsächlichen Verletzungen des Gemeinschaftsrechts im Verhältnis zur Zahl der eingehenden Petitionen nicht groß ist (im Jahr 2006 4 Fälle), die Petitionen dennoch eine unersetzliche Informationsquelle über die wichtigsten Bedürfnisse der Bürger sind und von der Kommission als Fingerzeige im Zusammenhang mit legislativen Maßnahmen genutzt werden sollten;
- 13. unterstreicht die Notwendigkeit, die Informationstätigkeit gegenüber den Bürgern auszuweiten um alle, die eine Beschwerde einlegen möchten, zu derjenigen Stelle zu lenken die am besten qualifiziert ist, um ihre Probleme zu behandeln, ob auf nationaler oder europäischer Ebene; fordert die Unterstützung einer Kultur der guten Verwaltung und Dienstleistung in den europäischen Institutionen, um den Bürgern die ihnen zustehende Behandlung und den vollen Gebrauch der ihnen zustehenden Rechte zu gewährleisten;
- 14. regt an, dass die Kommission weiterhin prüfen sollte, ob ihre Vertretungen in den Mitgliedstaaten zur Beobachtung und Überwachung der Umsetzung vor Ort eingesetzt werden können;
- 15. betont die Notwendigkeit, die bereits früher erörterte Idee einer zentralen Anlaufstelle für alle Beschwerden und Probleme der Bürger betreffend die Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Erwägung zu ziehen, da die Bürger sich gegenwärtig einer Vielzahl von Möglichkeiten gegenübersehen (Petitionen, Beschwerden, der Bürgerbeauftragte, SOLVIT usw.) und daher eine Art zentrales Wegweisersystem zielgenauer und früher zu Ergebnissen führen könnte;
- 16. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission ihre Jahresberichte über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts mit Anhängen ergänzt, die die in den Berichten enthaltenen Informationen genauer ausführen und wesentliche Statistiken präsentieren;
- 17. erkennt an, dass die ständigen Ausschüsse des Parlaments eine sehr viel aktivere Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts übernehmen sollten; ist überzeugt, dass die Ausschüsse ausreichende verwaltungstechnische Unterstützung erhalten sollten, um diese Aufgabe wirksam zu erfüllen; fordert die Arbeitsgruppe für die Reform des Parlaments, den Haushaltsausschuss und die anderen zuständigen Organe des Parlaments auf, die Möglichkeit der Einrichtung einer besonderen Task Force beim Sekretariat jedes Ausschusses zu prüfen, um dadurch die kontinuierliche und wirksame Kontrolle der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten;
Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten
- 18. ruft zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und den nationalen Parlamenten auf, um die effektive Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern und zu verstärken; vertritt die Ansicht, dass die nationalen Parlamente eine bedeutende Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts spielen und dadurch zur Stärkung der demokratischen Legitimation der Europäischen Union beitragen und sie den Bürgern näher bringen können;
- 19. erinnert daran, dass gemäß dem Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union die Politikbereiche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Rahmen einer besonderen Einbeziehung der nationalen Parlamente und der Konferenz der Europa-Ausschüsse (COSAC) behandelt werden sollen; ist der Auffassung, dass diese Einbeziehung sowohl in der Phase der Vorbereitung des Entscheidungsprozesses als auch in der Phase der Umsetzung der europäischen Vorschriften stattfinden soll, um dem europäischen und dem nationalen Gesetzgeber zu ermöglichen die Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die sich in den Bereichen als notwendig erweisen, die der geteilten Zuständigkeit unterliegen und auch weiterhin unterliegen werden; fordert daher die zuständigen parlamentarischen Ausschüsse auf nationaler und europäischer Ebene auf, ständige Kontakte im Zusammenhang mit einzelnen Legislativvorhaben einzurichten, um alle Informationen gemeinsam nutzen zu können, die für einen möglichst transparenten und effizienten Gesetzgebungsprozess auf nationaler und europäischer Ebene notwenig sind; begrüßt die Abhaltung themenspezifischer Begegnungen zwischen den an der Gesetzgebung in Europa Beteiligten, wie das Treffen vom 6. April 2008 mit den nationalen Parlamenten anlässlich der Änderung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung, während dem es möglich war, nicht nur die Probleme bei der Anwendung der geltenden europäischen Vorschriften, sondern auch die Angemessenheit der vom Rat geprüften Änderungsvorschläge zu bewerten;
