Der Deutsche Bundestag hat in seiner 66. Sitzung am 13. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/3190 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG-Drucksache 18/2953 - mit beigefügter Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 352/14 (PDF)
Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1d es Gesetzes vom 19. Juni 2001, B GBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben
2. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind."
3. Dem § 159 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Soweit noch keine Verordnung nach § 70 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend."