Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. . 011940, 050996 und 061282
Brüssel, den 19.12.2011
KOM (2011) 910 endgültig
2011/0446 (APP)
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Dieser Vorschlag stellt darauf ab, das Programm "Pericles" auf jene Mitgliedstaaten der EU auszuweiten, die noch nicht den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.
Das Programm "Pericles" ist ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung. Das Programm wurde eingerichtet per Ratsbeschluss 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001. Durch den Ratsbeschluss 2001/924/EG vom 17. Dezember 2001 wurde sein Geltungsbereich auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben. Infolge späterer Änderungen an diesen Basisrechtsakten durch die Ratsbeschlüsse 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG wurde die Laufzeit des Programms bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Die Anwendung des Programms "Pericles" wird durch einen parallelen, sich auf Artikel 352 AEUV gründenden Vorschlag auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, ausgedehnt.
Die Rechtsgrundlage des Programms "Pericles" (Artikel 133 AEUV, welcher vorsieht, dass das Europäische Parlament und der Rat zum Schutz des Euro Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind) gilt nur für Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.
3. Auswirkungen auf den Haushalt
Die finanziellen Auswirkungen und der Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen werden in dem diesem Vorschlag für eine Verordnung beigefügten "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert. Der beigefügte Finanzbogen ist - abgesehen von der Rechtsgrundlage - identisch mit dem des Vorschlags für die Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm "Pericles 2020")
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. .../2012 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm "Pericles 2020") auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Bei der Annahme der Verordnung (EU) Nr. .../20122 haben das Europäische Parlament und der Rat vorgesehen, dass diese in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verträge wirksam wird. Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Artikel 133) keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten finden, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
- (2) Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms "Pericles" sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Union einheitlich sein, und es sind daher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, der Schutz des Euro in gleichem Maße gewährleistet ist -
HAT folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. .../2012 wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/983 sind.
Die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gelten als förderungswürdige Einrichtungen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. .../2012 zur Auflage des Programms "Pericles 2020".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1. ABl. C ... vom..., S..
- 2. Siehe Seite... dieses Amtsblatts.
- 3. ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.