Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 06. März 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 29. Februar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 29. Februar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 610/87 = AE-Nr. 872024,
Drucksache 069/89 = AE-Nr. 890161,
Drucksache 135/89 = AE-Nr. 890391,
Drucksache 139/89 = AE-Nr. 890486,
Drucksache 654/89 = AE-Nr. 892698,
Drucksache 670/89 = AE-Nr. 892803,
Drucksache 164/90 = AE-Nr. 900419,
Drucksache 364/91 = AE-Nr. 911542,
Drucksache 379/91 = AE-Nr. 911620,
Drucksache 788/91 = AE-Nr. 913126,
Drucksache 816/93 = AE-Nr. 933170,
Drucksache 547/99 = AE-Nr. 992692,
Drucksache 046/00 = AE-Nr. 000164,
Drucksache 650/00 = AE-Nr. 002794,
Drucksache 143/02 = AE-Nr. 020658 und
Drucksache 348/05 (PDF) = AE-Nr. 051168
Begründung
Allgemeines
Ziel des Kommissionsvorschlags ist die Angleichung und Vereinfachung der geltenden Verfahren zur Aktualisierung und Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich, beispielsweise in Form von Listen zugelassener tiergesundheitlicher Einrichtungen und Züchterorganisationen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern oder bestimmter nationaler Referenzlaboratorien und anderer zugelassener Laboratorien.
Mit dem Kommissionsvorschlag sollen 20 Richtlinien und eine Entscheidung geändert und somit eine Vereinfachung erreicht werden, die die Arbeitsbelastung und den Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, der Landwirtschaft, des Handels und der Kommission verringern soll.
- Tiergesundheitliche Einrichtungen, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und deren Erzeugnissen zugelassen sind, und Informationen, die im Tierzuchtbereich zu liefern sind
Die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich sehen vor, dass Sammelstellen für Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe, mit diesen Tieren handelnde Händler, Geflügelbetriebe, Besamungsstationen und Spermadepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten und bestimmte Stellen, Institute und Zentren gewisse Bedingungen einhalten und amtlich von den Mitgliedstaaten zum innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und deren Erzeugnissen, insbesondere Genmaterial von Tieren, wie Sperma, Eizellen und Embryonen, zugelassen sein müssen.
Nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften gibt es verschiedene Verfahren für die Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung der Listen dieser tiergesundheitlichen Einrichtungen. Die Auflistung und Aktualisierung ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Verfahren kompliziert und die praktische Anwendung dieser Listen ist für die zuständigen Kontrolldienste und betroffenen Akteure sehr schwierig.
Daher sollten diese Verfahren harmonisiert und die Regeln hinsichtlich der fünf wichtigsten Elemente des Verfahrens - Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung der Listen - systematischer, kohärenter und einheitlicher gestaltet werden.
Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die Bedingungen zu kontrollieren, die von den verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, wenn diese aufgelistet werden sollen, sollte darüber hinaus die Zuständigkeit für die Erstellung der Listen bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen.
Die Mitgliedstaaten sollten daher Listen der betroffenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erstellen, auf dem neuesten Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung des Musters dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktualisierten Listen für die Gemeinschaft erreicht werden kann, müssen einheitliche Kriterien gemäß dem Komitologieverfahren eingeführt werden.
Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte dieses neue Verfahren auch im Tierzuchtbereich gelten, insbesondere für Zuchtverbände, die in den Mitgliedstaaten zur Führung oder Erstellung von Herdbüchern oder Zuchtbüchern zugelassen sind, sowie für Informationen, die die Mitgliedstaaten über pferdesportliche Veranstaltungen gemäß der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen vorlegen müssen.
- Tiergesundheitliche Einrichtungen, die in Drittländern zur Einfuhr von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen sind, und Behörden, die in Drittländern zur Führung eines Herdbuchs oder Zuchtbuchs zugelassen sind
Wie für den innergemeinschaftlichen Handel gibt es auch für Einfuhren von Sperma, Eizellen und Embryonen Regeln, nach denen die Ursprungsbetriebe in Drittländern bestimmte Mindestbedingungen erfüllen müssen, um die Tiergesundheitsrisiken auf ein Minimum zu verringern. Dementsprechend sollten Einfuhren solchen genetischen Materials in die Gemeinschaft nur aus Besamungsstationen oder Spermadepots und aus Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten erlaubt werden, die amtlich von den zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach Veterinärinspektionen durch die Gemeinschaft für die Ausfuhr zugelassen wurden. Entsprechend der Art des genetischen Materials und der betroffenen Tierart unterscheiden sich die geltenden Verfahren zur Auflistung von tiergesundheitlichen Einrichtungen und zur Aktualisierung der entsprechenden Listen; sie reichen von Entscheidungen im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 bis zu einer bloßen Konsultation der Mitgliedstaaten.
