Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung - COM (2013) 740 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 658/02 = AE-Nr. 022526 und
Drucksache 721/13 (PDF) = AE-Nr. 130863

Brüssel, den 31.10.2013
COM (2013) 740 final
2013/0361 (APP)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Begründung

1. Kontext des Vorschlags Hintergrund

Der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung wurde durch einen Beschluss des Rates vom 6. März 2003 (2003/174/EG) eingerichtet, um die Praxis informeller Treffen auf hochrangiger Ebene zu institutionalisieren. Diese Treffen fanden seit 1997 zunächst im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie und später im Rahmen der Strategie von Lissabon statt. Die Kommission schlug den genannten Beschluss vor, um eine rechtliche Grundlage für die Konsultationen auf hochrangiger Ebene zwischen den EU-Organen und den EU-Sozialpartnern zu schaffen. Mit dem Vorschlag sollte der ehemalige Ständige Ausschuss für Beschäftigungsfragen abgeschafft werden. Dieser war 1970 eingerichtet und 1999 umgestaltet worden, erwies sich jedoch als Forum für die Konsultation mit den Sozialpartnern auf EU-Ebene als zu schwerfällig, insbesondere mit Blick auf die Erweiterung und eine zu dem damaligen Zeitpunkt zu erwartende Union mit 27 Mitgliedstaaten. Außerdem war sein Aufgabenbereich zu eng gefasst, um den Sozialpartnern die Möglichkeit zu geben, sich an der europäischen Beschäftigungsstrategie und der integrierten wirtschaftlichen und sozialen Strategie der EU, die durch den Vertrag von Amsterdam bzw. den Europäischen Rat von Lissabon(2000) in die Wege geleitet worden waren, zu beteiligen.

Seit 2003 ist der Dreigliedrige Sozialgipfel, der getrennt von den Tagungen des Europäischen Rates stattfindet, seiner Aufgabe - Förderung des Austauschs auf höchster Ebene zwischen der Kommission, dem EU-Ratsvorsitz und den EU-Sozialpartnern über beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte der Strategie von Lissabon (bis 2010, anschließend der Strategie Europa 2020) - weitgehend gerecht geworden. Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurden die Tagungen gemeinsam vom Ratsvorsitz und vom Kommissionspräsidenten geleitet. Durch den Beschluss von 2003 wurde den zwei anschließenden Ratsvorsitzen ebenfalls eine Rolle zugewiesen.

In ihrer Mitteilung (COM (2013) 690) vom 2. Oktober 2013 zur sozialen Dimension der WWU kündigte die Kommission an, dass sie einen Vorschlag zur Überarbeitung des Ratsbeschlusses aus dem Jahr 2003 vorlegen wird.

Warum Bedarf es einer Überarbeitung des Beschlusses?

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden erhebliche institutionelle Änderungen eingeführt, die eine Überarbeitung des Ratsbeschlusses von 2003 rechtfertigen:

Aufgrund der institutionellen Änderung durch den Vertrag von Lissabon, mit der das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates eingeführt wurde, ist eine Überarbeitung des Ratsbeschlusses von 2003 zur Einrichtung des Dreigliedrigen Sozialgipfels erforderlich. Im Sinne der Logik des Vertrags und des institutionellen Aufbaus des Dreigliedrigen Sozialgipfels sollten die Rolle und die Zuständigkeiten, die gemäß dem Ratsbeschluss von 2003 dem jeweiligen Ratsvorsitz zukamen, dem Präsidenten des Europäischen Rates in seiner neu geschaffenen Funktion übertragen werden.

Außerdem muss der gesamte politische Rahmen überarbeitet werden, d.h. die Strategie von Lissabon ist durch die Strategie Europa 2020 zu ersetzen, und es ist genau zu bestimmen, welchen Beitrag der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung zur globalen Governance leistet.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Angesichts der gewählten Rechtsgrundlage (siehe weiter unten) ist eine förmliche Anhörung der Sozialpartner nicht erforderlich; gleichwohl wurden die branchenübergreifenden Sozialpartner auf EU-Ebene zu den Kernaspekten der Überarbeitung auf informeller Basis angehört. Die Idee einer begrenzten/technischen Überarbeitung, die darauf abstellt, die technischen Änderungen, die infolge der institutionellen Änderungen im Zuge des Vertrags von Lissabon erforderlich geworden sind, vorzunehmen, wurde weitgehend befürwortet.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags Rechtsgrundlage

Artikel 352 AEUV sollte die Rechtsgrundlage für den Ratsbeschluss bilden.

Interinstitutionelle Aspekte der Überarbeitung

Ein besonderer Aspekt der Überarbeitung betrifft die Vertretung des Rates. Nach den derzeit geltenden Modalitäten nehmen der amtierende Ratsvorsitz und die beiden anschließenden Ratsvorsitze an den Tagungen des Dreigliedrigen Sozialgipfels teil.

Im Einzelnen gilt seit 2010 folgendes Verfahren:

Man könnte bei enger Auslegung des Artikels 15 EUV geltend machen, dass die Kontinuität der Teilnahme des Rates durch die alleinige Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Rates gewährleistet werden könne und insofern die Teilnahme der drei aufeinanderfolgenden Ratsvorsitze nicht mehr erforderlich sei.

Angesichts der positiven Erfahrungen mit der seit 2010 üblichen Praxis und des Konsens, der sich herausgebildet hat, befürwortet die Kommission allerdings einen pragmatischen Ansatz, der sich an den bislang geltenden Modalitäten orientiert. Mit anderen Worten, die Teilnahme der drei aufeinanderfolgenden Ratsvorsitze auf Ebene der Staats- und Regierungschefs und der für Beschäftigung zuständigen Minister ist nach wie vor aufgrund der Kontinuität der Aufgaben des Rates unter der Zuständigkeit des turnusmäßig wechselnden Vorsitzes gerechtfertigt.

Anzahl der Tagungen

Gemäß dnzahlem derzeit geltenden Ratsbeschluss tritt der Dreigliedrige Sozialgipfel mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates. In der Praxis trat der Gipfel unter interaktiver Einbindung des jeweiligen Ratsvorsitzes seit 2003 zweimal jährlich zusammen, einmal vor der Frühjahrs- und einmal vor der Herbsttagung des Europäischen Rates.

Nach Dafürhalten der Kommission hat sich auch in diesem Punkt die Erfahrung mit der bislang üblichen Praxis als positiv herausgestellt und rechtfertigt die Notwendigkeit einer wirksamen und sichtbaren Konzertierung auf hochrangiger Ebene zwischen den EU-Organen und den EU-Sozialpartnern zwei Tagungen des Gipfels pro Jahr. In dem überarbeiteten Beschluss wird daher die Praxis, dass der Gipfel im Vorfeld der Frühjahrs- und der Herbsttagung des Europäischen Rates tagt, beibehalten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Entfällt

5. Fakultative Angaben Argumente Zugunsten einer Begrenzten/Geringfügigen überarbeitung

Die Kommission beabsichtigt zum jetzigen Zeitpunkt nicht, anlässlich dieser Überarbeitung die Arbeitsweise des Dreigliedrigen Sozialgipfels von Grund auf zu überarbeiten. Der Gipfel galt bei den Sozialpartnern stets als bevorzugtes Forum für die Erörterung sozial- und beschäftigungspolitischer Fragen auf höchster Ebene im Vorfeld der Frühjahrs- und Herbsttagung des Europäischen Rates in Anwesenheit der Staats- und Regierungschefs und der für Beschäftigung und Soziales zuständigen Minister des turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes. Außerdem bot er den am Gipfel teilnehmenden Vertretern der EU-Organe Gelegenheit, sich ein Bild von den Meinungen und Vorschlägen beider Seiten des Sozialpartnerspektrums zu machen und diese Standpunkte anschließend an die Mitglieder des Europäischen Rates weiterzuleiten.

Die Kommission spricht sich für einen Vorschlag aus, mit dem der aktuelle Beschluss an die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten institutionellen Änderungen angepasst und den positiven Erfahrungen aus jüngster Zeit mit den praktischen Modalitäten des Dreigliedrigen Sozialgipfels Rechnung getragen wird. Außerdem werden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen, um die technische Qualität des Textes zu verbessern. Auf diese Weise wird eine zügige Überarbeitung gewährleistet.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren

Hat folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1
Aufgaben

Aufgabe des Dreigliedrigen Gipfels für Wachstum und Beschäftigung ist es, in Einklang mit dem Vertrag und unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union eine kontinuierliche Konzertierung zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen. Der Gipfel gibt den Sozialpartnern auf europäischer Ebene die Möglichkeit, im Rahmen des sozialen Dialogs einen Beitrag zu den verschiedenen Komponenten der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung zu leisten. Er stützt sich dabei auf die Arbeiten und Diskussionen, die im Vorfeld zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern in den verschiedenen Konzertierungsgremien zu wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Fragen stattfinden.

Artikel 2
Zusammensetzung

Für die technische Koordinierung innerhalb der Arbeitnehmerdelegation ist der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und für diejenige innerhalb der Arbeitgeberdelegation der Verband europäischer Unternehmen (Confederation of European Business - BUSINESSEUROPE) zuständig. Der EGB und BUSINESSEUROPE tragen in ihren Beiträgen den Stellungnahmen der spezifischen und sektoralen Organisationen gebührend Rechnung und nehmen gegebenenfalls Vertreter einiger dieser Organisationen in ihre Delegationen auf.

Artikel 3
Vorbereitung

Artikel 4
Arbeitsweise

Artikel 5
Information

Die beiden Vorsitzenden erstellen eine Zusammenfassung der Gipfelberatungen, um die betroffenen Ratsformationen und die Öffentlichkeit zu informieren.

Artikel 6
Aufhebung

Der Beschluss 2003/174/EG wird mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin