Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 7 GeflPestSchV)
In Artikel 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
"01. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter ", im Falle des Buchstaben a, bei einem Wildvogel" durch die Wörter "hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "der Subtypen H5 oder H7" durch die Wörter "des Subtyps H5N1" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nr. 7 wird nach dem Wort "Regenpfeiferartige" das Wort ", Lappentaucherartige" eingefügt."
Begründung
Zu Buchstabe a:
In der einschlägigen EU-Entscheidung 2006/563/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. EG L 222/1) wird die Geflügelpest bei Wildvögeln auf den HPAIV des Subtyps H5 in Verbindung mit dem Neuraminidase-Typ N1 eingeschränkt. Es handelt sich hier um eine 1:1 -Umsetzung von EU-Recht.
Zu Buchstabe b:
Bei den Geflügelpestausbrüchen bei Wildvögeln im Sommer 2007 am Stausee Kelbra (Sachsen-Anhalt, Thüringen) waren überwiegend Schwarzhalstaucher und auch Haubentaucher betroffen. Sie gehören beide zur Ordnung der Lappentaucherartigen (Podicipediformes). Daher ist diese Ordnung unter der Begriffsbestimmung "Wildvögel" entsprechend zu ergänzen.