Das Nebeneinander verschiedener Verfahren kann zu Verwirrung und Unsicherheit bei den Verwaltungsbediensteten in Drittländern, der Landwirtschaft und den Handelsakteuren führen. Da es den Drittländern obliegt, die Bedingungen zu prüfen, die die verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllen müssen, um in die Liste der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Einrichtungen aufgenommen zu werden, sollte der geltende Rechtsrahmen für die Zulassung dieser Einrichtungen harmonisiert und vereinfacht werden so dass die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung der Listen bei den Drittländern und nicht bei der Kommission liegt. Dabei muss sichergestellt sein dass die von dem betroffenen Drittland gegebenen Tiergesundheitsgarantien nicht beeinträchtigt werden. Die Maßnahmen zur Vereinfachung berühren nicht das Recht der Kommission, erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem die zuständigen Behörden der Drittländer die Listen erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und der Kommission übermitteln.
Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten über diese Listen informieren und stellt sie der Öffentlichkeit zu Informationszwecken zur Verfügung. Falls Bedenken hinsichtlich der durch die Drittländer übermittelten Listen bestehen, sind Sicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates zu treffen.
Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollte dieses Verfahren auch für Behörden in Drittländern gelten, die zur Führung eines Herdbuchs oder eines Zuchtbuchs gemäß den tierzüchterischen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind.
- Laboratorien
Im Veterinärbereich ist die Kommission zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der Listen zugelassener nationaler Referenzlaboratorien und anderer, auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten zugelassener Laboratorien.
Gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften werden diese Listen auf Antrag eines Mitgliedstaates und einer im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassenen Entscheidung oder durch den Rat auf Vorschlag der Kommission geändert.
Änderungen solcher Listen sind jedoch häufig rein formaler Natur, wie etwa bei Änderungen der Angaben zur Kontaktaufnahme der entsprechenden Laboratorien.
Nach der bisherigen Praxis wurden die Listen dieser Laboratorien nur in gewissen Zeitabständen aktualisiert, um die Anzahl der zu treffenden Kommissionsentscheidungen zu verringern. Dadurch ist jedoch keine rasche Aktualisierung dieser Listen gewährleistet. Dies könnte den Rechtsstatus nationaler Referenzlaboratorien und anderer zugelassener Laboratorien gefährden. Da die Mitgliedstaaten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben und Aktualisierungen vornehmen, sollte die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Listen bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen. Dies sollte ebenfalls für die anderen zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten gelten.
Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und anderer betroffener zugelassener Laboratorien erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung des Musters dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktuellen Listen für die Gemeinschaft zu erreichen ist, müssen einheitliche Kriterien im Rahmen des Komitologieverfahrens eingeführt werden.
Sofern die Listen jedoch zugelassene Laboratorien in Drittländern betreffen, sollte die Kommission weiterhin für die Erstellung und Veröffentlichung der Listen solcher Laboratorien zuständig sein.
Der Vorschlag bezweckt Folgendes:
- - Harmonisierung und Vereinfachung der geltenden Verfahren zur Aktualisierung und Veröffentlichung von Listen mit bestimmten zugelassenen tiergesundheitlichen Einrichtungen und Zuchtverbänden in den Mitgliedstaaten und der Informationen, die von den Mitgliedstaaten über pferdesportliche Wettbewerbe zu liefern sind;
- - Harmonisierung und Vereinfachung der geltenden Verfahren zur Aktualisierung und Veröffentlichung von Listen mit bestimmten zugelassenen tiergesundheitlichen Einrichtungen und Behörden, die für die Führung eines Herdbuchs oder eines Zuchtbuchs in Drittländern zugelassen sind;
- - Vereinfachung der geltenden Verfahren zur Aktualisierung und Veröffentlichung von Listen mit bestimmten nationalen Referenzlaboratorien und anderen zugelassenen Laboratorien.