- 20. weist darauf hin, dass gemäß dem im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Verfahren zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die Rolle der nationalen Parlamente bei der Schaffung des Gemeinschaftsrechts erheblich zunehmen wird;
Kampf gegen Diskriminierung in der Europäischen Union
- 21. weist darauf hin, dass das Konzept der Bürgerschaft das Diskriminierungsverbot bedeutend erweitert;
- 22. stellt fest, dass es in letzter Zeit auf Grundlage des Begriffs der Unionsbürgerschaft zu einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich des Rechts, sich frei zu bewegen, gekommen ist, woraus sich ergibt, dass die Mitgliedstaaten ihre Bürger, die vom Recht, sich frei zu bewegen und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten Gebrauch gemacht haben, gegenüber denjenigen, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben, nicht benachteiligen dürfen;
- 23. ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, die Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben zu respektieren, darunter das aktive und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament, was angesichts der bevorstehenden Wahlen im Jahr 2009 eine besondere Bedeutung hat;
- 24. stellt fest, dass beim Parlament Petitionen eingehen, in denen der Vorwurf der Verletzung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG durch einige Mitgliedstaaten erhoben wird; betont die grundlegende Bedeutung dieser Richtlinie für die Gewährleistung des Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; weist darauf hin, dass die Kommission die Vorlage eines Berichtes über die Umsetzung dieser Richtlinie für die zweite Jahreshälfte 2008 angekündigt hat;
- 25. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG sowie die Übereinstimmung der aus der Umsetzung resultierenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit ihren Bestimmungen genau zu überwachen und mittels Vertragsverletzungsverfahren weiteren Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben damit sie die ihnen auferlegte Pflicht zur vollständigen und schnellstmöglichen Umsetzung dieser Richtlinien beachten; vertritt die Ansicht, dass der zuständige Ausschuss des Parlaments an der laufenden Überwachung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten beteiligt werden sollte
- 26. begrüßt die Annahme des in der jährlichen Strategieplanung für 2008 angekündigten Vorschlags (KOM (2008) 0426) einer horizontalen Richtlinie durch die Kommission am 2. Juli 2008, die den Grundsatz der Gleichbehandlung über den Bereich der Beschäftigung hinaus ausweitet und den gleichen Zugang zu Waren, Dienstleistungen, Wohnraum, Schulbildung, sozialer Sicherung und Sozialleistungen garantiert und die eine substanzielle Ergänzung des gegenwärtigen Antidiskriminierungspakets darstellt;
- 27. fordert die Kommission auf, die Fälle genau zu analysieren, in denen die Mitgliedstaaten für Studierende aus anderen Staaten Beschränkungen des Zugangs zur Bildung angewandt haben, die nicht auf der Nationalität beruhen, um den freien Verkehr der Studierenden und ihre Gleichbehandlung durch die Systeme der höheren Bildung dieser Staaten sicherzustellen;
- 28. ruft insbesondere die Mitgliedstaaten, die am meisten von den Strukturfonds im mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2007-2013 profitieren können, dazu auf, ihr nationales Recht rasch und korrekt an europäische Standards anzupassen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, und die Vergabeverfahren für die Bürger transparent zu machen, um die verfügbaren Strukturmittel tatsächlich ausschöpfen zu können und die sozioökonomische Entwicklung der Regionen zu beschleunigen;
- 29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40.
- 2 ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.
- 3 ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20.
- 4 ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
- 5 ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
- 6 ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.
- 7 ABl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77; Berichtigung in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.
- 8 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0060.