Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EWG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG KOM (2008) 120 endg.; Ratsdok. 7232/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 06. März 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 29. Februar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 29. Februar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 610/87 = AE-Nr. 872024,
Drucksache 069/89 = AE-Nr. 890161,
Drucksache 135/89 = AE-Nr. 890391,
Drucksache 139/89 = AE-Nr. 890486,
Drucksache 654/89 = AE-Nr. 892698,
Drucksache 670/89 = AE-Nr. 892803,
Drucksache 164/90 = AE-Nr. 900419,
Drucksache 364/91 = AE-Nr. 911542,
Drucksache 379/91 = AE-Nr. 911620,
Drucksache 788/91 = AE-Nr. 913126,
Drucksache 816/93 = AE-Nr. 933170,
Drucksache 547/99 = AE-Nr. 992692,
Drucksache 046/00 = AE-Nr. 000164,
Drucksache 650/00 = AE-Nr. 002794,
Drucksache 143/02 = AE-Nr. 020658 und
Drucksache 348/05 (PDF) = AE-Nr. 051168

Begründung

Allgemeines

Ziel des Kommissionsvorschlags ist die Angleichung und Vereinfachung der geltenden Verfahren zur Aktualisierung und Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich, beispielsweise in Form von Listen zugelassener tiergesundheitlicher Einrichtungen und Züchterorganisationen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern oder bestimmter nationaler Referenzlaboratorien und anderer zugelassener Laboratorien.

Mit dem Kommissionsvorschlag sollen 20 Richtlinien und eine Entscheidung geändert und somit eine Vereinfachung erreicht werden, die die Arbeitsbelastung und den Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, der Landwirtschaft, des Handels und der Kommission verringern soll.

- Tiergesundheitliche Einrichtungen, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und deren Erzeugnissen zugelassen sind, und Informationen, die im Tierzuchtbereich zu liefern sind

Die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich sehen vor, dass Sammelstellen für Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe, mit diesen Tieren handelnde Händler, Geflügelbetriebe, Besamungsstationen und Spermadepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten und bestimmte Stellen, Institute und Zentren gewisse Bedingungen einhalten und amtlich von den Mitgliedstaaten zum innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und deren Erzeugnissen, insbesondere Genmaterial von Tieren, wie Sperma, Eizellen und Embryonen, zugelassen sein müssen.

Nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften gibt es verschiedene Verfahren für die Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung der Listen dieser tiergesundheitlichen Einrichtungen. Die Auflistung und Aktualisierung ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Verfahren kompliziert und die praktische Anwendung dieser Listen ist für die zuständigen Kontrolldienste und betroffenen Akteure sehr schwierig.

Daher sollten diese Verfahren harmonisiert und die Regeln hinsichtlich der fünf wichtigsten Elemente des Verfahrens - Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung der Listen - systematischer, kohärenter und einheitlicher gestaltet werden.

Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die Bedingungen zu kontrollieren, die von den verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, wenn diese aufgelistet werden sollen, sollte darüber hinaus die Zuständigkeit für die Erstellung der Listen bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen.

Die Mitgliedstaaten sollten daher Listen der betroffenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erstellen, auf dem neuesten Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung des Musters dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktualisierten Listen für die Gemeinschaft erreicht werden kann, müssen einheitliche Kriterien gemäß dem Komitologieverfahren eingeführt werden.

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte dieses neue Verfahren auch im Tierzuchtbereich gelten, insbesondere für Zuchtverbände, die in den Mitgliedstaaten zur Führung oder Erstellung von Herdbüchern oder Zuchtbüchern zugelassen sind, sowie für Informationen, die die Mitgliedstaaten über pferdesportliche Veranstaltungen gemäß der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen vorlegen müssen.

- Tiergesundheitliche Einrichtungen, die in Drittländern zur Einfuhr von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen sind, und Behörden, die in Drittländern zur Führung eines Herdbuchs oder Zuchtbuchs zugelassen sind

Wie für den innergemeinschaftlichen Handel gibt es auch für Einfuhren von Sperma, Eizellen und Embryonen Regeln, nach denen die Ursprungsbetriebe in Drittländern bestimmte Mindestbedingungen erfüllen müssen, um die Tiergesundheitsrisiken auf ein Minimum zu verringern. Dementsprechend sollten Einfuhren solchen genetischen Materials in die Gemeinschaft nur aus Besamungsstationen oder Spermadepots und aus Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten erlaubt werden, die amtlich von den zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach Veterinärinspektionen durch die Gemeinschaft für die Ausfuhr zugelassen wurden. Entsprechend der Art des genetischen Materials und der betroffenen Tierart unterscheiden sich die geltenden Verfahren zur Auflistung von tiergesundheitlichen Einrichtungen und zur Aktualisierung der entsprechenden Listen; sie reichen von Entscheidungen im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 bis zu einer bloßen Konsultation der Mitgliedstaaten.