Die Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2005/94/EG und die Entscheidung 2000/258/EC sollten entsprechend geändert werden.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5 in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich sehen vor, dass Sammelstellen für Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe, mit diesen Tieren handelnde Händler, Geflügelbetriebe, Besamungsstationen und Spermadepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten und bestimmte Stellen, Institute und Zentren (tiergesundheitliche Einrichtungen) gewisse Bedingungen einhalten und amtlich von den Mitgliedstaaten zum innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und deren Erzeugnissen, insbesondere Genmaterial von Tieren (wie Sperma, Eizellen und Embryonen) zugelassen sein müssen.
- (2) Nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften gibt es verschiedene Verfahren für die Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung dieser tiergesundheitlichen Einrichtungen. Die Auflistung und Aktualisierung ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Verfahren kompliziert und die praktische Anwendung dieser Listen ist für die zuständigen Kontrolldienste und betroffenen Akteure sehr schwierig.
- (3) Daher sollten diese Verfahren harmonisiert und die Regeln hinsichtlich der fünf wichtigsten Elemente des Verfahrens - Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung der Listen - systematischer, kohärenter und einheitlicher gestaltet werden.
- (4) Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die Bedingungen zu kontrollieren, die von den verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, wenn diese aufgelistet werden sollen, sollte darüber hinaus die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen.
- (5) Die Mitgliedstaaten sollten daher die Listen der betroffenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erstellen, auf dem neuesten Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung des Musters dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktualisierten Listen für die Gemeinschaft erreicht werden kann, müssen einheitliche Kriterien gemäß dem Komitologieverfahren eingeführt werden.
- (6) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte dieses neue Verfahren auch im Tierzuchtbereich gelten, insbesondere für Zuchtverbände, die in den Mitgliedstaaten zur Führung oder Erstellung von Herdbüchern oder Zuchtbüchern zugelassen sind, sowie für Informationen, die die Mitgliedstaaten über pferdesportliche Veranstaltungen gemäß der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen6 vorlegen müssen.
- (7) Wie für den innergemeinschaftlichen Handel gibt es auch für Einfuhren von Sperma, Eizellen und Embryonen Regeln, nach denen die Ursprungsbetriebe in Drittländern bestimmte Mindestbedingungen erfüllen müssen, um die Tiergesundheitsrisiken auf ein Minimum zu verringern. Dementsprechend sollten Einfuhren solchen genetischen Materials in die Gemeinschaft nur aus Besamungsstationen oder Spermadepots und aus Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten erlaubt werden, die amtlich von den zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach Veterinärinspektionen durch die Gemeinschaft für die Ausfuhr zugelassen wurden.
- (8) Entsprechend der Art des genetischen Materials und der betroffenen Tierart unterscheiden sich die geltenden Verfahren zur Auflistung von tiergesundheitlichen Einrichtungen und zur Aktualisierung der entsprechenden Listen; sie reichen von Entscheidungen im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7 bis zu einer bloßen Konsultation der Mitgliedstaaten.
- (9) Das Nebeneinander verschiedener Verfahren kann zu Verwirrung und Unsicherheit bei den Verwaltungsbediensteten in Drittländern, der Landwirtschaft und im Handel führen. Da es den Drittländern obliegt, die Bedingungen zu prüfen, die die verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllen müssen, um in die Liste der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Einrichtungen aufgenommen zu werden, sollte der geltende Rechtsrahmen für die Zulassung dieser Einrichtungen harmonisiert und vereinfacht werden so dass die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung der Listen bei den Drittländern und nicht bei der Kommission liegt. Dabei muss sichergestellt sein dass die von dem betroffenen Drittland gegebenen Tiergesundheitsgarantien nicht beeinträchtigt werden. Die Maßnahmen zur Vereinfachung berühren nicht das Recht der Kommission, erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
- (10) Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus Drittländern zugelassen werden, in denen die zuständigen Behörden die Listen erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten über diese Listen informieren und sie der Öffentlichkeit zu Informationszwecken zur Verfügung stellen. Im Fall von Bedenken hinsichtlich der durch die Drittländer übermittelten Listen ist es erforderlich, Sicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen8 zu treffen.
- (11) Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte dieses Verfahren auch für Behörden in Drittländern gelten, die zur Führung von Herdbüchern oder Zuchtbüchern gemäß den tierzüchterischen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind.
- (12) Im Veterinärbereich ist die Kommission zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der Listen zugelassener nationaler Referenzlaboratorien und anderer, auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten zugelassener Laboratorien.
- (13) Gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften werden diese Listen auf Antrag eines Mitgliedstaates und einer im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG angenommenen Entscheidung oder durch den Rat auf Vorschlag der Kommission geändert.
- (14) Änderungen solcher Listen sind jedoch häufig rein formaler Natur, wie etwa bei Änderungen der Angaben zur Kontaktaufnahme der entsprechenden Laboratorien oder der anderen in Frage kommenden zugelassenen Laboratorien.
- (15) Nach der bisherigen Praxis wurden die Listen dieser Laboratorien nur in gewissen Zeitabständen aktualisiert, um die Anzahl der zu treffenden Kommissionsentscheidungen zu verringern. Dadurch ist jedoch keine rasche Aktualisierung dieser Listen gewährleistet. Dies könnte den Rechtsstatus nationaler Referenzlaboratorien und anderer zugelassener Laboratorien gefährden.
- (16) Da die Mitgliedstaaten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben machen und Aktualisierungen vornehmen, sollte die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Listen bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen. Dies sollte ebenfalls für die Erstellung der Listen anderer zugelassener Laboratorien in den Mitgliedstaaten gelten.
- (17) Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und anderer betroffener zugelassener Laboratorien erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung des Musters dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktuellen Listen für die Gemeinschaft zu erreichen ist, sollten einheitliche Kriterien im Rahmen des Komitologieverfahrens eingeführt werden.
- (18) Sofern die Listen jedoch zugelassene Laboratorien in Drittländern betreffen, sollte die Kommission weiterhin für die Erstellung und Veröffentlichung der Listen solcher Laboratorien zuständig sein.
- (19) Zur Gewährleistung der kontinuierlichen Bearbeitung von Anträgen der Mitgliedstaaten auf Zulassung von Laboratorien gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist9, sollten für diese Richtlinie Übergangsmaßnahmen festgelegt werden.
- (20) Die Richtlinien 064/432/EWG10, 077/504/EWG11, 088/407/EWG12, 088/661/EWG13, 089/361/EWG14, 089/556/EWG15, 090/427/EWG16, 090/428/EWG17, 090/429/EWG18, 090/539/EWG19, 091/68/EWG20, 092/35/EWG21, 92/65/EWG, 092/66/EWG22, 092/119/EWG23, 094/28/EG24, 2000/75/EG25, die Entscheidung 2000/258/EG des Rates, die Richtlinien 2001/89/EG26, 2002/60/EG27 und 2005/94/EG28 des Rates sollten daher entsprechend geändert werden -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 64/432/EWG
Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Folgender Artikel 6a wird eingefügt:
"Artikel 6a
Die Mitgliedstaaten benennen staatliche Institute, nationale Referenzlaboratorien oder amtliche Institute, die für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden gemäß den Anhängen A bis D zuständig sind. Sie führen aktualisierte Listen darüber und stellen diese den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien und amtlichen Institute sind in den Anhängen B und C sowie in Anhang D Kapitel II festgelegt.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 erlassen."
- (2) Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- "3. Die zuständige Behörde erteilt den zugelassenen Sammelstellen eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen von Sammelstellen können auf eine bestimmte Tierart oder auf Zucht- und Nutztiere oder auf Schlachttiere beschränkt sein.
Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung."
- "3. Die zuständige Behörde erteilt den zugelassenen Sammelstellen eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen von Sammelstellen können auf eine bestimmte Tierart oder auf Zucht- und Nutztiere oder auf Schlachttiere beschränkt sein.
- (3) In Artikel 13 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
- "5. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Betriebe, die von diesen in Zusammenhang mit ihrem Unternehmen genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- 6. Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung von Absatz 5 werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 erlassen."
- (4) Anhang B wird wie folgt geändert:
- (a) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
"4.1. Aufgaben und Zuständigkeiten
Die gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Institute sind für die amtliche Untersuchung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tuberkuline oder Reagenzien in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig und gewährleisten dass die einzelnen Tuberkuline oder Reagenzien den in Nummer 2.1 und Absatz 3 genannten Standards entsprechen."
- (b) Nummer 4.2 wird gestrichen.
- (a) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
- (5) In Anhang C wird Nummer 4.2 gestrichen.
- (6) Im Anhang D Kapitel II Abschnitt A erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:
- "2. Die gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Institute für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden der Tests auf enzootische Rinderleukose müssen die Zuständigkeit für die Eichung der Standard-Arbeitsantigene des Labors anhand des vom nationalen Veterinärinstitut, Technische Universität von Dänemark, bereit gestellten amtlichen EG-Standardserums (EI-Serum) erhalten.
- 3. Die im Labor verwendeten Standardantigene müssen den gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Instituten, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Instituten mindestens einmal jährlich zur Prüfung anhand des amtlichen EG-Standardserums zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Standardisierung abgesehen kann das verwendete Antigen gemäß der Methode in Abschnitt B geeicht werden."
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 77/504/EWG
- Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"Artikel 4a
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die amtlich zum Zweck der Führung oder Erstellung von Herdbüchern anerkannt sind, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- 2. Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 erlassen."
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 88/407/EWG
Die Richtlinie 88/407/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- "2. Alle zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station/jedes Depot eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen oder Samendepots und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- 3. Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen."
- (2) Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
- 1. Die Mitgliedstaaten lassen nur solche Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 8 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) sie/es erfüllt die Bedingungen
- (i) für die Zulassung von Besamungsstationen oder Samendepots gemäß Anhang A Kapitel I;
- (ii) für die Überwachung solcher Stationen/Depots gemäß dem genannten Anhang Kapitel II;
- (b) sie/es wurde von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;
- (c) sie/es steht unter der Überwachung eines Stations-/Depottierarztes,
- (d) sie/es wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlandes mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.
- (a) sie/es erfüllt die Bedingungen
- 2. Die Liste der Besamungsstationen oder Samendepots, die die in der Liste gemäß Artikel 8 aufgeführte zuständige Behörde des Drittlands gemäß den Bedingungen nach Absatz 1 dieses Artikels zugelassen hat und von denen Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt.
Die Zulassung einer Besamungsstation oder eines Samendepots wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie/es die Anforderungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- 3. Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen."
- 1. Die Mitgliedstaaten lassen nur solche Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 8 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (3) Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
- Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation und das Follow-up der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und der Sicherungsmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind."
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 88/661/EWG
Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"Artikel 4a
- Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 erlassen."
Artikel 5
Änderung der Richtlinie 89/361/EWG
Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
- Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Züchterorganisationen und -vereinigungen, die amtlich zur Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern zugelassen sind und die Kriterien gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich erfüllen, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen."
Artikel 6
Änderung der Richtlinie 89/556/EWG
Die Richtlinie 89/556/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- "2. Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates registriert Embryo-Entnahmeeinheiten und weist jeder Einheit eine Veterinärregistriernummer zu.
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten und deren Veterinärregistriernummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung."
- "2. Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates registriert Embryo-Entnahmeeinheiten und weist jeder Einheit eine Veterinärregistriernummer zu.
- (2) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
- 1. Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Embryonen aus einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Sie erfüllt die Bedingungen
- (i) für die Zulassung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten gemäß Anhang A Kapitel I;
- (ii) im Zusammenhang mit der Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Embryonen durch solche Einheiten gemäß dem genannten Anhang Kapitel II;
- (b) sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlandes für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen.
- (c) sie wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlandes mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.
- (a) Sie erfüllt die Bedingungen
- 2. Die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die die in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführte zuständige Behörde des Drittlands gemäß den Bedingungen von Absatz 1 zugelassen hat und aus denen Embryonen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt.
Die Zulassung einer Embryo-Entnahmeeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlandes unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- 3. Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen."
- 1. Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Embryonen aus einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (3) Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation und das Follow-up der Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Sicherungsmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind."
Artikel 7
Änderung der Richtlinie 90/427/EWG
Artikel 5 der Richtlinie 90/427/EWG erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
- Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder erstellen, welche auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen oder anerkannt sind, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 10 erlassen."
Artikel 8
Änderung der Richtlinie 90/428/EWG
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG erhält folgende Fassung:
"2. Jedoch
- - bleibt die Durchführung nachstehender Veranstaltungen von den Bestimmungen des Artikels 3 unberührt:
- (a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingeschriebenen Equiden zwecks Verbesserung der Rasse;
- (b) regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Equiden;
- (c) Veranstaltungen mit historischem bzw. traditionellem Charakter.
Ein Mitgliedstaat, der von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen will, setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit vorher über diese Absicht und die Begründung dafür in Kenntnis.
- - Für jede Veranstaltung oder Art von Veranstaltung werden die Mitgliedstaaten ermächtigt über hierfür amtlich zugelassene Stellen einen bestimmten Prozentsatz des Volumens der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einkünfte oder Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht einzubehalten.
Dieser Prozentsatz darf 20 % ab dem Jahr 1993 nicht übersteigen.
Die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel in dem betreffenden Mitgliedstaat sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mitzuteilen."
Artikel 9
Änderung der Richtlinie 90/429/EWG
Die Richtlinie 90/429/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Alle Besamungsstationen werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station eine Veterinärkontrollnummer erhält.
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung."
- (2) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
- 1. Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation in einem der Drittländer zu, die in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands gewährleisten kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Sie erfüllt die Bedingungen
- (i) für die Zulassung von Besamungsstationen gemäß Anhang A Kapitel I;
- (ii) in Zusammenhang mit der Überwachung solcher Stationen gemäß dem genannten Anhang Kapitel II;
- (b) sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlandes für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;
- (c) sie steht unter der Überwachung eines Stationstierarztes;
- (d) sie wird von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlandes mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.
- (a) Sie erfüllt die Bedingungen
- 2. Die Liste der Besamungsstationen, welche die zuständige Behörde des Drittlands, das in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen des Absatzes 1 genehmigt hat und von der Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, ist der Kommission zu übermitteln.
Die Zulassung einer Besamungsstation wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- 3. Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen."
- 1. Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation in einem der Drittländer zu, die in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands gewährleisten kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (3) Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation und das Follow-up der Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Sicherungsmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.
Artikel 10
Änderung der Richtlinie 90/539/EWG
Die Richtlinie 90/539/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet ein staatliches Referenzlabor, das für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden und ihre Anwendung durch die zugelassenen Labors in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.
Jeder Mitgliedstaat macht den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Angaben zu seinem staatlichen Referenzlabor sowie nachfolgende Änderungen daran zugänglich.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 2 erlassen."
- (2) Folgender Artikel 6a wird eingefügt:
"Artikel 6a
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Betriebe und deren Unterscheidungsnummern, hält sie auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen."
- (3) Anhang I wird wie folgt geändert:
- (i) Nummer 1 wird gestrichen.
- (ii) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die gemäß Artikel 4 benannten nationalen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten sind im jeweiligen Mitgliedstaat für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden zuständig. Zu diesem Zweck:
- (a) können sie den zugelassenen Labors die für die Tests erforderlichen Reagenzien liefern;
- (b) kontrollieren sie die Qualität aller von den zugelassenen Labors verwendeter Reagenzien;
- (c) führen sie regelmäßig Vergleichstests durch."
Artikel 11
Änderung der Richtlinie 91/68/EWG
Die Richtlinie 91/68/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen können auf eine oder mehrere mit dieser Richtlinie abgedeckte Tierarten oder auf zur Zucht oder zur Mast bestimmte Tiere oder aber auf Schlachttiere beschränkt sein.
Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren eindeutigen Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung."
- (2) In Artikel 8b wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Räumlichkeiten, die von den Händlern im Zusammenhang mit ihrem Unternehmen genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes werden nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 festgelegt."
Artikel 12
Änderung der Richtlinie 92/35/EWG
Die Richtlinie 92/35/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und machen die Angaben zu diesem Laboratorium und nachfolgende Änderungen daran den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.
- 2. Die Aufgaben und Pflichten der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.
- 3. Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien stehen in Verbindung zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gemäß Artikel 15."
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und machen die Angaben zu diesem Laboratorium und nachfolgende Änderungen daran den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich.
- (2) Anhang I Teil A wird gestrichen.
Artikel 13
Änderung der Richtlinie 92/65/EWG
Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- "5. Die zugelassenen Stationen/Zentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Entnahmeteams gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates registriert wobei jede Station/jedes Zentrum und jedes Team eine Veterinärkontrollnummer erhält.
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser zugelassenen Stationen/Zentren und zugelassenen Entnahmeteams und deren Veterinärkontrollnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 festgelegt."
- "5. Die zugelassenen Stationen/Zentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Entnahmeteams gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates registriert wobei jede Station/jedes Zentrum und jedes Team eine Veterinärkontrollnummer erhält.
- (2) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- (d) Alle zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren werden von der zuständigen Behörde registriert und mit einer Zulassungsnummer versehen.
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren und deren Zulassungsnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Buchstabens werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 erlassen."
- (d) Alle zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren werden von der zuständigen Behörde registriert und mit einer Zulassungsnummer versehen.
- (3) Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Folgendes ist festzulegen:
- (a) Gemäß dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind.
- (b) Gemäß diesem Buchstaben eine Liste der zugelassenen Stationen/Zentren oder Entnahmeteams gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich, die in einem der Drittländer angesiedelt sind, welche in der Liste gemäß Buchstabe a dieses Absatzes aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde die in Artikel 11 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Garantien geben kann.
Die Liste der zugelassenen Stationen/Zentren und Entnahmeteams gemäß Unterabsatz 1 und deren Veterinärkontrollnummern ist der Kommission zu übermitteln.
Die Zulassung eines Entnahmezentrums oder -teams wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen wenn sie die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 erhält den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Buchstabens werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
- (c) Gemäß dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 die besonderen Tiergesundheitsanforderungen, vor allem zum Schutz der Gemeinschaft vor bestimmten exotischen Krankheiten, oder Garantien, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen gleichwertig sind.
Die für die Drittländer festgelegten besonderen Anforderungen und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als diejenigen des Kapitels II."
- (4) Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation und das Follow-up der Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind und die Sicherungsmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind."
Artikel 14
Änderung der Richtlinie 92/66/EWG
Die Richtlinie 92/66/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden, der Verwendung von Reagenzien und der Vakzinprüfungen zuständig.
- (b) In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
3. Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für die Newcastle-Krankheit angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck:
- (c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- "4. Die in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien stehen in Verbindung mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium.
- 5. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der nationalen Laboratorien oder Institute gemäß Absatz 1 und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt."
- (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- (2) Anhang IV wird gestrichen.
Artikel 15
Änderung der Richtlinie 92/119/EWG
Die Richtlinie 92/119/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der nationalen Laboratorien gemäß Absatz 1 und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- (2) Anhang II Nummer 5 wird gestrichen.
Artikel 16
Änderung der Richtlinie 94/28/EG
Die Richtlinie 94/28/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Der Kommission wird eine Liste der Behörden für die betroffenen Tierarten und/oder Rassen, die die zuständige Behörde des Drittlands für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen hat, übermittelt.
Die Zulassung einer Behörde ist von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich auszusetzen oder zu entziehen, wenn erstere Behörde die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung."
- "1. Der Kommission wird eine Liste der Behörden für die betroffenen Tierarten und/oder Rassen, die die zuständige Behörde des Drittlands für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen hat, übermittelt.
- (2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen;
- (b) Absatz 3 wird gestrichen.
- (3) In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
"Sofern ein ernsthafter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b dies rechtfertigt, insbesondere angesichts der Ergebnisse von Vorab-Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, können Maßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 1 Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 12 getroffen werden."
Artikel 17
Änderung der Richtlinie 2000/75/EG
Die Richtlinie 2000/75/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und stellt die Angaben zu diesem Laboratorium sowie nachfolgende Änderungen daran den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.
- 2. Die Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.
- 3. Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien stehen in Verbindung zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gemäß Artikel 16."
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und stellt die Angaben zu diesem Laboratorium sowie nachfolgende Änderungen daran den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- (2) Anhang I Teil A wird gestrichen.
Artikel 18
Änderungen der Entscheidung 2000/258/EG
Die Richtlinie 2000/258/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
- 1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlabors in einem Mitgliedstaat dem Bewerberlabor die Zulassung für die Durchführung der serologischen Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilen.
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Laboratorien, die sie zugelassen haben halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- 2. Auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlaboratoriums in einem Drittland und im Anschluss an einen Antrag auf Zulassung der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands des Bewerberlaboratoriums wird einem solchen Laboratorium gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 die Zulassung zur Durchführung serologischer Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilt.
- 3. Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen."
- 1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlabors in einem Mitgliedstaat dem Bewerberlabor die Zulassung für die Durchführung der serologischen Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilen.
- (2) Die Anhänge I und II erhalten die jeweilige Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 19
Änderung der Richtlinie 2001/89/EG
Die Richtlinie 2001/89/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- (b) die Normen und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang III koordiniert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen daran den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 festgelegt wird."
- (b) die Normen und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang III koordiniert werden.
- (2) Anhang III wird wie folgt geändert:
- (a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Aufgaben der nationalen Laboratorien für die klassische Schweinepest"
- (b) Nummer 1 wird gestrichen.
- (a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Artikel 20
Änderung der Richtlinie 2002/60/EG
Die Richtlinie 2002/60/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- (b) die Normen und Diagnosemethoden der einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang IV koordiniert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen daran den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festgelegt wird."
- (b) die Normen und Diagnosemethoden der einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang IV koordiniert werden.
- (2) Anhang IV wird wie folgt geändert:
- (a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Aufgaben der nationalen Laboratorien für die afrikanische Schweinepest"
- (b) Nummer 1 wird gestrichen.
- (a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Artikel 21
Änderung der Richtlinie 2005/94/EG
Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG erhält folgende Fassung:
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen daran den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem Verfahren des Artikels 64 Absatz 2 festgelegt wird.
Artikel 22
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 23
Übergangsbestimmungen
- Anträge auf Zulassung von Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli 2009 gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG und deren Anhang II gestellt werden, fallen unter diese Entscheidung in der vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie geltenden Fassung.
Artikel 24
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 25
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
"Anhang I
AFSSA, Nancy
Laboratoire d"études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages
Technopôle Agricole et Vétérinaire
BP 40 009
54220 Malzéville Cedex
Frankreich
Anhang II
Das spezifische Institut für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe wird mit folgenden Aufgaben betraut:
- - Koordinierung der Entwicklung, Verbesserung und Normung von Verfahren zur serologischen Titrierung bei tollwutgeimpften Fleischfressern;
- - Bewertung der Laboratorien, für die die Mitgliedstaaten die Zulassung für die im ersten Gedankenstrich genannten serologischen Titrierungen beantragt haben; das Ergebnis dieser Bewertung ist dem Bewerberlaboratorium und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei günstigem Ergebnis zum Zweck der Zulassung zuzusenden
- - Bewertung der Laboratorien in Drittländern, für die diese die Zulassung für die im ersten Gedankenstrich genannten serologischen Titrierungen beantragt haben; das Ergebnis dieser Bewertung ist dem Bewerberlaboratorium und der Kommission bei günstigem Ergebnis zum Zweck der Zulassung zuzusenden;
- - Übermittlung aller zweckdienlichen Angaben über Analyseverfahren und Vergleichstests an diese Laboratorien und Veranstaltung von Aus- und Fortbildungslehrgängen für ihr Personal;
- - Organisation von laborübergreifenden Eignungstests (Leistungstests);
- - wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission und der mit den in diesem Anhang aufgeführten Aspekten befassten zuständigen Behörden, vor allem bei Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse serologischer Titrierungen."
- 1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 2 ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).
- 3 ABl. C [...], [...], S. [...].
- 4 ABl. C [...], [...], S. [...].
- 5 ABl. C [...], [...], S. [...].
- 6 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60.
- 7 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 8 ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
- 9 ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).
- 10 ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
- 11 ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
- 12 ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 7.1.2006, S. 21).
- 13 ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
- 14 ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30.
- 15 ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).
- 16 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.
- 17 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60.
- 18 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
- 19 ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
- 20 ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
- 21 ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
- 22 ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
- 23 ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).
- 24 ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.
- 25 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
- 26 ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
- 27 ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
- 28 ABl. L 10 vom 14.1.2005, S. 16.