Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 658/02 = AE-Nr. 022526 und
Drucksache 721/13 (PDF) = AE-Nr. 130863
Brüssel, den 31.10.2013
COM (2013) 740 final
2013/0361 (APP)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
Begründung
1. Kontext des Vorschlags Hintergrund
Der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung wurde durch einen Beschluss des Rates vom 6. März 2003 (2003/174/EG) eingerichtet, um die Praxis informeller Treffen auf hochrangiger Ebene zu institutionalisieren. Diese Treffen fanden seit 1997 zunächst im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie und später im Rahmen der Strategie von Lissabon statt. Die Kommission schlug den genannten Beschluss vor, um eine rechtliche Grundlage für die Konsultationen auf hochrangiger Ebene zwischen den EU-Organen und den EU-Sozialpartnern zu schaffen. Mit dem Vorschlag sollte der ehemalige Ständige Ausschuss für Beschäftigungsfragen abgeschafft werden. Dieser war 1970 eingerichtet und 1999 umgestaltet worden, erwies sich jedoch als Forum für die Konsultation mit den Sozialpartnern auf EU-Ebene als zu schwerfällig, insbesondere mit Blick auf die Erweiterung und eine zu dem damaligen Zeitpunkt zu erwartende Union mit 27 Mitgliedstaaten. Außerdem war sein Aufgabenbereich zu eng gefasst, um den Sozialpartnern die Möglichkeit zu geben, sich an der europäischen Beschäftigungsstrategie und der integrierten wirtschaftlichen und sozialen Strategie der EU, die durch den Vertrag von Amsterdam bzw. den Europäischen Rat von Lissabon(2000) in die Wege geleitet worden waren, zu beteiligen.
Seit 2003 ist der Dreigliedrige Sozialgipfel, der getrennt von den Tagungen des Europäischen Rates stattfindet, seiner Aufgabe - Förderung des Austauschs auf höchster Ebene zwischen der Kommission, dem EU-Ratsvorsitz und den EU-Sozialpartnern über beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte der Strategie von Lissabon (bis 2010, anschließend der Strategie Europa 2020) - weitgehend gerecht geworden. Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurden die Tagungen gemeinsam vom Ratsvorsitz und vom Kommissionspräsidenten geleitet. Durch den Beschluss von 2003 wurde den zwei anschließenden Ratsvorsitzen ebenfalls eine Rolle zugewiesen.
In ihrer Mitteilung (COM (2013) 690) vom 2. Oktober 2013 zur sozialen Dimension der WWU kündigte die Kommission an, dass sie einen Vorschlag zur Überarbeitung des Ratsbeschlusses aus dem Jahr 2003 vorlegen wird.
Warum Bedarf es einer Überarbeitung des Beschlusses?
Mit dem Vertrag von Lissabon wurden erhebliche institutionelle Änderungen eingeführt, die eine Überarbeitung des Ratsbeschlusses von 2003 rechtfertigen:
- - Der Europäische Rat wurde zu einem Organ der Union und die Rolle des Präsidenten des Europäischen Rates wurde festgeschrieben (Artikel 15 EUV); - die Rolle des Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung als Teil des sozialen Dialogs auf EU-Ebene wurde anerkannt (Artikel 152 AEUV);
- - Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der die Rechtgrundlage des Beschlusses von 2003 bildete, wurde aufgehoben (die Aufgaben des Rates sind nun in Artikel 16 EUV, die Grundsätze der Komitologie in den Artikeln 290 und 291 AEUV festgelegt).
Aufgrund der institutionellen Änderung durch den Vertrag von Lissabon, mit der das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates eingeführt wurde, ist eine Überarbeitung des Ratsbeschlusses von 2003 zur Einrichtung des Dreigliedrigen Sozialgipfels erforderlich. Im Sinne der Logik des Vertrags und des institutionellen Aufbaus des Dreigliedrigen Sozialgipfels sollten die Rolle und die Zuständigkeiten, die gemäß dem Ratsbeschluss von 2003 dem jeweiligen Ratsvorsitz zukamen, dem Präsidenten des Europäischen Rates in seiner neu geschaffenen Funktion übertragen werden.
Außerdem muss der gesamte politische Rahmen überarbeitet werden, d.h. die Strategie von Lissabon ist durch die Strategie Europa 2020 zu ersetzen, und es ist genau zu bestimmen, welchen Beitrag der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung zur globalen Governance leistet.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
Angesichts der gewählten Rechtsgrundlage (siehe weiter unten) ist eine förmliche Anhörung der Sozialpartner nicht erforderlich; gleichwohl wurden die branchenübergreifenden Sozialpartner auf EU-Ebene zu den Kernaspekten der Überarbeitung auf informeller Basis angehört. Die Idee einer begrenzten/technischen Überarbeitung, die darauf abstellt, die technischen Änderungen, die infolge der institutionellen Änderungen im Zuge des Vertrags von Lissabon erforderlich geworden sind, vorzunehmen, wurde weitgehend befürwortet.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags Rechtsgrundlage
Artikel 352 AEUV sollte die Rechtsgrundlage für den Ratsbeschluss bilden.
Interinstitutionelle Aspekte der Überarbeitung
Ein besonderer Aspekt der Überarbeitung betrifft die Vertretung des Rates. Nach den derzeit geltenden Modalitäten nehmen der amtierende Ratsvorsitz und die beiden anschließenden Ratsvorsitze an den Tagungen des Dreigliedrigen Sozialgipfels teil.
Im Einzelnen gilt seit 2010 folgendes Verfahren:
- - Die offiziellen Einladungen werden vom Präsidenten des Europäischen Rates, vom Präsidenten der Kommission und vom Staats- oder Regierungschef des Mitgliedstaates, der den Vorsitz innehat, unterzeichnet;
- - die Tagung wird gemeinsam vom Präsidenten der Kommission und vom Präsidenten des Europäischen Rates geleitet, die die Sitzung eröffnen bzw. die Schlussfolgerungen präsentieren. Der Staats- oder Regierungschef des Mitgliedstaates, der den Ratsvorsitz innehat, ergreift einmal in der Sitzung das Wort;
- - der amtierende Ratsvorsitz und die beiden anschließenden Ratsvorsitze werden auf Ebene der Staats- und Regierungschefs und der für Beschäftigung zuständigen Minister vertreten.
Man könnte bei enger Auslegung des Artikels 15 EUV geltend machen, dass die Kontinuität der Teilnahme des Rates durch die alleinige Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Rates gewährleistet werden könne und insofern die Teilnahme der drei aufeinanderfolgenden Ratsvorsitze nicht mehr erforderlich sei.
Angesichts der positiven Erfahrungen mit der seit 2010 üblichen Praxis und des Konsens, der sich herausgebildet hat, befürwortet die Kommission allerdings einen pragmatischen Ansatz, der sich an den bislang geltenden Modalitäten orientiert. Mit anderen Worten, die Teilnahme der drei aufeinanderfolgenden Ratsvorsitze auf Ebene der Staats- und Regierungschefs und der für Beschäftigung zuständigen Minister ist nach wie vor aufgrund der Kontinuität der Aufgaben des Rates unter der Zuständigkeit des turnusmäßig wechselnden Vorsitzes gerechtfertigt.
Anzahl der Tagungen
Gemäß dnzahlem derzeit geltenden Ratsbeschluss tritt der Dreigliedrige Sozialgipfel mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates. In der Praxis trat der Gipfel unter interaktiver Einbindung des jeweiligen Ratsvorsitzes seit 2003 zweimal jährlich zusammen, einmal vor der Frühjahrs- und einmal vor der Herbsttagung des Europäischen Rates.
Nach Dafürhalten der Kommission hat sich auch in diesem Punkt die Erfahrung mit der bislang üblichen Praxis als positiv herausgestellt und rechtfertigt die Notwendigkeit einer wirksamen und sichtbaren Konzertierung auf hochrangiger Ebene zwischen den EU-Organen und den EU-Sozialpartnern zwei Tagungen des Gipfels pro Jahr. In dem überarbeiteten Beschluss wird daher die Praxis, dass der Gipfel im Vorfeld der Frühjahrs- und der Herbsttagung des Europäischen Rates tagt, beibehalten.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Entfällt
5. Fakultative Angaben Argumente Zugunsten einer Begrenzten/Geringfügigen überarbeitung
Die Kommission beabsichtigt zum jetzigen Zeitpunkt nicht, anlässlich dieser Überarbeitung die Arbeitsweise des Dreigliedrigen Sozialgipfels von Grund auf zu überarbeiten. Der Gipfel galt bei den Sozialpartnern stets als bevorzugtes Forum für die Erörterung sozial- und beschäftigungspolitischer Fragen auf höchster Ebene im Vorfeld der Frühjahrs- und Herbsttagung des Europäischen Rates in Anwesenheit der Staats- und Regierungschefs und der für Beschäftigung und Soziales zuständigen Minister des turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes. Außerdem bot er den am Gipfel teilnehmenden Vertretern der EU-Organe Gelegenheit, sich ein Bild von den Meinungen und Vorschlägen beider Seiten des Sozialpartnerspektrums zu machen und diese Standpunkte anschließend an die Mitglieder des Europäischen Rates weiterzuleiten.
Die Kommission spricht sich für einen Vorschlag aus, mit dem der aktuelle Beschluss an die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten institutionellen Änderungen angepasst und den positiven Erfahrungen aus jüngster Zeit mit den praktischen Modalitäten des Dreigliedrigen Sozialgipfels Rechnung getragen wird. Außerdem werden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen, um die technische Qualität des Textes zu verbessern. Auf diese Weise wird eine zügige Überarbeitung gewährleistet.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren
- (1) Gemäß Artikel 3 EUV wirkt die Europäische Union auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hin, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt.
- (2) Nach Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen deren sozialer Dimension Rechnung, insbesondere den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes.
- (3) Nach Artikel 152 AEUV anerkennt und fördert die Union die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union. Sie fördert den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.
- (4) Um die Konzertierung auf hochrangiger Ebene mit den EU-Sozialpartnern über die globale Strategie, die durch den Europäischen Rat von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 eingeführt wurde, zu fördern, hat die Union einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung eingerichtet, der nunmehr laut Artikel 152 AEUV Bestandteil des sozialen Dialogs auf EU-Ebene ist.
- (5) Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, im Rahmen einer integrierten Strategie zur Förderung des EU-Potenzials für Wachstum und Beschäftigung im Zeitraum 2010 bis 2020 - der Strategie Europa 2020 - zusammenzuarbeiten. Angestrebt wird eine verbesserte Koordinierung zwischen nationalen und europäischen Maßnahmen.
- (6) Die Union hat die Notwendigkeit erkannt, die Mitverantwortung der Sozialpartner für die Strategie Europa 2020 und ihre diesbezügliche Einbindung zu fördern, damit sie aktiv an der Umsetzung der Strategieziele mitwirken können.
- (7) In der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken wird unterstrichen, dass die Sozialpartner im Rahmen des Europäischen Semesters gegebenenfalls bei der Erörterung der zentralen politischen Fragen gemäß den Bestimmungen des AEUV und den nationalen rechtlichen und politischen Regelungen eingebunden werden sollen.
- (8) In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2013 erklärte der Europäische Rat, dass die soziale Dimension der WWU verstärkt werden sollte; er unterstrich in diesem Zusammenhang, dass die Rolle der Sozialpartner und der soziale Dialog von zentraler Bedeutung sind. In ihrer Mitteilung (COM (2013) 690) vom 2. Oktober 2013 zur sozialen Dimension der WWU griff die Kommission daher den Aspekt der Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler und EU-Ebene auf und kündigte einen Vorschlag für die Überarbeitung des Ratsbeschlusses aus dem Jahr 2003 an.
- (9) Seit seiner Einrichtung durch den Ratsbeschluss von 2003 hat der Dreigliedrige Sozialgipfel seine Kernaufgabe - Ermöglichung der Konzertierung auf hochrangiger Ebene - erfüllt. Im Rahmen der Strategie von Lissabon (2000-2010) und im Rahmen der derzeitigen Strategie Europa 2020 hat er einen positiven Beitrag zur Förderung des sozialen Dialogs auf EU-Ebene geleistet.
- (10) Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Dreigliedrigen Sozialgipfels sollten angepasst werden, um den durch den Vertrag von Lissabon bedingten institutionellen Änderungen Rechnung zu tragen, insbesondere der Einführung des Amtes des Präsidenten des Europäischen Rates durch Artikel 15 EUV.
- (11) Dieser Beschluss lässt die Organisation und die Funktionsweise der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und des sozialen Dialogs unberührt -
Hat folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Aufgaben
Aufgabe des Dreigliedrigen Gipfels für Wachstum und Beschäftigung ist es, in Einklang mit dem Vertrag und unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union eine kontinuierliche Konzertierung zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen. Der Gipfel gibt den Sozialpartnern auf europäischer Ebene die Möglichkeit, im Rahmen des sozialen Dialogs einen Beitrag zu den verschiedenen Komponenten der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung zu leisten. Er stützt sich dabei auf die Arbeiten und Diskussionen, die im Vorfeld zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern in den verschiedenen Konzertierungsgremien zu wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Fragen stattfinden.
Artikel 2
Zusammensetzung
- 1. Teilnehmer des Gipfels sind der Präsident des Europäischen Rates, der amtierende Ratsvorsitz, die beiden anschließenden Ratsvorsitze, die Kommission und die Sozialpartner, die jeweils auf höchster Ebene vertreten werden. Weitere Teilnehmer sind die für Arbeit und Soziales zuständigen Minister dieser drei Vorsitze und das für dieses Ressort zuständige Kommissionsmitglied. Nach Maßgabe der Tagesordnung können weitere Minister dieser drei Vorsitze sowie weitere Kommissionsmitglieder zur Teilnahme eingeladen werden.
- 2. Die Sozialpartner sind mit zwei gleich großen Delegationen vertreten, die aus je zehn Vertretern der Arbeitnehmer und zehn Vertretern der Arbeitgeber bestehen, wobei auf eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen zu achten ist.
- 3. Jede Delegation besteht aus Vertretern branchenübergreifender europäischer Verbände, die entweder allgemeine oder spezifischere Interessen des Aufsichts- und Führungspersonals und von kleinen und mittleren Unternehmen auf europäischer Ebene vertreten.
Für die technische Koordinierung innerhalb der Arbeitnehmerdelegation ist der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und für diejenige innerhalb der Arbeitgeberdelegation der Verband europäischer Unternehmen (Confederation of European Business - BUSINESSEUROPE) zuständig. Der EGB und BUSINESSEUROPE tragen in ihren Beiträgen den Stellungnahmen der spezifischen und sektoralen Organisationen gebührend Rechnung und nehmen gegebenenfalls Vertreter einiger dieser Organisationen in ihre Delegationen auf.
Artikel 3
Vorbereitung
- 1. Die Tagesordnung für den Gipfel wird gemeinsam vom Rat, von der Kommission und von den an den Arbeiten des Gipfels teilnehmenden branchenübergreifenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden festgelegt.
Zu diesem Zweck finden vorbereitende Sitzungen zwischen den Dienststellen des Rates und der Kommission sowie mit dem EGB und BUSINESSEUROPE statt.
- 2. Die Tagesordnungspunkte für den Gipfel werden vom Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" erörtert.
- 3. Die Sekretariatsgeschäfte für den Gipfel werden von der Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat sorgt insbesondere für eine rechtzeitige Verteilung der Dokumente. Zur Vorbereitung und Durchführung der Tagungen nimmt das Sekretariat des Gipfels entsprechende Kontakte zu EGB und BUSINESSEUROPE auf, die die Koordinierung innerhalb ihrer jeweiligen Delegationen sicherstellen.
Artikel 4
Arbeitsweise
- 1. Der Gipfel tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Tagungen finden jeweils vor der Frühjahrs- und Herbsttagung des Europäischen Rates statt.
- 2. Der Gipfel wird gemeinsam vom Präsidenten des Europäischen Rates und vom Präsidenten der Kommission geleitet.
- 3. Die Tagungen des Gipfels werden in Absprache mit den Sozialpartnern von den beiden Vorsitzenden auf eigene Initiative einberufen.
Artikel 5
Information
Die beiden Vorsitzenden erstellen eine Zusammenfassung der Gipfelberatungen, um die betroffenen Ratsformationen und die Öffentlichkeit zu informieren.
Artikel 6
Aufhebung
Der Beschluss 2003/174/EG wird mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
- 1. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].