Das Nebeneinander verschiedener Verfahren kann zu Verwirrung und Unsicherheit bei den Verwaltungsbediensteten in Drittländern, der Landwirtschaft und den Handelsakteuren führen. Da es den Drittländern obliegt, die Bedingungen zu prüfen, die die verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllen müssen, um in die Liste der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Einrichtungen aufgenommen zu werden, sollte der geltende Rechtsrahmen für die Zulassung dieser Einrichtungen harmonisiert und vereinfacht werden so dass die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung der Listen bei den Drittländern und nicht bei der Kommission liegt. Dabei muss sichergestellt sein dass die von dem betroffenen Drittland gegebenen Tiergesundheitsgarantien nicht beeinträchtigt werden. Die Maßnahmen zur Vereinfachung berühren nicht das Recht der Kommission, erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem die zuständigen Behörden der Drittländer die Listen erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und der Kommission übermitteln.

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten über diese Listen informieren und stellt sie der Öffentlichkeit zu Informationszwecken zur Verfügung. Falls Bedenken hinsichtlich der durch die Drittländer übermittelten Listen bestehen, sind Sicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates zu treffen.

Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollte dieses Verfahren auch für Behörden in Drittländern gelten, die zur Führung eines Herdbuchs oder eines Zuchtbuchs gemäß den tierzüchterischen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind.

- Laboratorien

Im Veterinärbereich ist die Kommission zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der Listen zugelassener nationaler Referenzlaboratorien und anderer, auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten zugelassener Laboratorien.

Gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften werden diese Listen auf Antrag eines Mitgliedstaates und einer im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassenen Entscheidung oder durch den Rat auf Vorschlag der Kommission geändert.

Änderungen solcher Listen sind jedoch häufig rein formaler Natur, wie etwa bei Änderungen der Angaben zur Kontaktaufnahme der entsprechenden Laboratorien.

Nach der bisherigen Praxis wurden die Listen dieser Laboratorien nur in gewissen Zeitabständen aktualisiert, um die Anzahl der zu treffenden Kommissionsentscheidungen zu verringern. Dadurch ist jedoch keine rasche Aktualisierung dieser Listen gewährleistet. Dies könnte den Rechtsstatus nationaler Referenzlaboratorien und anderer zugelassener Laboratorien gefährden. Da die Mitgliedstaaten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben und Aktualisierungen vornehmen, sollte die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Listen bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen. Dies sollte ebenfalls für die anderen zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten gelten.

Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und anderer betroffener zugelassener Laboratorien erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung des Musters dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktuellen Listen für die Gemeinschaft zu erreichen ist, müssen einheitliche Kriterien im Rahmen des Komitologieverfahrens eingeführt werden.

Sofern die Listen jedoch zugelassene Laboratorien in Drittländern betreffen, sollte die Kommission weiterhin für die Erstellung und Veröffentlichung der Listen solcher Laboratorien zuständig sein.

Der Vorschlag bezweckt Folgendes:

Die Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2005/94/EG und die Entscheidung 2000/258/EC sollten entsprechend geändert werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5 in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 64/432/EWG

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 77/504/EWG

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 88/407/EWG

Die Richtlinie 88/407/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Richtlinie 88/661/EWG

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

"Artikel 4a

Artikel 5
Änderung der Richtlinie 89/361/EWG

Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Artikel 6
Änderung der Richtlinie 89/556/EWG

Die Richtlinie 89/556/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Richtlinie 90/427/EWG

Artikel 5 der Richtlinie 90/427/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Artikel 8
Änderung der Richtlinie 90/428/EWG

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG erhält folgende Fassung:

"2. Jedoch

Artikel 9
Änderung der Richtlinie 90/429/EWG

Die Richtlinie 90/429/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung der Richtlinie 90/539/EWG

Die Richtlinie 90/539/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung der Richtlinie 91/68/EWG

Die Richtlinie 91/68/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung der Richtlinie 92/35/EWG

Die Richtlinie 92/35/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung der Richtlinie 92/66/EWG

Die Richtlinie 92/66/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung der Richtlinie 92/119/EWG

Die Richtlinie 92/119/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung der Richtlinie 94/28/EG

Die Richtlinie 94/28/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 17
Änderung der Richtlinie 2000/75/EG

Die Richtlinie 2000/75/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Änderungen der Entscheidung 2000/258/EG

Die Richtlinie 2000/258/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Änderung der Richtlinie 2001/89/EG

Die Richtlinie 2001/89/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 20
Änderung der Richtlinie 2002/60/EG

Die Richtlinie 2002/60/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 21
Änderung der Richtlinie 2005/94/EG

Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 22
Umsetzung

Artikel 23
Übergangsbestimmungen

Artikel 24
Inkrafttreten

Artikel 25
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

"Anhang I
AFSSA, Nancy


Laboratoire d"études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages
Technopôle Agricole et Vétérinaire
BP 40 009
54220 Malzéville Cedex
Frankreich

Anhang II

Das spezifische Institut für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe wird mit folgenden Aufgaben betraut: